Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

PKW, Kombiwagen oder Kleinbus

PKW, Kombiwagen oder Kleinbus

  • Ist die Entfernung zwischen meinem Wohnort und meinem Arbeitsplatz von Bedeutung für die Berechnung der Kosten für Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz je nach verwendetem Beförderungsmittel?

    Handelt es sich bei dem verwendeten Fahrzeug um einen PKW, Kombiwagen oder Kleinbus, so ist die Entfernung Wohnsitz - Arbeitsplatz die tatsächliche Entfernung ohne Begrenzung.

    Bei Nutzung eines anderen Beförderungsmittels als ein PKW, Kombiwagen oder Kleinbus oder wenn Sie nicht Eigentümer des Beförderungsmittels sind (siehe Antwort auf Frage 3 für weitere Einzelheiten), darf die Entfernung Wohnsitz - Arbeitsplatz jedoch 100 km nicht überschreiten (einfache Fahrt).

  • Welche PWK-, Kombiwagen- oder Kleinbuskosten sind steuerlich absetzbar für Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz, wenn ich mich für den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten entscheide?

    Der Abzug entspricht einem Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer, zurückgelegt für die Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz ohne Begrenzung.

    Alle direkten und indirekten Kosten bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs für diese Fahrten sind in diesem Pauschalbetrag enthalten. Diese Kosten sind folgende:

    • Abschreibung des Fahrzeugs, allen Zubehörs und aller Ausstattung so wie Radio, Schiebedach, LPG-Anlage usw.
    • Versicherungsprämie
    • Steuern
    • Miete oder Abschreibung einer Garage
    • Treibstoff-,Öl- und Schmierstoffkosten
    • Unterhaltskosten
    • Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs
    • Kosten für die technische Kontrolle
    • Parkgebühren
    • Beiträge an Pannenhilfsdienste
    • Abschleppkosten
    • ...

    Der Pauschalbetrag deckt jedoch nicht die Finanzierungskosten und die Kosten für ein Mobiltelefon (Freisprecheinrichtung mit Mobiltelefon, Smartphone usw.).

  • Welches sind die Bedingungen, um Anrecht auf den pauschalen Abzug von 0,15 Euro pro zurückgelegtem Kilometer für die Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz zu haben?

    Es gibt 3 Bedingungen, um Anrecht auf den pauschalen Abzug von 0,15 Euro  pro gefahrenem Kilometer zu haben:

    1. Die Fahrten
      Der Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro km gilt ausschließlich für die Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem festen Arbeitsplatz, d. h. dem Ort, an dem Sie Ihre Berufstätigkeit ausüben, organisieren, leiten oder verwalten. Es kann ein Büro, eine Fabrik, eine Werkstatt, ein Geschäft, eine Praxis usw. sein.

      Achtung!
      Jede zusätzliche Entfernung die Sie aus privaten Gründen zurücklegen (z. B. um Ihre Kinder zur Schule zu bringen oder abzuholen), stellt keine Fahrt Wohnsitz - Arbeitsplatz dar, sondern eine private Fahrt.

      Wenn Sie mehrere Male pro Tag die Hin- und Rückfahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz zurücklegen (z. B. in der Mittagspause), gilt für jede dieser Fahrten grundsätzlich der Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro km, sofern Sie nachweisen können, dass Sie diese Fahrten tatsächlich zurücklegen.

      Wenn Sie nacheinander zu verschiedenen festen Arbeitsplätzen fahren (z. B. eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen unterrichtet), gilt der Pauschalbetrag nur für Fahrten zwischen Wohnsitz und festen Arbeitsplätzen. Bei Fahrten zwischen festen Arbeitsplätzen (z. B. zwischen zwei Schulen) gilt die Regelung der „beruflichen Fahrten“ (d. h. die Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen oder getragenen Kosten für berufliche Fahrten; die Anwendung des Pauschalbetrags von 0,15 Euro pro km ist ausgeschlossen).

      Zur Vereinfachung und ausnahmsweise akzeptiert die Verwaltung jedoch, dass der Steuerpflichtige auch den Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro km für berufliche Fahrten wählen kann.
       
    2. Fahrzeugtyp
      Als Fahrzeug muss ein PKW, ein Kombiwagen oder ein Kleinbus verwendet werden.

      Grundsätzlich sind Lieferwagen, Lastkraftwagen, Linienbusse, Reisebusse, Motorräder, Fahrräder usw. nicht von diesem Abzug von 0,15 Euro pro gefahrenem Kilometer betroffen.
       
    3. Eigentum Der PKW, Kombiwagen oder Kleinbus muss als Ihrer betrachtet werden können. Dies ist der Fall wenn der PKW:
      • Ihr Eigentum ist
      • auf Ihrem Namen bei der DFZ zugelassen ist
      • Eigentum Ihres Ehepartners, gesetzlich zusammenwohnenden Partners, Ihres Vaters oder Ihrer Mutter bzw. auf deren Namen bei der DFZ zugelassen ist
      • dauerhaft geleast oder gemietet ist
      • Eigentum Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Gesellschaft ist

    Wichtige Bemerkung:
    In den ersten drei Fällen kann der Pauschalbetrag auch Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern gewährt werden, wenn sie dieses Fahrzeug für ihre Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz nutzen.

    Wenn Sie die Strecke mit mehreren Personen fahren, kann nur eine Person in den Genuss des Pauschalbetrags von 0,15 Euro pro gefahrenem km ohne Begrenzung der zurückgelegten Strecke kommen. 

    Andere Fahrgäste können die Kosten für ihre Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz in Höhe von 0,15 Euro pro km eventuell abziehen, wobei in diesem Fall die berücksichtigte Entfernung Wohnsitz - Arbeitsplatz 100 km nicht überschreiten darf (einfache Fahrt).

  • Wie belege ich die PKW-, Kombiwagen- oder Kleinbuskosten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz?

    Wenn Sie beruflich nur die Fahrzeugkosten für die Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz abziehen, müssen Sie lediglich:

    • nachweisen, dass Sie Ihren PKW für diese Fahrten verwendet haben
    • die zu diesem Zweck gefahrene Kilometerzahl belegen

    Dieser Nachweis kann z. B. anhand einer Bescheinigung über die Anzahl Arbeitstage und die Unterhaltsrechnungen Ihres PKWs unter Angabe des Kilometerstands erbracht werden oder auch mittels aller anderen Beweismittel zu den zurückgelegten Kilometer (z. B. datierte Fotos des Kilometerzählers).

    Sie müssen jedoch nicht den tatsächlichen Betrag der getragenen Kosten nachweisen.

  • Ich bin Lohnempfänger, ich benutze meinen PKW, Kombiwagen oder Kleinbus, um zur Arbeit zu fahren, und mein Arbeitgeber erstattet meine Kosten für die Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz ganz oder teilweise. Wo muss ich diese Entschädigungen erklären? Sind diese Entschädigungen steuerfrei?

    Wenn Sie ein anderes Beförderungsmittel als öffentliche Verkehrsmittel oder eine von Ihrem Arbeitgeber organisierte gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern nutzen, muss der Betrag der Entschädigungen für Erstattung der Fahrtkosten normalerweise in Rahmen 17, Rubrik c Ihrer Lohnkarte eingetragen werden.

    Sie müssen diese Entschädigungen unter Code 1254 / 2254 eintragen.

    Sind diese Entschädigungen steuerfrei?

    Erster Fall: Sie entscheiden sich für die pauschalen Werbungskosten

    Die Entschädigungen sind in Höhe von maximal 430 Euro steuerfrei (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 470 Euro). Der Betrag muss unter Code 1255 / 2255 eingetragen werden.

    Beispiel 1:

    Frau Müller verwendet ihr eigenes Fahrzeug, um zu ihrem Arbeitsplatz zu fahren. Sie erhält von Ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung von 2.000 Euro als Erstattung Ihrer Fahrtkosten. Auf ihrer Lohnkarte 281.10 ist dieser Betrag in Rahmen 17, c „Andere Verkehrsmittel“ eingetragen.

    Frau Müller hat nicht den Abzug ihrer tatsächlichen Werbungskosten gewählt.

    Frau Müller muss also erklären:

    • unter Code 1254: 2.000 Euro
    • unter Code 1255: 430 Euro

    Die Entschädigungen als Erstattung der Fahrtkosten sind also teilweise steuerfrei.

    Beispiel 2:

    Frau Müller verwendet ihr eigenes Fahrzeug, um zu ihrem Arbeitsplatz zu fahren. Sie erhält von Ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung von 120 Euro als Erstattung Ihrer Fahrtkosten. Auf ihrer Lohnkarte 281.10 ist dieser Betrag in Rahmen 17, c „Andere Verkehrsmittel“ eingetragen.

    Frau Müller hat nicht den Abzug ihrer tatsächlichen Werbungskosten gewählt.

    Frau Müller muss also erklären:

    • unter Code 1254: 120 Euro
    • unter Code 1255: 120 Euro

    Die Entschädigungen als Erstattung der Fahrtkosten sind also vollständig steuerfrei.

    2. Fall: Sie erheben Anspruch auf Ihre tatsächlichen Werbungskosten

    Die Entschädigungen sind nicht steuerfrei. Sie dürfen nichts unter Code 1255/2255 eintragen.

    Wenn Sie sich für den Abzug Ihrer tatsächlichen Werbungskosten entscheiden, betragen die Kosten für Ihre Fahrten „Wohnsitz - Arbeitsplatz“ mit Ihrem eigenen Fahrzeug 0,15 Euro pro Kilometer.

    Beispiel:

    Herr Schmitz besitzt einen PKW, mit dem er zur Arbeit fährt. Er lebt in Namür und arbeitet in Brüssel. 2022 hat er 220 Tage gearbeitet. Die Entfernung von seinem Wohnsitz zu seinem Arbeitsplatz und zurück beträgt 120 km. Er erhält von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung von 2.200 Euro. Auf seiner Lohnkarte 281.10 ist dieser Betrag in Rahmen 17, c „Andere Verkehrsmittel“ eingetragen.

    Abzuziehen: 220 Tage x 120 km x 0,15 Euro = 3.960 Euro

    Steuerfreie Entschädigung: 0 Euro

    Steuerpflichtige Entschädigung: 2.200 Euro

  • Wo finde ich weitere Informationen zum Abzug der Fahrtkosten Wohnsitz - Arbeitsplatz?