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Widerspruch

Widerspruch

  • Was muss ich tun, wenn ich mich in meiner Steuererklärung geirrt habe?

    Nachdem Sie Ihre Erklärung versandt haben, stellen Sie fest, dass Sie sich geirrt haben.

    Wenn Sie Ihre Erklärung über Tax-on-Web eingereicht haben, können Sie bis zum 15. Juli 2023 eigenständig Änderungen vornehmen. Achtung: Sie können Ihre Erklärung nur einmal berichtigen.

    In allen anderen Fällen nehmen Sie am besten so schnell wie möglich mit Ihrem Veranlagungsamt Kontakt auf, um Ihren Irrtum zu beheben. Auf diesem Weg können Sie dafür sorgen, dass beim Erstellen Ihrer Steuerveranlagung die durch Sie beantragten Korrekturen berücksichtigt werden.

    Sofern es um einen materiellen Fehler geht (z. B. falsches Addieren von zwei Beträgen, doppelte Angaben, Fehler bei der Übertragung eines Betrags), eine Doppelbesteuerung oder neue Elemente, die Sie aufgrund von höherer Gewalt erst verspätet vorlegen können, wird die Steuerverwaltung Ihre Situation auf einfache Anfrage berichtigen. Sie müssen hierfür keinen offiziellen Widerspruch einlegen.

    Kontaktieren Sie uns, um uns die neuen Elemente mitzuteilen.

    Hierfür haben Sie fünf Jahre Zeit, wobei die fünf Jahre ab dem 1. Januar des Steuerjahrs gezählt werden (für das Steuerjahr 2023 (Einkünfte von 2022) beginnt der Zeitraum z. B. am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2027).

  • Was muss ich tun, wenn ich mit dem Ergebnis der Steuerberechnung auf meinem Steuerbescheid nicht einverstanden bin?

    Wenn Sie mit dem Ergebnis der Steuerberechnung, wie es auf Ihrem Steuerbescheid angegeben ist, nicht einverstanden sind, müssen Sie Widerspruch einlegen. Darin vermerken Sie die Elemente, die Ihrer Ansicht nach nicht korrekt sind.

  • Wann kann ich Widerspruch einlegen?

    Sie können innerhalb von einem Jahr nach dem Versand des Steuerbescheids einen Widerspruch einlegen:

    • auf Papier: ab dem 3. Werktag nach seinem Versanddatum
    • nur elektronisch: ab dem Tag, an dem er über eBox und MyMinfin zur Verfügung gestellt wurde

    Für Steuerbescheide, die im Jahr 2022 versandt wurden: Die Frist von einem Jahr gilt auch, wenn die ursprünglich vorgesehene Frist von sechs Monaten am 1. Januar 2023 noch nicht abgelaufen ist.

    Beispiele für Fristen

    • Steuerbescheid in Papierform versandt:
      • am 4. Januar 2023: Die Frist begann am 9. Januar 2023 und endet am 8. Januar 2024.
      • am 28. Juni 2022: Die Frist begann am 1. Juli 2022 und endete am 2. Januar 2023 (da der 31. Dezember ein Samstag und der 1. Januar ein Feiertag war, wurde die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert). Daher gilt die neue Frist und endet am 30. Juni 2023.
    • Steuerbescheid, der über eBox und MyMinfin zur Verfügung gestellt wird:
      • am 30. Juni 2022: Die Frist begann am selben Tag und endete am 29. Dezember 2022. Die neue Frist von einem Jahr gilt nicht.
      • am 3. Oktober 2022: Die Frist begann am selben Tag und sollte am 3. April 2023 enden (der 2. April ist ein Sonntag). Daher gilt die neue Frist und endet am 2. Oktober 2023.

    Der Widerspruch muss sich gegen eine festgelegte Steuer richten, also gegen eine Veranlagung, die bereits in die Heberolle eingetragen wurde. Mit anderen Worten: Sie können nur dann Widerspruch einlegen, wenn Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten haben.

    Erst dann ist es für Sie von Interesse, einen Widerspruch geltend zu machen, da durch die Vollstreckung der Heberolle der Betrag der Steuerschuld sicher feststeht.

  • Wie kann ich Widerspruch einlegen?

    Einen Widerspruch müssen Sie:

    • entweder online über MyMinfin (Ihre persönliche Steuerakte)
    • oder schriftlich einlegen und entweder selbst oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnen lassen.

    Sie müssen den Widerspruch nicht per Einschreiben versenden. Ein normaler Brief ist ausreichend.

    Sie müssen den Widerspruch beim zuständigen Zentrum einreichen. Die Adresse finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid.

    In Ihrem Widerspruch müssen Sie angeben, gegen welchen Steuerbescheid sich Ihre Beschwerde richtet. Sie können den Widerspruch erst einreichen, wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben.

    Der Widerspruch muss begründet sein. Dies bedeutet, dass Sie die tatsächlichen und juristischen Argumente vorbringen müssen, die Ihre Beanstandung stützen.

    Während des Beschwerdeverfahrens können Sie beim Dienst für Steuerschlichtung eine Steuerschlichtung beantragen.

  • Was kann ich noch tun, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?

    Wenn die Beschwerdefrist von einem Jahr nach dem Versand Ihres Steuerbescheides verstrichen ist, können Sie in einigen Fällen noch eine „Befreiung von Amts wegen“ beantragen.

    Einen Antrag auf „Befreiung von Amts wegen“ können Sie stellen, wenn es um Folgendes geht:

    • einen materiellen Fehler (zum Beispiel falsches Addieren von zwei Beträgen, doppelte Angabe eines Betrages, Fehler bei der Übertragung eines Betrags),
    • eine Doppelbesteuerung,
    • neue Elemente, die Sie aufgrund von höherer Gewalt erst verspätet vorlegen können,
    • den Ehequotienten, der zu Unrecht nicht angewandt wurde,
    • wenn der Steuerfreibetrag zu niedrig ist (zum Beispiel, weil Kinder zu Lasten oder die Behinderung eines Kindes zu Lasten nicht berücksichtigt wurden),
    • wenn die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte zu Unrecht nicht angewandt wurde.

    Sie können auf einfache Anfrage bei der Steuerverwaltung beantragen, Ihre Situation zu berichtigen. Sie müssen hierfür keinen offiziellen Widerspruch einlegen. Kontaktieren Sie uns, um uns die neuen Elemente mitzuteilen.

    Für die Beantragung einer „Befreiung von Amts wegen“ haben Sie fünf Jahre Zeit, wobei die fünf Jahre ab dem 1. Januar des Steuerjahrs gezählt werden (für das Steuerjahr 2022 (Einkünfte von 2021) beginnt der Zeitraum z. B. am 1. Januar 2022 und endet am 31. Dezember 2026).

    Auch während dieses Verfahrens können Sie beim Dienst für Steuerschlichtung eine Steuerschlichtung beantragen.

  • Was muss ich bezahlen, solange es noch zu keiner endgültigen Entscheidung gekommen ist?

    Sie müssen zunächst einmal lediglich den Betrag zahlen, der:

    • entweder mit der geschuldeten Steuer auf die Einkünfte übereinstimmt, die Sie angegeben haben oder mit denen Sie sich einverstanden erklärt haben,
    • oder aber mit dem letzten Steuerbetrag übereinstimmt, der auf Ihren Namen festgelegt wurde, wenn Sie keine Erklärung eingereicht haben.

    Der Beamte, der Ihren Widerspruch bearbeitet, muss den sofort geschuldeten Betrag berechnen und Ihnen diesen so schnell wie möglich mitteilen.

    Sollten Sie den Betrag, der als sofort geschuldet gilt, nicht bezahlen, so kann der Einnehmer eine gerichtliche Verfolgung einleiten.

    Für den Fall, dass Sie mit dem sofort geschuldeten Teilbetrag nicht einverstanden sind, können Sie vor dem Gericht Erster Instanz eine Klage einreichen.

  • Kann ich den sofort geschuldeten Betrag anfechten?

    Ja. Sie haben zwei Möglichkeiten:

    • Entweder erheben Sie Klage vor dem Gericht Erster Instanz
    • oder Sie beantragen beim Regionaldirektor die Aussetzung der Beitreibung des sofort geschuldeten Betrages.
  • Was passiert, wenn ich den sofort geschuldeten Betrag dennoch nicht bezahle?

    Wenn Sie den Betrag nicht bezahlen, kann der Einnehmer Sie juristisch belangen. Er kann z. B. Ihren Hausrat oder Ihre Einkünfte pfänden. Er darf dies lediglich in Höhe des Betrages tun, der mit dem sofort geschuldeten Teilbetrag übereinstimmt. Mit der Pfändung wird der Betrag gesichert, der dem Teilbetrag der von Ihnen angefochtenen Steuern entspricht (als Sicherheit).

    Ihr Einnehmer kann als Sicherheitsleistung auch eine Hypothekeneintragung auf das Ihnen gehörende unbewegliche Gut vornehmen.

  • Ich werde zu Unrecht in zwei Ländern veranlagt. Was kann ich tun?

    Wenn Sie denken, in zwei Ländern zu Unrecht auf dieselben Einkünfte veranlagt worden zu sein, können Sie in dem Staat, in dem Sie steuerlich ansässig sind, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragen. Für nähere praktische Informationen zu diesem Verfahren in Ihrem Land können Sie das Länderprofil auf der Website der OECD zurate ziehen.