Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Bezahlte Unterhaltsleistung

Bezahlte Unterhaltsleistung

  • Was ist eine Unterhaltsleistung?

    Die Unterhaltsleistung bzw. der Unterhalt ist ein Geldbetrag, den jemand regelmäßig (zum Beispiel monatlich oder jährlich) einem Verwandten bzw. (Ex)-Familienmitglied (Kind, Elternteil, Ex-Ehepartner usw.) zahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies kann die Folge einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen dem „Unterhaltspflichtigen“ (d. h. der Person, die den Unterhalt zahlt) und dem  „Unterhaltsberechtigten“ (d. h. der Person, die den Unterhalt erhält) sein.

  • Ich zahle Unterhalt. Wie wirkt sich dies auf meine Steuern aus?

    Wenn Sie die in Frage „Unter welchen Bedingungen kann ich meine Zahlungen als abziehbare Ausgaben erklären?“ erwähnten Bedingungen erfüllen, sind bei der Berechnung der Steuer 80 % der gezahlten Unterhaltsleistung vom gesamten Nettoeinkommen abziehbar.

    Achtung!
    Die vom DUFO einbehaltenen Kosten und Zinsen stellen keine Unterhaltsleistungen dar. Sie sind also nicht abziehbar.

  • Wie muss ich den gezahlten Unterhalt in meine Erklärung eintragen?

    Um Anspruch auf den Abzug des gezahlten Unterhalts zu haben, müssen Sie den tatsächlich gezahlten Betrag in Ihre Steuererklärung in Rahmen VIII „Vorherige Verluste und abziehbare Ausgaben“ in Punkt 2 eintragen.

  • Unter welchen Bedingungen habe ich Anspruch auf den Abzug für den gezahlten Unterhalt?

    Die folgenden vier Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

    1. Der Unterhalt ist in Ausführung einer Unterhaltspflicht gemäß dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch oder einer ähnlichen gesetzlichen Verpflichtung eines ausländischen Gesetzes zu zahlen.
    2. Der Unterhaltsberechtigte darf nicht zum Haushalt der Person gehören, die diesen Unterhalt zahlt.
    3. Der Unterhalt muss regelmäßig gezahlt werden.
    4.  Die Unterhaltszahlung muss mit Belegen nachgewiesen werden.

    Was ist eine Unterhaltspflicht und wem gegenüber besteht sie?

    Die Unterhaltspflicht besteht unter bestimmten Bedingungen gegenüber:

    • Ehepartnern, Ex-Ehepartnern, gesetzlich Zusammenwohnenden
    • Kindern, Enkelkindern
    • adoptierten Kindern und ihren Adoptierenden
    • Eltern, Großeltern
    • Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern, Schwiegereltern
    • Kindern unter Pflegevormundschaft und Pflegevormunden

    Es besteht keine Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in der Seitenlinie (Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten usw.).
     
    Die Unterhaltspflicht erfordert eine Bedürftigkeit der Person, mit Ausnahme von minderjährigen Kindern oder studierenden volljährigen Kindern, für die die Unterhaltspflicht eine allgemeine Pflicht ist.

    Was ist ein Haushalt?

    Das Wort „Haushalt“ muss in seinem gebräuchlichen Sinn verstanden werden und bezieht sich auf einen Tatbestand, der durch ein häusliches Zusammenleben (Wohnstätte) und insbesondere ein Zusammenwohnen gekennzeichnet ist, ohne vorübergehende Unterbrechungen auszuschließen (z. B. Wohnen in einer Studentenwohnung, Auslandsstudienjahr usw.).
     
    Diese Bedingung muss zum Zeitpunkt der Zahlung der Unterhaltszahlungen beurteilt werden.

    Was bedeutet regelmäßig zahlen?

    Die Zahlungen müssen nicht wöchentlich, monatlich oder vierteljährlich erfolgen. Es können punktuelle Zahlungen sein, die unter bestimmten Umständen wiederholt werden.

    Eine leichte zeitliche Verzögerung ist akzeptabel. Die Zahlung der Unterhaltsleistung wird als regelmäßig betrachtet, wenn das Zahlungsdatum nicht später liegt als drei Monate nach dem Anfang des Monats, auf den die Unterhaltsleistung sich bezieht.

    Was sind Belege?

    Belege müssen klar angeben:

    • dass der Unterhalt tatsächlich gezahlt wurde,
    • und an wen der Unterhalt gezahlt wurde.

    Dies können z. B. Kontoauszüge sein.

  • Kann der Unterhalt, den ich an meine Eltern zahle, abgezogen werden?

    Ja. Das Gesetz sieht nicht nur eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern vor, sondern auch zwischen Ehepartnern und Kindern gegenüber ihren Eltern. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Elternteil in einem Altenheim wohnt und sein Einkommen nicht ausreicht, um die Unterbringungskosten zu decken. Auch wenn Sie Zahlungen direkt an das Altenheim leisten, können diese als Unterhaltsleistungen abgezogen werden, da der eigentliche Begünstigte Ihr Elternteil ist.

    Achtung! 
    Eine abgezogene Unterhaltsleistung ist für die Person, die sie erhält, steuerpflichtig.

    Siehe auch: „Bezogene Unterhaltsleistungen“  für die Auswirkungen auf den Empfänger der Unterhaltsleistung.

  • Kann ich für dasselbe Kind Anspruch auf den Steuervorteil für Kinder zu Lasten und den Abzug für den gezahlten Unterhalt haben?

    Nein. Sie können nur den Unterhalt angeben, den Sie an Ihre Kinder zahlen, die nicht zu ihrem Haushalt gehören. Sie dürfen das Kind in Ihrer Erklärung nicht zu Lasten nehmen.

    Wenn Sie die Vorteile für Kinder zu Lasten mit dem anderen Elternteil im Rahmen der Mitelternschaft aufteilen, dürfen Sie auch nicht die an Ihr Kind gezahlten Unterhaltsleistungen abziehen.

  • Ich zahle Unterhalt an eine Person mit Wohnsitz im Ausland. Darf ich diesen Betrag abziehen? Welche steuerlichen Pflichten habe ich?

    Wenn Sie die in Frage „Unter welchen Bedingungen kann ich meine Zahlungen als abziehbare Ausgaben erklären?“ erwähnten Bedingungen erfüllen, sind bei der Berechnung der Steuer 80 % der gezahlten Unterhaltsleistung vom gesamten Nettoeinkommen abziehbar.

    Auch wenn Sie den Abzug für die gezahlten Unterhaltsleistungen nicht in Anspruch nehmen, müssen Sie im Prinzip den Berufssteuervorabzug auf diese Unterhaltsleistung angeben und zahlen. Für einige Länder gibt es jedoch Abkommen, die Sie von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs befreien können. Sie müssen jedoch immer eine Karte 281.30 ausfüllen und eine Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen.

    Weitere Informationen