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Zusammenwohnen

Zusammenwohnen und Steuererklärung

  • Wir wohnen zusammen. Wie werden wir veranlagt?

    Das hängt von Ihrer Situation ab.

    Es gibt zwei Arten von Zusammenwohnen:

    • das gesetzliche Zusammenwohnen (siehe unten),
    • das faktische Zusammenwohnen: Sie wohnen mit einer Person zusammen ohne verheiratet zu sein und ohne eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben zu haben.

    Wenn Sie faktisch zusammenwohnen, gelten Sie steuerlich als Alleinstehende. Sie erhalten daher jeder eine separate Steuererklärung und werden getrennt veranlagt.

  • Was ist gesetzliches Zusammenwohnen?

    Gesetzliches Zusammenwohnen ist definiert als der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen, die beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.

    Ziel ist es, Personen, die zusammenwohnen, einen gewissen Rechtsschutz außerhalb des rechtlichen Rahmens der Ehe zu gewähren.

    Um ihr gesetzliches Zusammenwohnen zu begründen, müssen die beiden Parteien beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes vorstellig werden, um eine schriftliche Erklärung gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Der Standesbeamte vermerkt die Erklärung im Bevölkerungsregister.

    In Sachen Steuer der natürlichen Personen sind gesetzlich Zusammenwohnende verheirateten Personen vollständig gleichgestellt.

    Achtung!
    Die Tatsache, dass Sie seit vielen Jahren mit einer Person zusammenwohnen, bedeutet nicht, dass Sie gesetzlich Zusammenwohnende sind! Um gesetzlich Zusammenwohnende zu sein, müssen Sie und Ihr Partner eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beim Standesbeamten Ihres gemeinsamen Wohnsitzes abgeben.

  • Ist es steuerlich interessanter faktisch oder gesetzlich zusammenzuwohnen?

    In Sachen Steuer der natürlichen Personen sind gesetzlich Zusammenwohnende verheirateten Personen vollständig gleichgestellt.

    Auch wenn der gesetzlich zusammenwohnende Partner nie als zu Lasten gelten kann, kann es steuerlich dennoch interessanter sein, gesetzlich zusammenzuwohnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Partner keine oder nur sehr geringe Einkünfte hat. 

    So haben Sie beispielsweise für das Jahr, in dem Sie die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben, und wenn der Nettobetrag der Existenzmittel Ihres Partners 3.490 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022), Anspruch auf einen Steuervorteil in Form einer Erhöhung des Steuerfreibetrags. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 3.820 Euro). Wenn Sie Anspruch auf diesen Vorteil haben, kreuzen Sie das Kästchen neben dem Code 1004 (Rahmen II) in Ihrer Steuererklärung an.

    Für die folgenden Jahre können Sie, wenn Sie die Bedingungen erfüllen, automatisch vom „Ehepaarquotienten“ profitieren. Dadurch ist es möglich, bei der Steuerberechnung einen Teil der Berufseinkünfte des Partners mit dem höchsten Einkommen auf den anderen Partner zu übertragen. Dieser Teil wird zu einem niedrigeren Steuersatz veranlagt, was im Prinzip den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer senkt.

    Bedingungen:

    • Sie müssen eine gemeinsame Erklärung einreichen (der Ehepaarquotient gilt daher nicht für das Jahr der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen).
    • Die Berufseinkünfte des Partners mit dem geringsten Einkommen müssen weniger als 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Partner betragen.

    Der Ehepaarquotient wird dann zu den Berufseinkünften des Partners mit dem niedrigsten Einkommen hinzugerechnet, damit diese Einkünfte 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Partner mit einem Höchstbetrag von 11.450 Euro (Steuerjahr 2023, Einkommen 2022) erreichen. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 12.550 Euro).

    Der Ehepaarquotient wird nicht angewandt, wenn dadurch die geschuldete Steuer steigt.

  • Wir haben 2022 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben. Wie füllen wir unsere Steuererklärung aus?

    Wenn Sie 2022 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, müssen Sie 2023 noch eine separate Steuererklärung ausfüllen. In dieser Steuererklärung geben Sie Ihre eigenen Einkünfte und die Einkünfte Ihrer Kinder an, für die Sie die gesetzliche Nutznießung haben (grundsätzlich die Einkünfte Ihrer minderjährigen Kinder, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen und Berufseinkünften).

    Da Sie 2023 noch separat veranlagt werden, können Ihre gemeinsamen Kinder nur von einem der Partner zu Lasten genommen werden (wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind).

    Achtung!
    Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner kann nie als zu Lasten gelten. Wenn der Betrag seiner Nettoexistenzmittel 3.490 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022), haben Sie Anspruch auf einen Steuervorteil in Form einer Erhöhung des Steuerfreibetrags. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 3.820 Euro). Wenn Sie Anspruch auf diesen Vorteil haben, kreuzen Sie das entsprechende Kästchen (Rahmen II, Code 1004) in Ihrer Steuererklärung an.

  • Wir sind gesetzlich zusammenwohnend. Müssen wir eine gemeinsame Erklärung einreichen?

    Als gesetzlich Zusammenwohnende sind Sie verheirateten Personen gleichgestellt. Daher müssen Sie grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung einreichen und werden gemeinsam veranlagt.

    Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen:

    • für das Jahr der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen,
    • für das Todesjahr eines der gesetzlich zusammenwohnenden Partner,
    • im Falle einer tatsächlichen Trennung,
    • für das Jahr, in dem das gesetzliche Zusammenwohnen aus einem anderen Grund als dem Tod eines der gesetzlich Zusammenwohnenden endet, 
    • wenn einer der gesetzlich Zusammenwohnenden ein Beamter, ein anderes Personalmitglied oder ein Pensionierter einer internationalen Organisation ist und steuerfreie Berufseinkünfte bezogen hat, die nicht für die Berechnung der Steuer auf seine anderen Einkünfte berücksichtigt werden und die einen bestimmten Betrag übersteigen: 11.450 Euro für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 12.550 Euro).
  • Mein(e) gesetzlich zusammenwohnende(r) Partner(in) arbeitet nicht. Kann ich ihn/sie zu Lasten nehmen?

    Sie können Ihren gesetzlich zusammenwohnenden Partner nicht zu Lasten nehmen.

    Wenn Sie oder Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner keine oder nur geringe eigene Berufseinkünfte (Lohn, Arbeitslosengeld, Pension...) haben, profitieren Sie automatisch vom „Ehepaarquotienten“. Dadurch ist es möglich, bei der Steuerberechnung einen Teil der Berufseinkünfte des Partners mit dem höchsten Einkommen auf den anderen Partner zu übertragen. Dieser Teil wird zu einem niedrigeren Steuersatz veranlagt, was im Prinzip den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer senkt.

    Bedingungen:

    • Sie müssen eine gemeinsame Erklärung einreichen (der Ehepaarquotient gilt daher nicht für das Jahr der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen).
    • Die Berufseinkünfte des Partners mit dem geringsten Einkommen müssen weniger als 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Partner betragen.

    Der Ehepaarquotient wird dann zu den Berufseinkünften des Partners mit dem niedrigsten Einkommen hinzugerechnet, damit diese Einkünfte 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Partner mit einem Höchstbetrag von 11.450 Euro (Steuerjahr 2023, Einkommen 2022) erreichen. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 12.550 Euro).

    Der Ehepaarquotient wird nicht angewandt, wenn dadurch die geschuldete Steuer steigt.

  • Wir haben 2022 unser gesetzliche Zusammenwohnen beendet. Wie füllen wir unsere Steuererklärung aus?

    Wenn Sie 2022 beim Standesbeamten Ihrer Gemeinde eine Erklärung zur Beendigung Ihres gesetzlichen Zusammenwohnens abgegeben haben, erhalten Sie 2023 jeder eine separate Steuererklärung. Darin geben Sie Ihre eigenen Einkünfte und die Einkünfte Ihrer Kinder an, für die Sie die gesetzliche Nutznießung haben (grundsätzlich die Einkünfte Ihrer minderjährigen Kinder, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen und Berufseinkünften). Die Verwaltung erstellt zwei getrennte Veranlagungen.

    In folgenden Fällen gibt es andere Regeln: