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Steuer auf Börsengeschäfte

Steuer auf Börsengeschäfte

  • Wer schuldet die Steuer auf Börsengeschäfte?

    • Die in Belgien ansässigen gewerblichen Vermittler für die Geschäfte, die sie auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung ausführen.
    • Die natürlichen Personen mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien und die juristischen Personen für Rechnung eines Sitzes oder einer Niederlassung dieses Sitzes in Belgien für die Geschäfte, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung von einem im Ausland ansässigen gewerblichen Vermittler abgeschlossen oder ausgeführt wurden, es sei denn, dass sie nachweisen können, dass die Steuer auf Börsengeschäfte gezahlt wurde.

    (Artikel 1262, Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS))

  • Welche Geschäfte unterliegen der Steuer auf Börsengeschäfte?

    Die Geschäfte, die gemäß Artikel 120 GBvGS der Steuer unterliegen, wenn sie in Belgien abgeschlossen oder ausgeführt wurden, sind:

    • die Überlassung und der Erwerb gegen Entgelt von belgischen oder ausländischen Wertpapieren;
    • der Rückkauf eigener Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft.

    (Artikel 120, GBvGS)

  • Wo und wie muss die Steuer auf Börsengeschäfte gezahlt werden?

    Die Steuer muss durch Einzahlung oder Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:

    BE39 6792 0022 9319 - PCHQ BE BB des Einnahmezentrums – Abteilung verschiedene Steuern,
    Boulevard Albert II 33 Briefkasten 431
    1030 Brüssel
    Tel. 02 572 57 57 CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be 

    Es ist wichtig, dass die Zahlungsmitteilung wie folgt strukturiert wird: „Steuer auf Börsengeschäfte / Identifikationsnummer des Anmeldepflichtigen“.

    Der (belgische oder ausländische) gewerbliche Vermittler muss die Steuer auf Börsengeschäfte spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem das Geschäft abgeschlossen oder ausgeführt wurde, zahlen (Artikel 125, § 1, Absatz 1, 2° GBvGS).

    Der Auftraggeber, der die Steuer auf Börsengeschäfte schuldet, muss diese Steuer spätestens am letzten Werktag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Geschäft abgeschlossen oder ausgeführt wurde, zahlen (Artikel 125, § 1, Absatz 1, 1° GBvGS).

    Ein Auftraggeber, der beispielsweise in den Monaten Juli und August Geschäfte, die der Steuer auf Börsengeschäfte unterliegen, ausführt, kann für alle Geschäfte, die während dieser zwei Monaten ausgeführt wurden, die Steuer im September zahlen. Daneben hat er die Möglichkeit, die Steuer für die Geschäfte, die im August abgeschlossen oder ausgeführt wurden, im Oktober zu begleichen.

    (Artikel 125, GBvGS)

  • Wie wird die Erklärung der Steuer auf Börsengeschäfte ausgefüllt?

    Laden Sie

    drucken und füllen Sie es aus und schicken Sie es an das:

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern,
    Boulevard Albert II 33 Briefkasten 431
    1030 Brüssel
    E-Mail:
    CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be 
    Tel. 02 572 57 57

    Achtung: Wenn Sie die Erklärung per Post schicken, reichen Sie keine zweite Erklärung per E-Mail ein und umgekehrt. Dies führt zu Verwirrungen und möglicherweise erhalten Sie zwei Zahlungsaufforderungen.

    Die Erklärung muss spätestens am Tag der betreffenden Zahlung eingereicht werden. Beim Postversand müssen die Zustellfristen berücksichtigt werden.

    Ein Auftraggeber, der beispielsweise in den Monaten Juli und August Geschäfte, die der Steuer auf Börsengeschäfte unterliegen, ausführt, kann in seiner Erklärung, die spätestens am letzten Werktag im September eingereicht werden muss, neben den im Juli ausgeführten Geschäften auch die im August ausgeführten Geschäfte erwähnen. Er hat mit anderen Worten die Möglichkeit, in seiner Erklärung die in den vorangegangenen zwei Monaten ausgeführten Geschäfte zu erwähnen.

    Antrag auf Zulassung eines Fiskalvertreters durch einen nicht in Belgien ansässigen gewerblichen Vermittler und Verpflichtung dieses Vertreters

    (Artikel 125, GBvGS)