Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Für wen?

Die Region Brüssel-Hauptstadt hat die Steuerermäßigung für Dachisolation seit dem Steuerjahr 2017 (Einkommensjahr 2016) abgeschafft.

Die Flämische Region hat diese Steuerermäßigung ebenfalls abgeschafft. Weitere Informationen

Für wen ist die Steuerermäßigung für Dachisolation gedacht?

  • Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

    Sie müssen in einer Region ansässig sein, die die Steuerermäßigung gewährt. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ unter „2.1.4 Wie wird die zuständige Region bestimmt?“.

    Um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie zudem Eigentümer, Nackteigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Mieter der Wohnung sein.

    Sie müssen die Wohnung nicht zwingend selbst bewohnen. Es kann sich zum Beispiel auch um eine vermietete Wohnung handeln.

    Bei einer gemeinsamen Veranlagung wird diese Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners proportional aufgeteilt.

    Anmerkung: Für diesen Steuervorteil ist es nicht entscheidend, ob Sie selbst die Ausgaben gezahlt haben.

    Beispiele

    • Zahlung der Ausgaben durch Ihren Partner oder Ehepartner
    • Zahlung der Ausgaben durch ein Familienmitglied

    Die Ausgaben können daher auch von Ihrem Ehepartner gezahlt werden, selbst wenn Sie als alleinstehend veranlagt werden.

    Beispiel:
    Eheleute, von denen einer der beiden europäischer Beamter ist und die als alleinstehend veranlagt werden.
    Es versteht sich von selbst, dass Sie und die Person, die die Ausgaben gezahlt hat, die Steuerermäßigung nicht für dieselbe Ausgabe beanspruchen können.

    Beispiel:
    Eine Dame ist Nießbraucherin einer Wohnung. Ihr Sohn besitzt das Nackteigentum. Die Ausgaben zur Energieeinsparung, die normalerweise von dieser Dame in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin zu zahlen wären, werden vollständig von ihrem Sohn übernommen. Die Mutter beantragt die Steuerermäßigung auf der Grundlage der von ihrem Sohn geleisteten Zahlung. Der Sohn kann keine Steuerermäßigung für die gleiche Ausgabe beantragen.

  • Ich habe Arbeiten zur Dachisolation in der von mir gemieteten Wohnung durchführen lassen. Habe ich Anspruch auf eine Steuerermäßigung für diese Arbeiten?

    Ja. Als Mieter können Sie grundsätzlich eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    Seien Sie dennoch vorsichtig:

    Da die Ausgaben, die zu der Steuerermäßigung berechtigen, normalerweise nicht zu Lasten des Mieters sind, kann die Ermäßigung grundsätzlich nur demjenigen gewährt werden, dessen Name im Mietvertrag steht.

    Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Wohnung während des gesamten Jahres 2021 oder nur einen Teil des Jahres gemietet haben. Gleiches gilt, wenn Sie die Wohnung zum Zeitpunkt der Zahlung der Rechnungen nicht mehr gemietet haben.

    Sie müssen jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie sich für die Ausführung der Bauarbeiten verbindlich und endgültig gegenüber dem Unternehmer verpflichtet haben, Mieter gewesen sein.

  • Ich habe Arbeiten zur Dachisolation in der von mir gemieteten Wohnung durchführen lassen. Der Eigentümer hat ebenfalls solche Arbeiten durchführen lassen. Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

    In diesem Fall können Sie beide die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, und zwar jeweils nach Verhältnis Ihrer eigenen Ausgaben.

    Die Steuerermäßigung wird für den Eigentümer einerseits und den Mieter andererseits unabhängig berechnet. Diese Ermäßigung ist für jeden von ihnen auf 3.420 Euro (Steuerjahr 2023, Ausgaben des Jahres 2022) begrenzt. (Steuerjahr 2024, Ausgaben des Jahres 2023: 3.740 Euro).

  • Ich habe Arbeiten zur Dachisolation in der von mir gemieteten Wohnung durchführen lassen. Ich bewohne diese Wohnung zusammen mit einer (oder mehreren) anderen Person(en). Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

    Sie werden als steuerlich alleinstehende Person veranlagt und der Mietvertrag läuft ausschließlich auf Ihren Namen

    Wenn Sie die Wohnung mit einer (oder mehreren) anderen Person(en) bewohnen, die getrennt veranlagt werden (zum Beispiel: eheähnliche Gemeinschaft; Eheleute oder gesetzlich Zusammenwohnende, die insbesondere für das Jahr der Eheschließung oder des Beginns des gesetzlichen Zusammenwohnens getrennt veranlagt werden; Mitbewohner usw.), und Sie alleiniger Mieter sind (der Mietvertrag wurde nur auf Ihren Namen ausgestellt), kann die Steuerermäßigung für die Dachisolation nur Ihnen gewährt werden.

    Sie werden als steuerlich alleinstehende Person veranlagt und der Mietvertrag läuft auf Ihren Namen und den Namen der anderen Mieter

    Wenn Sie die Wohnung mit einer (oder mehreren) anderen Person(en) bewohnen, die getrennt veranlagt werden (zum Beispiel: eheähnliche Gemeinschaft; Eheleute oder gesetzlich Zusammenwohnende, die insbesondere für das Jahr der Eheschließung oder des Beginns des gesetzlichen Zusammenwohnens getrennt veranlagt werden; Mitbewohner usw.), und alle oder einige von ihnen Mieter sind (der Mietvertrag wurde auf den Namen von einigen oder allen von ihnen ausgestellt), kann die Steuerermäßigung all jenen Personen gewährt werden, die die Eigenschaft von Mietern haben.

    Diese Ermäßigung muss pro Mitbewohner begrenzt werden, indem der Höchstbetrag von 3.420 Euro (Steuerjahr 2023, Ausgaben des Jahres 2022) durch die Anzahl der Mitbewohner der Wohnung geteilt wird (Steuerjahr 2024, Ausgaben des Jahres 2023: 3.740 Euro).

    Ob die Rechnung auf Ihren Namen oder den Namen eines anderen Bewohners (oder aller Bewohner) ausgestellt wurde, ist unwichtig.

    Beispiel:
    Fünf Freundinnen, die in der Wallonischen Region wohnen, mieten gemeinsam eine Wohnung an. Der Mietvertrag wird auf den Namen aller fünf Freundinnen aufgesetzt.

    Im Jahr 2022 lassen die fünf Freundinnen Arbeiten zur Dachisolation durchführen, die alle Bedingungen für die Gewährung der Steuerermäßigung erfüllen. Sie haben sämtliche Rechnungen im Jahr 2022 beglichen. Der Erstbezug der Wohnung liegt bei Beginn der Arbeiten mindestens 5 Jahre zurück.

    Die Freundinnen zahlen jeweils 2.500 Euro, also insgesamt 12.500 Euro.

    Berechnung der Steuerermäßigung:

    Freundin 1: 2.500 Euro x 30 % = 750 Euro, begrenzt auf 684 Euro (3.420 Euro geteilt durch 5)
    Freundinnen 2, 3, 4 und 5: idem

    Sie wohnen mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner zusammen und werden gemeinsam veranlagt

    Wenn Sie die Wohnung mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner bewohnen und Sie gemeinsam veranlagt werden, haben Sie beide Anspruch auf die Steuerermäßigung. Es ist dabei unerheblich, ob:

    • der Mietvertrag auf den Namen der beiden Steuerpflichtigen läuft oder nicht,
    • die Rechnung auf Ihren Namen, den Namen Ihres Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners oder auf beide Namen ausgestellt wurde,
    • die Zahlung von Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder von Ihnen selbst vorgenommen wird.

    Im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung wird die Steuerermäßigung für den Haushalt im Verhältnis zur Gesamtheit ihrer steuerpflichtigen Einkünfte zwischen den Steuerpflichtigen aufgeteilt.

  • Kann ich einen Steuervorteil in Anspruch nehmen, auch wenn ich keine Steuern zahle?

    Nein.

  • Ich habe in mehreren Wohnungen, deren Eigentümer ich bin, Arbeiten zur Dachisolation durchführen lassen. Habe ich Anspruch auf eine Steuerermäßigung für jede dieser Wohnungen?

    Ja, sofern die Arbeiten alle Bedingungen für den Erhalt der Steuerermäßigung erfüllen.

    Der Höchstbetrag der Ermäßigung beläuft sich auf 3.420 Euro pro Wohnung für das Steuerjahr 2023, Ausgaben des Jahres 2022. (Steuerjahr 2024, Ausgaben des Jahres 2023: 3.740 Euro).

    Beispiel:
    Herr Durand ist alleinstehend und Eigentümer von zwei Wohnungen, die seit mehr als 5 Jahren bewohnt werden.

    Im Jahr 2022 lässt er Arbeiten zur Dachisolation in den beiden Wohnungen durchführen (diese Arbeiten erfüllen die Bedingungen für den Erhalt der Steuerermäßigung). Er begleicht sämtliche Rechnungen im Jahr 2022.

    Wohnung 1: Arbeiten in Höhe von 5.000 Euro (einschließlich MwSt.)

    Berechnung der Ermäßigung:  5.000 Euro x 30 % = 1.500 Euro.

    Wohnung 2: Arbeiten in Höhe von 15.000 Euro (einschließlich MwSt.)

    Berechnung der Ermäßigung: 15.000 Euro x 30 % = 4.500 Euro, aber auf 3.420 Euro zu begrenzen

    Gesamtbetrag der Steuerermäßigung: 1.500 Euro + 3.420 Euro = 4.920 Euro

  • Ich habe die Arbeiten zur Dachisolation selbst durchgeführt. Kann ich die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch nehmen?

    Wenn Sie das Material selbst kaufen und anbringen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Steuerermäßigung.

    Für den Fall, dass Sie das Material selbst kaufen und dieses anschließend von einem Unternehmer anbringen lassen, können nur die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Anbringen für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden.