Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Welche Wohnungen

Die Region Brüssel-Hauptstadt hat die Steuerermäßigung für Dachisolation seit dem Steuerjahr 2017 (Einkommensjahr 2016) abgeschafft.

Die Flämische Region hat diese Steuerermäßigung ebenfalls abgeschafft. Weitere Informationen

Welche Wohnungen sind betroffen?

Welche Wohnungen sind betroffen?

Die Wohnung muss bei Beginn der Arbeiten seit mindestens fünf Jahren bewohnt sein.

Es muss sich zwingend um eine Wohnung handeln, das heißt ein Gebäude (oder einen Gebäudeteil), das/der naturgemäß dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen bewohnt zu werden (Einfamilienhaus, Appartement, Studio usw.).

Wenn dort eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, muss das Gebäude seine Beschaffenheit als Wohnung beibehalten, damit Anspruch auf die Steuerermäßigung besteht.

Die Ausgaben für Arbeiten zur Dachisolation, die sich auf den Teil der Wohnung beziehen, der vom Steuerpflichtigen (Eigentümer oder Mieter) für die Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt wird, sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, sofern:

  • sie als Werbungskosten geltend gemacht werden,
  • sie zu einem Investitionsabzug berechtigen.

Achtung!

Nicht betroffen sind:

  • Zimmer in gemeinschaftlich genutzten Gebäuden (Klöster, Kliniken, Krankenhäuser, Hospize usw.),
  • Studentenzimmer,
  • Zimmer für Saisonarbeiter,
  • Gebäude (oder Gebäudeteile), die naturgemäß ausschließlich beruflichen Zwecken dienen (Geschäfte, Werkstätten usw.).

Anmerkung: Einige Regionen haben die Steuerermäßigung abgeschafft. Um zu wissen, welche Region zuständig ist, ist der Ort der Wohnung, in der die Arbeiten durchgeführt werden, nicht entscheidend.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie in den FAQ.