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Nettoexistenzmittel

Damit eine Person als steuerlich zu Ihren Lasten gilt, dürfen ihre Nettoexistenzmittel einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
 

Berechnen Sie den Betrag der Nettoexistenzmittel
 

Nettoexistenzmittel

  • Was versteht man unter Existenzmittel?

    Dieser Begriff ist sehr weit gefasst. Er umfasst alle regelmäßigen oder gelegentlichen Einnahmen gleich welcher Art, wie zum Beispiel:

    • Löhne (siehe jedoch Punkt 1 hiernach für Studenten)
    • Arbeitslosengeld
    • Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung
    • Eingliederungseinkommen (ÖSHZ)
    • Einkünfte aus unbeweglichen Gütern (volljährige oder für mündig erklärte Personen)
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen (volljährige oder für mündig erklärte Personen)
    • Unterhaltsleistungen (siehe jedoch Punkt 2 und 3 hiernach)
    • Pensionen (siehe jedoch Punkt 4 hiernach)
    • die Gewinne oder Profite, die, außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit, aus Dritten gegenüber erbrachten Diensten im Rahmen der Sharing Economy hervorgehen (steuerfrei oder nicht)
    • die Gewinne oder Profite, die, außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit, aus Bürgern gegenüber erbrachten Diensten hervorgehen (steuerfrei oder nicht)
    • die Entschädigungen für Vereinsarbeit (steuerfrei oder nicht).

    Werden hingegen nicht als Existenzmittel betrachtet für Personen, die zu Lasten sein können:

    • der erste Teilbetrag von 3.190 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) von Entlohnungen, die Studenten in Ausführung eines Beschäftigungsvertrag für Studenten erhalten haben und die Auszubildende im Rahmen einer dualen Ausbildung erhalten haben, sowie von Gewinnen, Profiten und Entlohnungen als Unternehmensleiter, die selbstständige Studenten erzielt oder bezogen haben. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.310 Euro).
    • Unterhaltsleistungen, die in Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der der Betrag rückwirkend festlegt oder erhöht wurde, nach dem Jahr, auf das sie sich beziehen, gezahlt wurden,
    • der erste Teilbetrag von 3.820 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) von bezogenen Unterhaltsleistungen, von an Waisen im öffentlichen Sektor gewährten Hinterbliebenenpensionen und von Waisenrenten, die an Kinder gezahlt wurden. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.980 Euro).
    • der erste Teilbetrag von 30.800 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) von Pensionen, Renten und als solche geltenden Zulagen, die Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister bezogen haben, die am 1. Januar 2024 65 Jahre alt oder älter waren. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 32.040 Euro).
    • gesetzliche Kinderzulagen, Geburtszulagen und Adoptionsprämien,
    • Studienbörsen,
    • Prämien für voreheliches Sparen,
    • Einkünfte von Personen mit Behinderung, die im Prinzip Anrecht auf die Beihilfen haben, die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung genannt werden, bis zu dem Höchstbetrag, auf den diese Personen nach diesem Gesetz Anrecht haben,
    • Entlohnungen, die Personen mit Behinderung aufgrund Ihrer Beschäftigung in einer anerkannten beschützten Werkstätte bezogen haben.
  • Ich möchte eine Person zu Lasten nehmen. Wie wird der Betrag der Nettoexistenzmittel berechnet?

    Der Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel ist ein Nettobetrag. Um den Betrag der Nettoexistenzmittel zu berechnen, müssen Sie immer vom Bruttobetrag der Existenzmittel ausgehen.

    Von diesem Bruttobetrag müssen Sie folgende Beträge abziehen, die nicht als Existenzmittel gelten:
    • 3.190 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) der Entlohnungen, die Studenten in Ausführung eines Beschäftigungsvertrags für Studenten erhalten haben und die Auszubildende im Rahmen einer dualen Ausbildung erhalten haben, sowie der Gewinne, Profite und Entlohnungen als Unternehmensleiter, die selbstständige Studenten bezogen haben. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.310 Euro).
    • 3.820 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) der bezogenen Unterhaltsleistungen, der an Waisen im öffentlichen Sektor gewährten Hinterbliebenenpensionen und der Waisenrenten, die Kindern gezahlt wurden. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.980 Euro).
    • 30.800 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) der Pensionen, Renten und als solche geltenden Zulagen, die Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister bezogen haben, die am 1. Januar 2024 65 Jahre alt oder älter waren. ​(Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 32.040 Euro).
    Anschließend können, unabhängig von der Art der Einkünfte, Kosten abgezogen werden:
    • entweder die tatsächlichen Kosten, deren Betrag Sie anhand von Belegen nachweisen können,
    • oder ein Pauschalbetrag von 20 % mit einem Mindestbetrag von 530 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) für Arbeitnehmerentlohnungen und Profite aus freiberuflichen Tätigkeiten oder anderen Erwerbstätigkeiten. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 550 Euro).

    LÖHNE

    Wenn die Existenzmittel aus Löhnen bestehen, entspricht der Bruttobetrag dem Betrag:
    • nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrags oder des Solidaritätsbeitrags (weitere Informationen),
    • aber vor Abzug der an der Quelle einbehaltenen Steuer (oder des Berufssteuervorabzugs). Wenn keine Steuer an der Quelle einbehalten wurde, entspricht der Bruttobetrag dem effektiv gezahlten Betrag.​
    Bestehen die Existenzmittel aus einem Lohn, den ein Student im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Studenten erhalten hat, muss zunächst ein Betrag von 3.190 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) abgezogen werden. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.310 Euro). Dieser erste Teilbetrag des Lohns gilt nicht als Existenzmittel. Anschließend werden die tatsächlichen oder pauschalen Kosten abgezogen.
     
    Beispiel:
    Ihre Tochter hat 2023 im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Studenten einen Bruttolohn von 5.000 Euro bezogen (nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrags oder des Solidaritätsbeitrags). Als Existenzmittel wird nur der Teil berücksichtigt, der 3.190 Euro übersteigt, also 1.810 Euro. Nach Abzug der pauschalen Kosten (1.810 Euro x 20 % = 362 Euro, mit einem Mindestbetrag von 530 Euro) beläuft sich der Betrag der Nettoexistenzmittel auf 1.280 Euro.
     

    UNTERHALTSLEISTUNGEN FÜR IHRE KINDER

    Wenn die Existenzmittel aus Unterhaltsleistungen eines Elternteils an sein Kind bestehen, muss zunächst ein erster Teilbetrag von 3.820 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) abgezogen werden, um den Bruttobetrag der Existenzmittel zu erhalten. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.980 Euro). Dieser erste Teilbetrag der Unterhaltsleistungen gilt nicht als Existenzmittel. Anschließend werden die tatsächlichen oder pauschalen Kosten abgezogen.

    Beispiel:
    Ihr Kind hat 2023 eine Bruttounterhaltsleistung von 6.000 Euro erhalten. Als Existenzmittel wird nur der Teil berücksichtigt, der 3.820 Euro übersteigt, also 2.180 Euro. Nach Abzug der pauschalen Kosten (2.180 Euro x 20 % = 436 Euro) beläuft sich der Betrag der Nettoexistenzmittel auf 1.744 Euro.
     

    Pensionen, die Ihre Eltern, GroSSeltern, UrgroSSeltern und Geschwister bezogen haben, die am 1. Januar 2024 65 Jahre alt oder älter waren

    Wenn die Existenzmittel Ihrer Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister, die am 1. Januar 2024 65 Jahre alt oder älter waren, aus Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen bestehen, müssen Sie einen Betrag von 30.800 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) abziehen. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 32.040 Euro). Dieser erste Teilbetrag der Pension gilt nicht als Existenzmittel. Anschließend werden die tatsächlichen oder pauschalen Kosten abgezogen.

    Beispiel:
    Ihre Mutter, die 70 Jahre alt ist, hat 2023 eine Bruttopension von 32.00 Euro erhalten. Als Existenzmittel wird nur der Teil berücksichtigt, der 30.800 Euro übersteigt, also 1.200 Euro. Nach Abzug der pauschalen Kosten (1.200 Euro x 20 % = 240 Euro) beläuft sich der Betrag der Nettoexistenzmittel auf 960 Euro.