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Freigabe der Bankkonten (Erbschein)

Beim FÖD Finanzen können Sie kostenlos einen Erbschein beantragen, um Bankkonten nach einem Todesfall freizugeben.

  • Wie kann ich einen Erbschein beim Amt Rechtssicherheit beantragen?

    Reichen Sie Ihren Antrag über MyMinfin ein

    • Melden Sie sich in MyMinfin an 
    • Gehen Sie die verschiedenen Schritte durch
      1. Melden Sie sich über MyMinfin an.
      2. Klicken Sie unter „Meine Interaktionen” auf „Meine Anträge auf Bescheinigung”.
      3. Wählen Sie die Option „Erbschaft - Antrag auf einen Erbschein” und klicken Sie auf „Bestätigen”.
      4. Gehen Sie die Schritte 1 bis 6 durch.

    • Ist Ihre e-Box aktiviert? Dann erhalten Sie eine Benachrichtigung, sobald die Bescheinigung verfügbar ist.

    • Ist Ihre e-Box nicht aktiviert? Überprüfen Sie am besten selbst regelmäßig in MyMinfin, ob die Bescheinigung verfügbar ist.

    Konkret sollten Sie mit etwa vier Wochen für die Ausstellung eines Erbscheins rechnen.
     

    Was muss ich tun, wenn ich keinen Zugang zu MyMinfin habe?

    Sie benötigen einen Erbschein, können sich aber nicht über MyMinfin anmelden?

    Sie können uns über das Contact Center unter der Nummer 02 572 57 57 erreichen, um ein Antragsformular auf Papier zu erhalten.

    Halten Sie bitte die notwendigen Informationen bereit: die Nationalregisternummer des Verstorbenen sowie Ihre eigene Nationalregisternummer.

    Wir senden Ihnen das Formular per Post zu. Dies kann einige Tage dauern.

  • Warum wird ein Bankkonto bei einem Sterbefall gesperrt?

    Sperrung durch das Bankinstitut

    Bei Ableben des Bankkonteninhabers oder des Mieters eines Schließfachs kann die Identität der Anspruchsberechtigten nicht immer klar nachgewiesen werden. Aus diesem Grund sperrt das Bankinstitut (ebenfalls als „Drittinhaber“ bezeichnet) dieses Konto oder Schließfach.

    Sperrung auf Anfrage der Behörde

    Die Sperrung der Konten und Schließfächer auf Anfrage der Behörde findet nur statt, wenn ein oder mehrere Erben außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wohnen.

    Wenn keiner der Erben außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt, ist das Bankinstitut nur an eine Informationspflicht gebunden: die Guthaben des Verstorbenen oder seines Ehepartners können erst dann ausgezahlt oder erstattet werden, wenn die Liste (Liste 201 genannt), auf der die Guthaben aufgeführt sind, der Behörde übermittelt wurde.

    Welche Länder sind Teil des Europäischen Wirtschaftsraums?

    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

  • Wie kann ein Bankkonto freigegeben werden?

    Sie können die Sperrung eines Bankkontos mittels Vorlage eines der folgenden Dokumente aufheben lassen:

    • einer vom Notar ausgestellten Erburkunde
    • eines vom Amt Rechtssicherheit ausgestellten Erbscheins

    Achtung: die von der Gemeindeverwaltung unterzeichnete „Erberklärung“ für kleine Summen und die vom Friedensrichter ausgestellte „Offenkundigkeitsurkunde“ sind für die Freigaben nicht gültig.

    Wissenswert: als überlebender Partner (verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend) können Sie, ohne Erburkunde oder Erbschein vorlegen zu müssen, die Hälfte der Summe aller Konten mit einem Maximum von 5.000 Euro als Anzahlung für dringende Ausgaben erhalten.

  • Was kostet ein Erbschein oder eine Erbfolgebescheinigung?

    • Die Kosten einer notariellen Erburkunde decken die Registrierungsgebühren (50,00 Euro), die Schreibgebühren (7,50 Euro), die Notarhonorare und die Aktenkosten.
    • Der vom Amt Rechtssicherheit ausgestellte Erbschein ist vollkommen unentgeltlich.
  • Kann das Amt Rechtssicherheit jederzeit einen Erbschein ausstellen?

    Nein, das Amt Rechtssicherheit, das mit der Akte des Verstorbenen betraut ist, darf nur dann einen Erbschein ausstellen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    • Der Verstorbene hat kein Testament oder sonstige Urkunde, die seinen letzten Willen enthält, aufgesetzt oder aufsetzen lassen (mit anderen Worten ist das Amt Rechtssicherheit nur dann zuständig, wenn die Erbschaft ausschließlich durch die Verfügung in Bezug auf die im belgischen Zivilgesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge geregelt wird)
    • Der Verstorbene hat weder einen Ehevertrag abgeschlossen, noch eine „Abänderungsurkunde des Ehevertrags“
    • Der Verstorbene hat kein Erbvertrag aufgesetzt oder aufsetzen lassen
    • Es gibt keine Erben, die „handlungsunfähig“ sind (minderjährige Erben, für handlungsunfähig Erklärte usw.)

    Außerdem kann das Amt Rechtssicherheit die Ausstellung eines Erbscheins verweigern, wenn sich aus den hinterlegten Erklärungen und durchgeführten Nachforschungen ergibt, dass die Erben nicht mit Sicherheit bestimmt werden können.

  • Wie wird ein Antrag bei einem Amt Rechtssicherheit bearbeitet?

    Das Amt Rechtssicherheit nimmt eine dreifache Überprüfung vor. Diese dauert in der Regel vier Wochen ab Eingang des Antrags.

    Die Verwaltung wird eine dreifache Überprüfung vornehmen

    1. Überprüfung der Zulässigkeit

    Das Amt Rechtssicherheit überprüft, ob das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben ist.

    2. Überprüfung der Zuständigkeit

    Das Amt Rechtssicherheit überprüft in ihrer eigenen Dokumentation und im zentralen Testamentsregister (ZRT), ob es eine Situation gibt, in der eine Ausstellung nicht möglich ist (z. B. ein Ehevertrag).

    Wenn das Amt nicht zuständig ist, teilt es dies den Antragstellern mit und die dritte Überprüfung wird nicht durchgeführt.

    3. Nachforschung der nichtsteuerlichen Schulden, der Steuer- und Sozialschulden

    Das Amt Rechtssicherheit kontaktiert die Steuer- und Sozialverwaltungen.

    Diese Verwaltungen müssen prüfen, ob keine steuerlichen, nichtsteuerlichen oder Sozialschulden auf Namen des Verstorbenen und/oder der Erben bestehen. Bei Schulden müssen sie dies dem Amt Rechtssicherheit innerhalb einer Frist von 12 Werktagen mitteilen.

    Ausstellung eines Erbscheins zur Freigabe der Bankkonten

    Die Bankkonten können nur freigegeben werden, wenn in dem Erbschein, die für die verschiedenen Erben bestimmt ist, vermerkt ist:

    • entweder dass weder für den Verstorbenen, noch für die Erben eine Schuld eingetragen ist
    • oder dass alle aufgeführten Schulden bezahlt wurden
    • oder dass alle aufgeführten Schulden vor der Freigabe mit dem Guthaben des/der gesperrten Kontos/Konten bezahlt werden. In diesem Fall muss die Bank tatsächlich über das Einverständnis aller Erben verfügen

    Stehen Schulden auf der Bescheinigung, die Sie von uns erhalten haben, und möchten Sie mehr über diese Schulden erfahren? Kein Problem. Wir versenden neben der Bescheinigung auch eine sogenannte Notifizierung. Darauf stehen die Kontaktdaten des Gläubigers, dem Sie noch Geld zahlen müssen. Sie können ihn dann direkt kontaktieren, um weitere Informationen zu erhalten. Wenn Sie die Schuld in der Zwischenzeit gezahlt haben, können Sie auch den Gläubiger kontaktieren, um eine „Aufhebung“ der Schuld zu erhalten. Mit dieser Aufhebung können Sie bei Bedarf eine ergänzende Bescheinigung beantragen.

    Wissenswert: sie können die Bearbeitungsfrist der Erbschaft beträchtlich verkürzen, wenn Sie sämtliche Steuer- und Sozialschulden sowie nichtsteuerliche Schulden, wie Steuer der natürlichen Personen, Immobiliensteuervorabzug, Steuer auf Fahrzeuge usw. vor Anfrage des Erbscheins begleichen.

    Es geht nicht nur um Steuer- und Sozialschulden sowie nichtsteuerliche Schulden des Verstorbenen, sondern ebenfalls um jene der Erben.

  • Wann werde ich einen Erbschein vom Amt Rechtssicherheit erhalten?

    In der Praxis müssen Sie mit etwa vier Wochen für die Ausstellung eines Erbscheins rechnen, in dem festgehalten wird, dass:

    • entweder keine Schuld eingetragen ist
    • oder die eingetragenen Schulden noch nicht bezahlt sind
    • oder die eingetragenen Schulden bezahlt sind. Sämtliche Zahlungsnachweise müssen vor Ausstellung vorgelegt werden. Wenn die eingetragenen Schulden nach Ausstellung des Scheins beglichen wurden, können Sie das zuständige Amt Rechtssicherheit bitten, einen zusätzlichen Schein auszustellen, in dem die Zahlung der Schulden eingetragen ist und dem die Belege beigefügt sind (Bescheinigung des Gläubigers, dass alle diese Schulden beglichen sind)

    Das Amt Rechtssicherheit kann den Schein mit Hinweis auf den Erbanteil eines jeden Erben erst ausstellen:

    • nachdem es die Aktenstücke (Auszug aus der Sterbeurkunde usw.) und die erhaltenen Auskünfte geprüft hat
    • nachdem es eventuell zusätzliche Auskünfte angefragt hat
    • nachdem es die Dokumentation der Verwaltung eingesehen hat
    • nachdem es das Nationalregister eingesehen hat
    • nachdem es vom Zentralregister der Testamente (ZRT) die Bestätigung erhalten hat, dass es keine bekannte Eintragung auf Namen des Verstorbenen gibt (Auskunft, die im Prinzip am Tag nach dem Antrag erteilt wird)
    • nachdem es die Steuerverwaltung und die Sozialverwaltung von der Existenz eines Bescheinigungsantrags in Kenntnis gesetzt hat
    • nach Ablauf einer Frist von 12 Tagen, während der diese Verwaltungen die Möglichkeit haben, die Schulden mitzuteilen
    • (gegebenenfalls) nachdem die Zahlungsnachweise der angegebenen Schulden hinterlegt wurden
  • Wird die Bank in jedem Fall einen Erbschein annehmen?

    Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Bank auf Vorlage eines Erbscheins ihr Einverständnis zur Freigabe der Barmittel, Gelder und Werte, die auf Namen des Verstorbenen und/oder seines Ehepartners eingetragen sind, geben.

    Wissenswert: als überlebender Partner (verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend) können Sie, ohne dass Sie eine Erburkunde oder einen Erbschein vorgelegt haben, die Hälfte der Summe aller Konten mit einem Maximum von 5.000 Euro als Anzahlung auf dringende Ausgaben erhalten.

    Achtung:

    • Eine Bescheinigung oder eine Erburkunde reichen aus, aber für die Übertragung der Guthaben auf die Erben ist die Anwesenheit aller Erben erforderlich oder die notwendigen Vollmachten müssen verfügbar sein. Für die praktischen Bestimmungen nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Bank auf.
    • Jede Bank behält sich jedoch das Recht vor, die Freigabe aufgrund irgendeines Erbscheins zu verweigern, wenn der Verstorbene oder sein Ehepartner ein Schließfach bei der Bank gemietet hat.
  • Ist es möglich, die Zahlung bestimmter normaler Schulden durch die Bank tätigen zu lassen, bevor die Guthaben auf dem Bankkonto vollständig freigegeben werden?

    Ja, aber unter bestimmten Voraussetzungen. Konsultieren Sie die detaillierten Informationen zu den Änderungen seit 1. Juli 2012.

  • Haben Sie noch Fragen?