In unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten wohnen und eine Pension beziehen
Ich wohne in dem einen EU-Mitgliedstaat und beziehe eine Pension aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Wo bin ich steuerpflichtig?
Belgien hat mit jedem EU-Mitgliedstaat ein separates Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. In den verschiedenen Abkommen wird nach Einkommenskategorien bestimmt, welcher Staat (der Staat, aus dem die Pension gezahlt wird, oder der Wohnsitzstaat des Pensionierten) zur Besteuerung des Einkommens berechtigt ist.
Da sich die Abkommen von Staat zu Staat unterscheiden können, ist es ratsam, stets das Abkommen zu Rate zu ziehen, das für die eigene Situation gilt. Innerhalb der einzelnen Verträge ist es zudem wichtig, den richtigen, möglichst auf die jeweilige Situation zutreffenden Artikel zu konsultieren. Welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, hängt dabei von der Art der Pension ab (Aufbau durch eine Beschäftigung bei einer öffentlichen Behörde oder durch ein Arbeitsverhältnis im Privatsektor). Alle von Belgien abgeschlossenen Abkommen, die bereits in Kraft sind, finden Sie hier.
Ich beziehe eine Pension belgischer Herkunft, wohne aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Welche steuerlichen Verpflichtungen habe ich in Belgien?
Als Herkunftsland der Pension hat Belgien das Besteuerungsrecht
Wenn auf der Grundlage des mit Ihrem Wohnsitzland abgeschlossenen Abkommens Belgien als Herkunftsland der Pension das Besteuerungsrecht hat, ist die Pension auch in Belgien steuerpflichtig. Dies hat zur Folge, dass:
- Sie eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen müssen.
- die Stelle, die die Pension zahlt, einen Berufssteuervorabzug einbehalten muss (außer, wenn der Betrag der Pension zu niedrig ist).
Ihr Wohnsitzstaat hat das Besteuerungsrecht
Wenn auf der Grundlage des mit Ihrem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Abkommens Ihr Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat, so ist das Einkommen in Belgien nicht steuerpflichtig und es besteht keine Erklärungspflicht zur Steuer der Gebietsfremden.
Achtung! Sie können nur dann vom Einreichen der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden befreit werden, wenn:
- alle Voraussetzungen erfüllt sind (siehe das Abkommen selbst) und
- Sie berechtigt sind, sich auf das Abkommen zu berufen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie von der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzstaates als steuerlich ansässig angesehen werden. Hierzu müssen Sie eine Bescheinigung über Ihren steuerlichen Wohnsitz vorlegen können (ausgestellt durch die Steuerbehörden Ihres Staates).
Es ist daher stets die Rede von einer "Steuerbefreiung in Belgien unter bestimmten Bedingungen“.
Ich wohne in Belgien, beziehe aber eine Pension aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Welche steuerlichen Verpflichtungen habe ich in Belgien?
Als in Belgien ansässige Person müssen Sie jährlich eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einreichen. In die Erklärung müssen Sie sämtliche Einkünfte aufnehmen, die Sie weltweit bezogen haben. Wenn Sie eine Pension aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen, müssen Sie diese Pension also auch in die Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen eintragen.
Wenn auf der Grundlage des mit dem anderen EU-Mitgliedstaat abgeschlossenen Abkommens dieser Staat das Besteuerungsrecht für die Pension hat, können Sie in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen eine Steuerbefreiung beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Art und Weise, wie Belgien als Wohnsitzstaat eine Doppelbesteuerung vermeiden muss, steht im entsprechenden Artikel der Verträge. Es handelt sich um eine Befreiung unter Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass auf die steuerfreie Pension keine Einkommensteuer zu zahlen ist, dass das Einkommen selbst aber bei der Bestimmung des Steuersatzes für die sonstigen Einkünfte berücksichtigt wird. Einige Abkommen ermöglichen es, auf die steuerfreie Pension eine Gemeindesteuer zu erheben.
Ich bin ein Einwohner des Belgischen Königreichs und beziehe eine Pension. Welche Steuersätze sind anzuwenden?
Regelmäßige Pension
Wird Ihre Pension (gesetzliche oder ergänzende Pension) regelmäßig gezahlt, so ist sie im Hinblick auf die Steuer der natürlichen Personen global steuerpflichtig und es gelten progressive Steuersätze.
Dies bedeutet, dass Ihre Pension mit allen anderen steuerpflichtigen Einkünften addiert wird, für die progressive Steuersätze gelten. Der Steuersatz steigt dann mit steigendem Einkommen stufenweise an.
Die Steuer der natürlichen Personen wird auf sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte berechnet, auch dann, wenn ein Teil dieser Einkünfte im Ausland erzielt oder bezogen wird.
Die progressiven Steuersätze sind:
Einkommensstufe
Stj. 2024, Eink. 2023Steuersatz Einkommensstufe
Stj. 2025, Eink. 2024Stufe 1 Von 0,01 euro bis 15.200 Euro 25 % Von 0,01 euro bis 15.820 Euro Stufe 2 Von 15.200 euro bis 26.830 Euro 40 % Von 15.820 euro bis 27.920 Euro Stufe 3 Von 26.830 euro bis 46.440 Euro 45 % Von 27.920 euro bis 48.320 Euro Stufe 4 Mehr als 46.440 Euro 50 % Mehr als 48.320 Euro Beispiel (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023):
Jean, ein in Belgien ansässiger Lohnempfänger ohne Familie zu Lasten, bezog 2023 ein steuerpflichtiges Einkommen von 38.000 Euro.
Berechnung seiner Basissteuer:- 25 % auf 15.200 = 3.800 Euro
- 40 % auf (26.830 - 15.200) = 4.652 Euro
- 45 % auf (38.000 - 26.830) = 5.026,50 Euro
Jeans Basissteuer beläuft sich somit auf 13.478,50 Euro (= 3.800 + 4.652 + 5.026,50).
Diese Basissteuer wird dann um den „Steuerfreibetrag“ und andere Steuerermäßigungen verringert.Jeder, der der Steuer der natürlichen Personen unterworfen ist, hat einen Anspruch auf einen Steuerfreibetrag. Dies bedeutet, dass ein Teil der steuerpflichtigen Einkünfte nicht besteuert wird. Der Steuerfreibetrag beträgt 10.160 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 10.570 Euro). Dieser Freibetrag kann sich je nach persönlicher Situation erhöhen (z. B. für Kinder zu Lasten).
Zudem kann Ihre Pension (gesetzliche oder ergänzende Pension) einen Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Pensionen begründen.
Die Berechnung der Steuerermäßigung ist technisch komplex. So besteht die Ermäßigung aus zwei Teilen: einer Grundermäßigung in Höhe von 2.067,84 Euro und einer ergänzenden Ermäßigung in Höhe von 428,16 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 2.151,72 Euro und 444,78 Euro). Die ergänzende Ermäßigung wird nur dann gewährt, wenn das steuerpflichtige Einkommen für 2021 weniger als 26.820 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) beträgt. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 27.900 Euro). Sowohl die Grundermäßigung als auch die ergänzende Ermäßigung können zudem entsprechend Ihren sonstigen Einkünften herabgesetzt werden.
Schließlich können Sie in bestimmten Fällen noch einen Anspruch auf Steuerermäßigung für eine Pension ausländischer Herkunft haben: Ihre ausländische Pension (oder ein Teil derselben) kann in Belgien steuerfrei bzw. einem ermäßigten Steuersatz unterworfen sein.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, dass Ihnen auf der Grundlage des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Steuerbefreiung gewährt wird, dann werden Sie für die ausländische Pension nicht veranlagt. Die steuerfreie Pension wird jedoch bei der Berechnung der Besteuerung Ihres sonstigen Einkommens miteinbezogen.
Altersversorgungskapital
Wird Ihre Pension als einmaliges Kapital ausgezahlt, so wird das Altersversorgungskapital im Prinzip nach einem getrennten Steuersatz veranlagt.
Die Art der Pension, ihr Aufbau (Arbeitgeberbeiträge, persönliche Beiträge) sowie Zeitpunkt und Umstände, unter denen die Auszahlung erfolgt, bestimmen den anzuwendenden Steuersatz (8 %, 10 %, 16,5 %, 18 %, 20 %, 33 % oder der progressive Steuersatz).
Einige Arten von Altersversorgungskapital oder Teile desselben werden jedoch in eine fiktive Rente umgewandelt. Die fiktive Umwandlungsrente ist für 10 oder 13 aufeinanderfolgende Besteuerungszeiträume global steuerpflichtig und es gelten progressive Steuersätze. Dabei kann es sich beispielsweise um Kapitalien handeln, die einen Ausfall beruflicher Einkünfte ganz oder teilweise ausgleichen, um Kapitalien, die aufgrund von individuellen Lebensversicherungsverträgen zu einem gesetzlich bestimmten günstigen Zeitpunkt ausgezahlt werden, und zwar bis zu dem Betrag, der der Wiederherstellung einer bzw. als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient usw.
Ich bin ein Nicht-Einwohner des Belgischen Königreichs und beziehe eine Pension. Welche Steuersätze sind anzuwenden?
Die Steuer der Gebietsfremden (natürliche Personen) wird lediglich auf Einkünfte erhoben, für die Belgien auf der Grundlage des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht hat und die Sie in Belgien erzielen oder beziehen.
Bei der Berechnung der Steuer der Gebietsfremden werden die Einkünfte, die auf der Grundlage des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, nicht zu den übrigen, in Belgien steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet. Im Gegensatz zur Steuer der natürlichen Personen haben sie also keinen Einfluss auf den Steuersatz, der für die in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte gilt.
Die für Einwohner des Königreichs geltenden Stufen (siehe regelmäßige Pensionen) und Steuersätze (siehe Altersversorgungskapital) gelten auch für Nicht-Einwohner des Königreichs.
Wie bei der Steuer der natürlichen Personen kann Ihre regelmäßige Pension (gesetzliche oder ergänzende Pension) einen Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Pensionen begründen. Die Steuerermäßigung wird im gleichen Rahmen und unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie bei der Steuer der natürlichen Personen, allerdings unter Berücksichtigung der gesamten inländischen und ausländischen Einkünfte.
Wenn die in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte mindestens 75 % der gesamten Berufseinkünfte (sowohl der belgischen als auch der ausländischen Berufseinkünfte) ausmachen, dann haben Sie Anspruch auf einen "Steuerfreibetrag“. Dies bedeutet, dass ein Teil der steuerpflichtigen Einkünfte nicht besteuert wird. Der Steuerfreibetrag beträgt 10.160 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 10.570 Euro). Dieser Freibetrag kann sich je nach persönlicher Situation erhöhen (z. B. für Kinder zu Lasten).
Einwohner von Frankreich, den Niederlanden und Luxemburg, deren in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte weniger als 75 % der gesamten Berufseinkünfte ausmachen, können jedoch auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens noch personenbezogene Vergünstigungen (z. B. den „Steuerfreibetrag“) beanspruchen. Die Vergünstigungen verringern sich jedoch:
- wenn Sie in Frankreich wohnen: proportional zu den in Belgien steuerpflichtigen Entlohnungen von Arbeitnehmern, Gewinnen oder Profiten aus einer selbstständigen Berufstätigkeit im Verhältnis zu den gesamten Berufseinkünften.
- wenn Sie in den Niederlanden oder Luxemburg wohnen: proportional zu den in Belgien steuerpflichtigen Einkünften im Verhältnis zum gesamten Welteinkommen.