Ich möchte wissen, wer der Eigentümer eines unbeweglichen Gutes (Wohnung, Baugrundstück usw.) ist. Kann ich die Kontaktdaten dieses Eigentümers beim FÖD Finanzen erhalten?
Um als Privatperson die Kontaktdaten eines Eigentümers beim FÖD Finanzen zu erhalten, können Sie:
- einen Katasterauszug über MyMinfin oder auf Papier beantragen. Sie müssen für diesen Antrag einen rechtmäßigen Grund angeben. Die möglichen rechtmäßigen Gründe (zum Beispiel Probleme mit dem benachbarten Gut oder die Vorbereitung einer Städtebauakte) werden in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30.07.2018 aufgezählt. Die Nutzung zu kommerziellen oder politischen Zwecken oder zu Wahlzwecken ist unter keinen Umständen erlaubt. Ein über MyMinfin beantragter Katasterauszug für Ihr eigenes Gut ist kostenlos.
- einen Eigentumsnachweis schriftlich (per E-Mail oder auf Papier) bei dem Amt Rechtssicherheit beantragen, das für den Ort zuständig ist, in dem das Gut liegt. Ihr Antrag muss folgende Informationen umfassen:
- eine genaue/vollständige Identifizierung des unbeweglichen Gutes (vollständige Katasterbeschreibung und Adresse),
- den Grund Ihres Antrags.
Das Amt Rechtssicherheit stellt den Eigentumsnachweis zum Preis von 20 Euro aus (seit dem 01.01.2024).
Sie können die Kontaktdaten des zuständigen Amts Rechtssicherheit in unserem Dienststellenleitfaden unserem Dienststellenleitfaden einsehen.
- Klicken Sie im Menü „Wohnung“ auf „Eigentumserklärung“.
- Wählen Sie „Ausstellung dreißigjähriger Eigentumsnachweise in Bezug auf unbewegliche Güter“ aus.
- Klicken Sie auf „SUCHEN“.
- Geben Sie den Namen oder die Postleitzahl der Gemeinde ein, in der sich das Gut befindet, zu dem Sie Informationen suchen.
- Unten auf der Seite klicken Sie auf „SUCHEN“. Es erscheint ein neuer Bildschirm mit den Angaben des zuständigen Amtes.
Wie kann ich bei einem Problem mit dem benachbarten Gut herausfinden, wer der Eigentümer des Appartements über mir oder des Baugrundstücks / des Hauses neben mir ist?
In vorliegendem Fall können Sie über MyMinfin einen Katasterauszug beantragen. Dazu müssen Sie wie folgt vorgehen:
- Klicken Sie unter „Meine Wohnung und meine unbeweglichen Güter“ auf „Einen Katasterauszug beantragen“.
- Tragen Sie die erforderlichen Daten ein und geben Sie an, dass der Antrag „Eigengüter der hiervor genannten Person oder Organisation“ betrifft.
- Klicken Sie auf „Nächste“.
- Wählen Sie „Probleme mit dem benachbarten Gut“ als Grund für den Antrag aus.
- Wählen Sie „Mieteigentümer in einem Appartementhaus“ oder „Eigentümer einer Vermögensparzelle und Angaben der Eigentümer der angrenzenden Parzellen“ als Produkt aus.
- Wählen Sie den gewünschten Stand und die Sprache des Dokuments aus.
- Klicken Sie auf „Nächste“.
- Wählen Sie Ihre Parzelle auf dem Plan.
- Klicken Sie auf „Validieren“ und schließen Sie den Antrag ab.
Sie können ebenfalls einen Katasterauszug auf Papier beantragen. Geben Sie dazu ebenfalls an, dass der Antrag Ihre eigenen Güter betrifft und wählen Sie „Probleme mit dem benachbarten Gut“ als Grund für den Antrag aus.
Wie kann ich einen Eigentumsnachweis beantragen?
Sie können einen Eigentumsnachweis schriftlich (per E-Mail oder auf Papier) bei dem Amt Rechtssicherheit beantragen, das für den Ort zuständig ist, in dem das Gut liegt. Ihr Antrag muss folgende Informationen umfassen:
- eine genaue/vollständige Identifizierung des unbeweglichen Gutes (vollständige Katasterbeschreibung und Adresse),
- den Grund Ihres Antrags.
Das Amt Rechtssicherheit stellt den Eigentumsnachweis zum Preis von 20 Euro aus.
Sie können die Kontaktdaten des zuständigen Amts Rechtssicherheit in unserem Dienststellenleitfaden einsehen.
- Klicken Sie im Menü „Wohnung“ auf „Eigentumserklärung“.
- Wählen Sie „Ausstellung dreißigjähriger Eigentumsnachweise in Bezug auf unbewegliche Güter“ aus.
- Klicken Sie auf „SUCHEN“.
- Geben Sie den Namen oder die Postleitzahl der Gemeinde ein, in der sich das Gut befindet, zu dem Sie Informationen suchen.
- Unten auf der Seite klicken Sie auf „SUCHEN“. Es erscheint ein neuer Bildschirm mit den Angaben des zuständigen Amtes.
Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.