Zu Lasten - Student
Ich arbeite als Student. Bin ich noch zu Lasten meiner Eltern?
Um zu Lasten Ihrer Eltern zu sein, müssen Sie mehrere Bedingungen erfüllen.
- Am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Einkünfte folgt, zu deren Haushalt gehören.
Um für Steuerjahr 2023 (Einkünfte 2022) zu Lasten Ihrer Eltern zu sein, müssen Sie daher am 1. Januar 2023 zu deren Haushalt gehören.
Achtung! Wenn Sie aus Studiengründen vorübergehend nicht bei Ihrer Familie wohnen (z. B. weil Sie unter der Woche in einer Studentenwohnung wohnen), gelten Sie in der Regel weiterhin als zum Haushalt Ihrer Eltern gehörend.
- Keine Entlohnungen erhalten, die für Ihre Eltern berufliche Werbungskosten darstellen.
z. B. Sie helfen Ihren Eltern während der Ferien in der familieneigenen Metzgerei. Der Lohn, den Sie erhalten, stellt für Ihre Eltern berufliche Werbungskosten dar. In diesem Fall gelten Sie nicht mehr als zu Lasten Ihrer Eltern.
- Ihre Nettoexistenzmittel dürfen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Dieser Betrag variiert je nachdem, ob Ihre Eltern gemeinsam oder einzeln veranlagt werden.
- Am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Einkünfte folgt, zu deren Haushalt gehören.
Ich arbeite als Student. Welcher Höchstbetrag an Nettoexistenzmittel darf nicht überschritten werden, um noch zu Lasten meiner Eltern zu bleiben?
Dieser Betrag variiert je nachdem, ob Ihre Eltern gemeinsam oder einzeln veranlagt werden.
Wenn Ihre Eltern: Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel - Einkünfte 2022 (Steuerjahr 2023) Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel - Einkünfte 2023 (Steuerjahr 2024) gemeinsam veranlagt werden 3.490 Euro (= 7.272,50 Euro Brutto) € 3.820 (= € 7.965 Brutto) einzeln veranlagt werden und Sie steuerlich nicht als Person mit einer Behinderung gelten 5.040 Euro (= 9.210 Euro Brutto) € 5.520 (= 10.090 Brutto) steuerlich als Person mit einer Behinderung gelten 6.400 Euro (= 10.910 Euro Brutto) € 7.010 (= 11.952,50 Brutto) Berechnung des Nettobetrags
Bruttobetrag
- Freibetrag (falls zutreffend. Einkünfte 2022: 2.910 Euro. Einkünfte 2023: 3.190 Euro.)
- pauschale Kosten (20 % des Bruttobetrags*) oder nachgewiesene tatsächliche Werbungskosten (wenn höher)
= Nettobetrag
*Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 480 Euro (Steuerjahr 2023).
*Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 530 Euro (Steuerjahr 2024).
Weitere Informationen finden Sie unter student@work.