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Mit MwSt. verkaufen

Mit MwSt. verkaufen

  • Ich verkaufe meine Wohnung. Kann ich dem Käufer die MwSt. in Rechnung stellen?

    Falls Ihre Wohnung neu ist (siehe nachstehende Frage), können Sie entweder dafür optieren, mit MwSt. zu verkaufen (= „unter Anwendung der MwSt.-Regelung“) oder Sie sind beruflich dazu verpflichtet.

    In diesem Fall müssen Sie dem Käufer dies mitteilen und in der ersten schriftlichen Vereinbarung (z. B. die Übereinkunft) und/oder der notarieller Urkunde vermerken.

  • Wann gilt eine Wohnung als „neu“?

    Eine Wohnung ist neu, wenn sie spätestens am 31. Dezember des 2. Jahres, nach dem Jahr, in dem die erste Ingebrauchnahme oder Benutzung stattgefunden hat, abgetreten wird.

    Beispiele: Ein im Jahr 2022 erstmals in Gebrauch genommenes Wohning ist bis zum 31.12.2024 neu.

  • Welche MwSt. muss ich dem Käufer berechnen?

    Da es sich um eine neue Wohnung handelt, müssen Sie 21 % berechnen.

  • Schuldet der Käufer noch Registrierungsgebühren für den Ankauf des Gebäudes?

    Nein. Wenn Sie dem Käufer die MwSt. in Rechnung stellen, ist keine Registrierungsgebühr mehr auf den Ankauf des Gebäudes geschuldet.

  • Welche Schritte muss ich als Verkäufer bei der MwSt.-Verwaltung unternehmen?

    Nach dem Verkauf

    Nach dem Verkauf müssen Sie die Erklärung 104.5 einreichen.

    Sie müssen in der Verkaufsurkunde das Veranlagungsamt bezeichnen, bei dem Sie eine Erklärung 104.5 eingereicht haben. Sie tragen darin ebenfalls das Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder Benutzung ein.

    Auch wenn Sie eine Unternehmensnummer für eine andere Tätigkeit haben und gelegentlich ein neues Haus verkaufen, müssen Sie diese Erklärung 104.5 einreichen. Ihre monatliche oder dreimonatliche MwSt.-Erklärung können Sie also nicht dafür benutzen.

    Nur derjenige, der gewerblich Häuser verkauft, braucht keine Sondererklärung zu hinterlegen.

  • Wie und wann muss ich die Erklärung 104.5 einreichen?

    Sie reichen diese Erklärung 104.5 in 3 Ausfertigungen bei Ihrem Veranlagungsamt ein. Sie erhalten ein Exemplar als Empfangsbestätigung.

    Sie müssen die Erklärung 104.5 innerhalb eines Monats nach Entstehen des vollständigen Mehrwertsteueranspruchs einreichen. Normalerweise ist dies innerhalb des Monats nach Erhalt der letzten Zahlung des Käufers, spätestens aber innerhalb des Monats nach Lieferung.

  • Welche MwSt.-Beträge muss ich in die Erklärung 104.5 übernehmen und wann muss ich die geschuldete MwSt. zahlen?

    Als Erstes tragen Sie den vom Käufer erhaltenen MwSt.-Betrag ein.

    Anschließend können Sie auf Grundlage Ihrer Rechnungen, die anlässlich der Errichtung des Gebäudes gezahlte MwSt. in Abzug bringen.

    Zu dem Zeitpunkt, wo Sie die Erklärung 104.5 einreichen, erhalten Sie eine Kontonummer. Die geschuldete MwSt. überweisen Sie unmittelbar auf dieses Konto.