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Welche Fahrzeuge?

Für welche Fahrzeuge?

  • Für welche Fahrzeuge kann ich als Invalide oder Person mit Behinderung Steuervorteile erhalten?

    Nur Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung im Straßenverkehr, das heißt PKWs, Kombiwagen (Art Station Wagon), Kleinbusse und langsame Fahrzeuge (Marke Aixam, Ligier usw.) berechtigen zu Steuervorteilen.

    In Ausnahmefällen haben Sie als Invalide oder Person mit Behinderung auch Anspruch auf Steuervorteile für Lieferwagen. Dies ist der Fall, wenn Sie einen solchen Lieferwagen benötigen, um sich fortzubewegen. Eine Bescheinigung Ihres Arztes muss dies bestätigen. Zum Beispiel wenn Ihr Gesundheitszustand es Ihnen nicht erlaubt, Ihren Rollstuhl während der Fahrten zu verlassen.

    Anmerkung

    Wenn Sie Anrecht auf einen Steuervorteil für einen Kombiwagen, einen Lieferwagen bzw. einen Kleinbus haben, müssen Sie sich schriftlich verpflichten, dieses Fahrzeug nicht zu folgenden Zwecken zu nutzen:

    • Güterbeförderung (mit Ausnahme von persönlichen Gegenständen)
    • entgeltliche Personenbeförderung
  • Für welche Fahrzeuge kann ich als Invalide oder Person mit Behinderung keine Steuervorteile erhalten?

    Folgende Fahrzeuge eröffnen nicht das Recht auf einen Steuervorteil:
     
    • Fahrzeuge, die für entgeltliche Personenbeförderung (Taxis usw.) verwendet werden
    • Fahrzeuge, die für Güterbeförderung verwendet werden
    • Reisemobile bzw. Wohnmobile, Wohnwagen, Campingwagen
    • Motorräder, Kleinkrafträder usw.
  • Kann ich als Invalide bzw. Person mit Behinderung einen Steuervorteil für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig erhalten?

    Nein, Steuervorteile werden nur für ein Fahrzeug pro Invalide bzw. Person mit Behinderung gewährt.

  • Auf welchen Namen muss das Fahrzeug bei der DFZ zugelassen sein?

    Um in den Genuss der vorteilhaften Mehrwertsteuerregelung zu kommen, muss das Fahrzeug zugelassen sein:
     
    • auf Namen des Invaliden bzw. der Person mit Behinderung selbst
    • oder
    • auf Namen seines gesetzlichen Vertreters, wenn der Invalide bzw. die Person mit Behinderung minderjährig ist oder unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wurde.