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Wohnen und Arbeiten in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten

Wohnen und Arbeiten in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten

  • Ich wohne und arbeite in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten. Wo bin ich steuerpflichtig?

    Wenn Sie in unterschiedlichen Mitgliedstaaten arbeiten und wohnen, haben Sie oftmals in beiden Staaten (dem Wohnsitzland und dem Beschäftigungsland) steuerliche Verpflichtungen. Haben die beiden Staaten jedoch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, so werden Sie für ein und dasselbe Einkommen nur in einem der beiden Staaten besteuert.

    Belgien hat mit jedem EU-Mitgliedstaat ein separates Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. In den einzelnen Abkommen wird stets nach Einkommenskategorien bestimmt, welcher Staat (das Wohnsitzland oder das Beschäftigungsland) das Besteuerungsrecht hat.

    Da sich die Abkommen von Staat zu Staat unterscheiden können, ist es ratsam, stets das Abkommen zu Rate zu ziehen, das für die eigene Situation gilt. Innerhalb der einzelnen Verträge ist es zudem wichtig, den richtigen, möglichst auf die jeweilige Situation zutreffenden Artikel (abhängig von der Art der Berufseinkünfte) zu konsultieren. Alle durch Belgien abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden Sie hier.

  • Ich wohne in Belgien, arbeite aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Welche steuerlichen Verpflichtungen habe ich in Belgien?

    Als in Belgien steuerlich ansässige Person müssen Sie jährlich eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einreichen. In die Erklärung müssen Sie sämtliche Einkünfte aufnehmen, die Sie weltweit bezogen haben. Auch Entschädigungen (Entlohnungen, Profite, Gewinne usw.), die Sie aufgrund Ihrer Berufstätigkeit in dem anderen Land erhalten haben, müssen Sie als steuerpflichtiges Einkommen in die Erklärung mit aufnehmen.

    Wenn auf der Grundlage des mit dem anderen EU-Mitgliedstaat abgeschlossenen Abkommens dieser Staat zur Besteuerung des Einkommens berechtigt ist, können Sie in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen eine Steuerbefreiung beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Die Art und Weise, wie Belgien als Wohnsitzstaat eine Doppelbesteuerung vermeiden muss, steht im entsprechenden Artikel der Verträge. Es handelt sich um eine Befreiung unter Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass auf die steuerfreien beruflichen Einkünfte keine Einkommensteuer zu zahlen ist, dass das Einkommen selbst aber bei der Bestimmung des Steuersatzes für die sonstigen Einkünfte berücksichtigt wird. Einige Abkommen ermöglichen es, auf die steuerfreien beruflichen Einkünfte eine Gemeindesteuer zu erheben.

  • Ich arbeite in Belgien, wohne aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Welche steuerlichen Verpflichtungen habe ich in Belgien?

    Als Beschäftigungsland fällt Belgien das Besteuerungsrecht zu

    Wenn auf der Grundlage des mit Ihrem Wohnsitzland abgeschlossenen Abkommens Belgien als Beschäftigungsland das Besteuerungsrecht zufällt, so ist das Einkommen auch in Belgien steuerpflichtig. Dies hat zur Folge, dass Sie eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen müssen.

    Das Besteuerungsrecht fällt Ihrem Wohnsitzstaat zu

    Wenn auf der Grundlage des mit Ihrem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Abkommens das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zufällt, so ist das Einkommen in Belgien nicht steuerpflichtig und es besteht keine Erklärungspflicht zur Steuer der Gebietsfremden.

    Achtung! Sie können nur dann vom Einreichen der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden befreit werden, wenn:

    • alle Voraussetzungen erfüllt sind (siehe das Abkommen selbst) und
    • Sie berechtigt sind, sich auf das Abkommen zu berufen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie von der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzstaates als steuerlich ansässig angesehen werden. Hierzu müssen Sie eine Bescheinigung über Ihren steuerlichen Wohnsitz vorlegen können (ausgestellt durch die Steuerbehörden Ihres Staates).

    Es ist daher stets die Rede von einer "Steuerbefreiung in Belgien unter bestimmten Bedingungen“.

  • Ich wohne in Belgien und arbeite in einem der Nachbarstaaten oder umgekehrt. Welche Regeln gelten für mich?

    Allgemeine Fragen

    Belgien hat auch mit seinen direkten Nachbarstaaten (Niederlande, Deutschland, Luxemburg und Frankreich) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. In den Abkommen ist festgelegt, dass das Besteuerungsrecht in Bezug auf Entlohnungen eines Arbeitnehmers, der mit einem im Beschäftigungsland ansässigen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, dem Beschäftigungsland zufällt.

    Ausnahme

    In das mit Frankreich abgeschlossene Abkommen wurde eine Ausnahme für Arbeitnehmer aufgenommen, die den Status eines Grenzgängers haben. Somit haben diejenigen Arbeitnehmer einen speziellen steuerrechtlichen Status, die:

    • im französischen Grenzgebiet wohnen und
    • im belgischen Grenzgebiet im Privatsektor tätig sind.

    Trotz ihrer Beschäftigung auf belgischem Gebiet sind ihre belgischen Berufseinkünfte in ihrem Wohnsitzstaat Frankreich steuerpflichtig. An diese Regelung sind allerdings strenge Bedingungen und Formalitäten geknüpft. Zudem betrifft dies eine Maßnahme, die im Jahr 2033 ausläuft. Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben Nr. AFZ/2008-0408 (AFZ 17/2009) vom 17.12.2009.

  • Ich wohne und arbeite in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten. Welchen Einfluss hat dies auf die Einkommensteuersätze?

    Sie wohnen in Belgien, arbeiten aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat

    Die Steuer der natürlichen Personen wird auf sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte berechnet, auch dann, wenn ein Teil dieser Einkünfte im Ausland erzielt oder bezogen wird.

    Wenn das Einkommen, das Sie durch Ihre in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen erworben haben, in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtig ist (auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens), dann können Sie in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen für dieses Einkommen eine Einkommensteuerbefreiung beantragen.

    Bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen werden die steuerfreien Einkünfte zu den in Belgien steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet, um so den (höheren) Steuersatz zu bestimmen, der für die in Belgien steuerpflichtige Einkünfte gilt (Befreiung unter Progressionsvorbehalt). Der für die Steuer der natürlichen Personen geltende Steuersatz wird ja mit steigendem Einkommen höher.

    Diese steuerfreien Einkünfte werden also selbst nicht besteuert, aber die anderen Einkünfte (die in Belgien tatsächlich steuerpflichtig sind) können dadurch möglicherweise höher besteuert werden.

    Sie arbeiten in Belgien, wohnen aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat

    Die Steuer der Gebietsfremden wird lediglich auf Einkünfte erhoben, für die Belgien das Besteuerungsrecht hat (auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens) und die in Belgien erzielt oder bezogen wurden.

    Bei der Berechnung der Steuer der Gebietsfremden werden die Einkünfte, die auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind, nicht zu den übrigen Einkünften hinzugerechnet. Im Gegensatz zur Steuer der natürlichen Personen haben sie also keinen Einfluss auf den Steuersatz, der für die in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte gilt.

    Wenn die in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte mindestens 75 % der gesamten Berufseinkünfte (sowohl der belgischen als auch der ausländischen Berufseinkünfte) ausmachen, dann haben Sie Anspruch auf einen "Steuerfreibetrag“. Dies bedeutet, dass ein Teil der steuerpflichtigen Einkünfte nicht besteuert wird. Der Steuerfreibetrag beträgt 10.160 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 10.570 Euro).  Dieser Freibetrag kann sich je nach persönlicher Situation erhöhen (z. B. für Kinder zu Lasten).

    Zudem wird die Steuer noch ermäßigt:

    • für bestimmte Einkünfte (beispielsweise für Pensionen und Ersatzeinkünfte),
    • für bestimmte Ausgaben (beispielsweise für Betreuungskosten, Pensionssparen usw.).

    Für viele Steuervorteile müssen zudem die in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte mindestens 75 % der gesamten Berufseinkünfte ausmachen.

    Einwohner von Frankreich, den Niederlanden und Luxemburg, deren in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte weniger als 75 % der gesamten Berufseinkünfte ausmachen, können jedoch auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens noch personenbezogene Vergünstigungen (z. B. den „Steuerfreibetrag“) beanspruchen. Die Vergünstigungen verringern sich jedoch: 

    • wenn Sie in Frankreich wohnen: proportional zu den in Belgien steuerpflichtigen Entlohnungen von Arbeitnehmern, Gewinnen oder Profiten aus einer selbstständigen Berufstätigkeit im Verhältnis zu den gesamten Berufseinkünften.
    • wenn Sie in den Niederlanden oder Luxemburg wohnen: proportional zu den in Belgien steuerpflichtigen Einkünften im Verhältnis zum gesamten Welteinkommen.
  • Ich bin eind ausländischer Sportler

    Auf der Grundlage der meisten Abkommen werden Steuern auf Einkünfte, die ein ausländischer Sportler für auf belgischem Hoheitsgebiet erbrachte sportliche Leistungen bezieht, in Belgien erhoben.

    Der ausländische Sportler ist über einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als 30 Tage in Belgien aktiv (dies gilt je Schuldner der Einkünfte).

    Er muss eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden (natürliche Personen) einreichen.

    Der ausländische Sportler ist über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 Tage in Belgien aktiv (dies gilt je Schuldner der Einkünfte).

    Der ausländische Sportler muss auf das Einkommen für seine in Belgien ausgeübte sportliche Tätigkeit einen Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % zahlen.
    Der Sportler selbst muss aber keine Steuererklärung einreichen, da er keine anderen belgischen Einkünfte bezieht, für die er eine Steuererklärung einreichen muss. Der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % ist die endgültige Besteuerung.

    Achtung! Der ausländische Sportler darf auch dann eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen, wenn er weniger als 30 Tage in Belgien aktiv war. Manchmal ist dies vorteilhafter als der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 %.

  • Ich bin ein ausländischer Künstler/Unterhaltungskünstler

    Auf der Grundlage der meisten Abkommen werden Steuern auf Einkünfte, die ein ausländischer Künstler für auf belgischem Hoheitsgebiet erbrachte Leistungen bezieht, in Belgien erhoben.
     
    Ausländische Künstler müssen auf das Einkommen für ihre in Belgien ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltungskünstler einen Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % zahlen.
    Der Künstler selbst muss aber keine Steuererklärung einreichen, da er keine anderen belgischen Einkünfte bezieht, für die er eine Steuererklärung einreichen muss. Der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % ist die endgültige Besteuerung.
     
    Achtung! Ein ausländischer Künstler darf aber eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen. Manchmal ist dies vorteilhafter als der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 %.