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Änderung der Fahrzeugnutzung

Änderung der Fahrzeugnutzung

  • Was passiert, wenn das Fahrzeug nicht mehr für meine persönliche Beförderung genutzt wird (z.B. wenn mein(e) Ehepartner(in) das Fahrzeug benutzt, um zur Arbeit zu fahren), wenn ich ihn weiterverkaufe oder wenn ich ihn unter einem anderen Namen zulassen möchte?

    Treten solche Fälle innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach dem Kauf, dem innergemeinschaftlichen Erwerb oder der Einfuhr des Fahrzeugs ein, so führen sie zu einer Berichtigung der Mehrwertsteuer, die Sie zu diesem Zeitpunkt gezahlt hatten.

    Der zurückzuzahlende Betrag wird berechnet, indem der Grundbetrag durch 36 geteilt und dann mit der Anzahl der verbleibenden vollen Monate (zwischen dem Datum der Änderung der Zweckbestimmung des Fahrzeugs bzw. seiner Abtretung und dem Ablauf des Dreijahreszeitraums) multipliziert wird.

    Treten solche Fälle außerhalb des Zeitraums von 3 Jahren ein, müssen Sie keine MwSt. zurückzahlen.

    Sobald einer dieser Fälle eintritt, haben Sie keinen Anspruch mehr auf den günstigen MwSt.-Satz von 6 % beim Kauf von Einzelteilen bzw. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten. Es spielt keine Rolle, ob dieser Fall während oder nach dem Berichtigungszeitraum von 3 Jahren eintritt. Sie verlieren ohnehin das Recht auf den günstigen Tarif.

    Wird das Fahrzeug nicht mehr für Ihre persönliche Beförderung genutzt, wird die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie von der Inbetriebsetzungssteuer ebenfalls entzogen.

  • Wie informiere ich das zuständige Team Aktenverwaltung über eine Änderung der Fahrzeugnutzung?

    Im Laufe des Monats des Verkaufs, der Zulassung unter einem anderen Namen bzw. der Nutzungsänderung Ihres Fahrzeugs müssen Sie ein Schreiben an das zuständige Team Aktenverwaltung senden, in dem Sie Folgendes erwähnen und beifügen müssen:
     
    • Ihren Namen und Ihre Adresse 
    • Bezug zum Formular Nr. 716, das erstellt wurde, um in den Genuss der Sonderregelung zu kommen  
    • die genaue Beschreibung des Fahrzeugs 
    • den Beweis der Änderung der Fahrzeugnutzung (z.B. Kopie der Verkaufsrechnung usw.)
    • (eine Kopie) der Ankaufsrechnung des Fahrzeugs
    Diesem Schreiben müssen Sie die Originalbescheinigung Nr. 717B beifügen. Ab Datum des Verkaufs, der Zulassung unter einem anderen Namen bzw. der Änderung der Fahrzeugnutzung, berechtigt dieses Dokument nicht mehr zum günstigen MwSt.-Satz von 6 % beim Kauf von Einzelteilen bzw. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten.
  • Was muss ich unternehmen, wenn ich die Sonderregelung für ein neues Fahrzeug beantragen möchte, während ich ein anderes Fahrzeug benutze, für das der Berichtigungszeitraum von 3 Jahren noch nicht abgelaufen ist?

    In diesem Fall haben Sie die Wahl:
     
    • entweder Sie beantragen die MwSt.-Berichtigung für Ihr altes Fahrzeug und haben Anspruch auf die Sonderregelung für Ihr neues Fahrzeug 
    • der Sie beantragen keine Sonderregelung für Ihr neues Fahrzeug und behalten die Sonderregelung für Ihr altes Fahrzeug
  • In welchen Fällen wird keine MwSt.-Berichtigung vorgenommen?

    In folgenden Fällen wird  keine MwSt.-Berichtigung vorgenommen:
     
    • wenn Ihr Gesundheitszustand Sie endgültig daran hindert, sich mit dem Fahrzeug fortzubewegen, selbst nicht mit Hilfe von Dritten,
    • bei vollständigem Verlust Ihres Fahrzeugs und dessen Weiterverkauf als Wrack aufgrund eines schweren Unfalls, 
    • im Fall höherer Gewalt, das heißt eines Ereignisses, das sich Ihrer Kontrolle entzieht und Sie gegen Ihren Willen in eine der Lagen versetzt, in denen normalerweise eine Berichtigung vorgenommen werden müsste, 
    • wenn Sie sterben.
    Sie oder Ihr Angehöriger müssen das zuständige Team Aktenverwaltung unverzüglich von dem Sie betreffenden Fall in Kenntnis setzen, um von der Berichtigung befreit zu werden. Zusammen mit dieser Mitteilung müssen Sie die Originalbescheinigung Nr. 717B zurücksenden.
     
    Dieser Dienst wird Ihnen mitteilen, welche Beweise erbracht werden müssen.