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Familiensituation

Verheiratet - eheähnliche Gemeinschaft - Scheidung

  • Ich werde zusammen mit meinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner veranlagt. Spielt es eine Rolle, wer die Kinderbetreuungskosten bezahlt hat?

    Nein. In der Steuererklärung ist nur ein Kode für beide Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner vorgesehen. Es spielt daher keine Rolle, ob die Bescheinigung 281.86 auf Ihren Namen oder auf den Namen Ihres Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner ausgestellt ist.

  • Ich bilde eine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Vater meines Kindes. Können wir beide die Kinderbetreuungskosten erklären?

    Nein. Es hat nur derjenige Anspruch auf die Steuerermäßigung, der das Kind in seiner Steuererklärung zu Lasten nimmt.

    Wenn Sie mit dem Vater oder der Mutter Ihres Kindes eine eheähnliche Gemeinschaft bilden (d.h. Sie sind weder verheiratet noch gesetzlich zusammenwohnend), kann Ihr Kind nur von einem von Ihnen zu Lasten genommen werden. Sie entscheiden selbst, wer von Ihnen das Kind in seiner Steuererklärung zu seinen Lasten nimmt.

    Daher kann nur derjenige von Ihnen, der dieses Kind zu Lasten hat, die Kinderbetreuungskosten erklären.

  • Ich bin geschieden. Die Unterbringung der Kinder ist gleichmäßig aufgeteilt zwischen meinem ehemaligen Ehepartner und mir. Kann ich die Kinderbetreuungskosten erklären?

    Sie können die Kinderbetreuungskosten erklären:

    • wenn Ihr Kind am 1. Januar des Steuerjahres steuerlich zu Ihren Lasten ist,
    • oder wenn Ihnen die Hälfte des Steuervorteils für Kinder zu Lasten zuerkannt wird (steuerliche Mitelternschaft).​