Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mitelternschaft

Mitelternschaft und Steuer

  • Ich bin von meinem Ehepartner oder Partner getrennt. Wer hat Anspruch auf den Steuervorteil für Kinder zu Lasten?

    Wenn Sie Ihre Kinder zu Lasten haben, erhalten Sie einen Steuervorteil in Form einer Erhöhung des Steuerfreibetrags. Dieser Vorteil kann grundsätzlich nur dem Elternteil gewährt werden, bei dem die Kinder ihren steuerlichen Wohnsitz haben.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuervorteil für Kinder zu Lasten zu gleichen Teilen auf die Eltern verteilt werden. Das ist die so genannte steuerliche Mitelternschaftsregelung. Folgende 4 Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

    1. Sie und der andere Elternteil sind nicht Mitglied desselben Haushalts. 
    2. Sie und der andere Elternteil erfüllen die Unterhaltspflicht für Ihre gemeinsamen Kinder.
    3. Die Unterbringung der Kinder ist gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt aufgrund
      • einer spätestens am 1. Januar des Steuerjahres getroffenen gerichtlichen Entscheidung, in der ausdrücklich erklärt wird, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt ist,
      • oder einer Vereinbarung (in Form einer gütlichen Vereinbarung oder einer vor einem Notar geschlossenen Vereinbarung), die entweder beim zuständigen Registrierungsamt eingetragen oder durch eine gerichtliche Entscheidung homologiert ist. Dies muss bis spätestens 1. Januar des Steuerjahres erfolgen. In dieser Vereinbarung muss ausdrücklich erwähnt werden:
        • dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt ist und
        • dass sie bereit sind, die Zuschläge zu den Steuerfreibeträgen für diese Kinder aufzuteilen, 
    4. Weder Sie noch der andere Elternteil ziehen Unterhaltsleistungen für diese Kinder ab.
  • Welche Steuervorteile (Zuschläge) für Kinder zu Lasten können zwischen den Eltern aufgeteilt werden?

    Wenn die Steuervorteile aufgeteilt werden, werden die Zuschläge zu den Steuerfreibeträgen für Kinder zu Lasten jedem der beiden Elternteile zur Hälfte zuerkannt. Diese Zuschläge werden festgelegt, ohne eventuelle andere Kinder, die dem Haushalt angehören, zu berücksichtigen. 

    Folgende Tabelle zeigt die geltenden Beträge dieses Steuervorteils entsprechend der Anzahl Kinder zu Lasten:

    Zuschlag zum Steuerfreibetrag Stj. 2023, Eink.2022 Stj. 2024, Eink.2023
    für 1 Kind zu Lasten € 1.690 € 1.850
    für 2 Kinder zu Lasten € 4.340 € 4.760
    für 3 Kinder zu Lasten € 9.730 € 10.660
    für 4 Kinder zu Lasten € 15.740 € 17.250
    für mehr als 4 Kinder zu Lasten
         Zuschlag pro Kind ab dem 4. Kind 
    € 15.740
         € 6.010
    € 17.250
         € 6.580

    Ein Zuschlag von 630 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) für jedes Kind unter 3 Jahren wird zur Hälfte dem Elternteil gewährt, der keine Ausgaben für die Betreuung der betreffenden Kinder erklärt. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 690 Euro).

    Ein Zuschlag von 1.690 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) wird auch dem Elternteil gewährt, der die Hälfte des Steuervorteils für Kinder zu Lasten erhält, sofern er einzeln veranlagt wird. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 1.850 Euro).

    Achtung: Kinder mit Behinderung zählen bei der Ermittlung des Zuschlags zum Steuerfreibetrag für zwei.

  • Für welche Kinder ist die Verteilung des Steuervorteils möglich?

    Die Verteilung des Steuervorteils ist möglich für nicht für mündig erklärte minderjährige Kinder sowie für mündig erklärte minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden und die Sie gemeinsam mit Ihrem Ex-Ehepartner oder Ex-Partner haben.

    Diese Regelung gilt daher nicht für Kinder, die Sie mit einer anderen Person als Ihrem Ex-Ehepartner oder Ex-Partner bekommen oder adoptiert haben.

    Achtung!
    Auch von der Verteilung des Steuervorteils ausgeschlossen sind:

    • Ihre Enkel oder Urenkel,
    • die Kinder, die Sie aufgenommen haben, als Sie noch mit Ihrem Ex-Ehepartner oder Ex-Partner zusammen waren.
  • Wie fülle ich meine Steuererklärung aus, wenn der Steuervorteil für Kinder zu Lasten aufgeteilt werden muss?

    • Wenn die Kinder steuerlich zu Ihren Lasten sind und die Hälfte des Steuervorteils dem anderen Elternteil zuerkannt werden muss, füllen Sie Rahmen II Rubrik B2 aus.
    • Wenn die Kinder steuerlich nicht zu Ihren Lasten sind, die Hälfte des Steuervorteils jedoch Ihnen zuerkannt werden muss, füllen Sie Rahmen II Rubrik B3 aus.

    Achtung!
    Sie müssen eine Kopie der Vereinbarung oder der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung der Verwaltung halten.

  • Gilt die Verteilung des Steuervorteils für Kinder zu Lasten nur für Geschiedene?

    Nein. Die Maßnahme betrifft Eltern, die nicht zum selben Haushalt gehören. Es handelt sich also nicht nur um geschiedene Eltern.
     
    Betroffen sind auch Eltern, die eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet haben, gesetzlich zusammenwohnende oder verheiratete Eltern, die tatsächlich getrennt sind, und von Tisch und Bett getrennte Eltern.
     
    Dabei spielt es keine Rolle, ob ein oder beide Ex-Ehepartner oder Ex-Partner eine neue Ehe eingehen oder eine andere eheähnliche Gemeinschaft bilden.

    Beispiel: 
     
    Frau A und Herr B sind geschieden und haben einen Sohn C.

    Frau A ist erneut verheiratet mit Herrn D.

    In einer zwischen A und B geschlossenen und am 15. Dezember 2022 registrierten Vereinbarung ist unter anderem festgelegt, dass die Unterbringung von C zu gleichen Teilen zwischen A und B aufgeteilt ist und dass A und B bereit sind, die Zuschläge zum Steuerfreibetrag für C unter sich aufzuteilen. Weder A noch B zieht Unterhaltsleistungen für C ab.

    In diesem Fall gilt die Regelung zur Verteilung des Steuervorteils für Steuerjahr 2023 (Einkünfte 2022).
  • Kann man gleichzeitig den Abzug der für ein Kind gezahlten Kinderbetreuungskosten und die Verteilung des Steuervorteils für dasselbe Kind beanspruchen?

    Ja. 

    Im Falle einer Mitelternschaft kann jeder Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen die Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren (oder unter 21 Jahren, wenn das Kind eine schwere Behinderung hat) abziehen. Für Steuerjahr 2023 (Einkünfte 2022) ist der Höchstbetrag 14,40 Euro pro Betreuungstag und pro Kind. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 15,70 Euro). Wenn das Kind jedoch jünger als 3 Jahre ist, haben die Eltern (oder der Elternteil), die (der) keine Kinderbetreuungskosten abziehen (abzieht), Anspruch auf eine Erhöhung des Steuerfreibetrags.

  • Kann man gleichzeitig den Abzug der für ein Kind gezahlten Unterhaltsleistungen und die Verteilung des Steuervorteils für dasselbe Kind beanspruchen?

    Nein.

    Wenn Sie oder der andere Elternteil Unterhaltsleistungen für ein Kind abziehen, kann der Steuervorteil für dieses Kind nicht zwischen den Eltern aufgeteilt werden.