Wenn Sie ein Konto im Ausland haben, müssen Sie dieses Konto
- der Zentralen Kontaktstelle bei der Belgischen Nationalbank melden und
- es jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung angeben (im Rahmen XIV, Rubrik A).
Konten im Ausland
Ich habe (oder hatte) ein Konto im Ausland. Was muss ich tun?
Jedes Konto im Ausland muss nun der Zentralen Kontaktstelle bei der Belgischen Nationalbank gemeldet werden.
Das Konto wurde ab dem 1. Januar 2020 eröffnet
Wenn Sie Inhaber oder Mitinhaber eines solchen Kontos sind, müssen Sie dies mithilfe des Formulars zur Mitteilung von Konten im Ausland (siehe Frage 4) mitteilen.
Wenn Ihr Kind der Kontoinhaber oder Mitinhaber ist: siehe auch Frage 5.
Das Konto bestand vor dem 1. Januar 2020 und Sie haben es bereits der Zentralen Kontaktstelle gemeldet
Sie müssen nichts weiter unternehmen, außer:
- wenn dieses Konto aufgelöst wurde: In diesem Fall müssen Sie das Datum der Auflösung mitteilen, indem Sie das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbare Formular zur Auflösung verwenden.
- wenn Ihr Kind, dessen Einkünfte mit Ihren Einkünften zusammengelegt wurden, der Inhaber oder Mitinhaber dieses Kontos war: Bei einer Entkumulierung im Jahr 2020 müssen Sie den letzten Besteuerungszeitraum (2020), in dem die Einkünfte Ihres Kindes mit Ihren Einkünften zusammengelegt wurden, mitteilen, indem Sie das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbare Formular zur Entkumulierung verwenden.
Das Konto bestand bereits vor dem 1. Januar 2020 und Sie haben es noch nicht der zentralen Kontaktstelle gemeldet
Wenn Sie Kontoinhaber oder Mitinhaber dieses Kontos sind (oder waren, wenn das Konto vor dem 1. Januar 2020 aufgelöst wurde), sollten Sie es im Prinzip bereits 2020 mitgeteilt haben. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie es der zentralen Kontaktstelle allerdings noch mithilfe des Formulars zur Mitteilung von Konten im Ausland (siehe Frage 4) mitteilen, auch wenn diese Mitteilung als verspätet angesehen wird.
Wenn Ihr Kind der Kontoinhaber oder Mitinhaber ist: siehe Frage 5und siehe auch oben.
Achtung: Wenn sie Gebietsfremder sind (d. h. wenn Sie in Belgien eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen), sind Sie nicht von der Mitteilungspflicht Ihrer Auslandskonten an die Zentrale Kontaktstelle betroffen.
Ich bin Mitinhaber eines Kontos im Ausland mit meinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Müssen wir beide ein Formular ausfüllen?
Ja. Jeder von Ihnen muss dieses Konto melden und daher auch jeder von Ihnen ein Formular ausfüllen.
Welche Konten sind betroffen?
Es handelt sich um alle Arten von Konten, die bei einem im Ausland ansässigen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut eröffnet wurden. Zum Beispiel: Girokonto, Sparkonto, Wertpapierkonto, Terminkonto usw.
Sie müssen diese Konten auch dann melden, wenn sie in dem betreffenden Jahr nur für eine sehr kurze Zeit bestanden haben.
Sie müssen zum Beispiel folgende Auslandskonten melden:
- Konto, das am 3. Mai 2020 eröffnet und am 4. Mai 2020 aufgelöst wurde.
- Konto, das am 31. Dezember 2020 eröffnet wurde und noch bestehend.
Konten wie Paypal, Google usw. müssen grundsätzlich nicht gemeldet werden, außer
- wenn sie mit einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen oder
- wenn Geldbeträge auf diesen Konten über den Zeitraum hinaus bestehen bleiben, der aus technischer Sicht unbedingt erforderlich ist, um die Transaktionen durchzuführen.
Wenn Sie ein solches Konto im Formular angeben, füllen Sie bitte das Feld „Kontonummer“ mit der E-Mail-Adresse aus, die Sie Paypal, Google usw. mitgeteilt haben, um die Transaktion durchzuführen.
Wie kann ich meine Auslandskonten melden?
Online
Sie können Ihre Konten melden, indem Sie das Formular auf der Website der Belgischen Nationalbank direkt online ausfüllen. Sie benötigen Ihren elektronischen Personalausweis, Ihren PIN-Code und einen Kartenleser.
Über das herunterladbare Formular
Sie können das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbare Formular herunterladen, ausfüllen und ausdrucken. Bitte senden Sie das Formular datiert, unterzeichnet und zusammen mit einer beidseitigen Kopie Ihres belgischen Personalausweises (oder, falls nicht vorhanden, Ihres von Belgien ausgestellten Aufenthaltstitels) an die folgende Adresse:
Belgische Nationalbank
Zentrale Kontaktstelle
Boulevard de Berlaimont 14
1000 BrüsselAchtung! Nur Formulare, die an diese Adresse gesendet werden, werden angenommen. Sendungen per E-Mail oder Fax werden abgelehnt.
Über das Papierformular
Das Papierformular erhalten Sie auf Anfrage bei der oben genannten Adresse oder per E-Mail an cap.pcc@nbb.be(link sends e-mail).
Bitte senden Sie das Formular ausgefüllt, datiert, unterzeichnet und zusammen mit einer beidseitigen Kopie Ihres belgischen Personalausweises (oder, falls nicht vorhanden, Ihres Aufenthaltstitels) an die oben genannte Adresse.
Über Ihren Bevollmächtigten
Sie können eine andere Person (z. B. Ihren Buchhalter) bitten, das Formular für Sie einzureichen. Diese Person muss über eine Vollmacht verfügen, in der ausdrücklich festgelegt ist, dass sie die Mitteilung Ihrer Auslandskonten in Ihrem Namen durchführen darf.
Wenn Ihr Bevollmächtigter das Formular per Post an die Belgische Nationalbank zurücksendet, muss er eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises (oder, falls nicht vorhanden, Ihres von Belgien ausgestellten Aufenthaltstitels) sowie eine beidseitige Kopie seines eigenen Personalausweises beifügen.
Wenn Ihr Bevollmächtigter Ihre Daten übermittelt hat (online oder per Post), erhalten Sie anschließend innerhalb von 90 Tagen eine Empfangsbestätigung von der Belgischen Nationalbank.
Anleitung
Auf der Website der Belgischen Nationalbank steht Ihnen eine Anleitung zur Verfügung, die Ihnen beim Ausfüllen des Formulars hilft. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, sie sich anzusehen, um sicherzustellen, dass Sie das Formular korrekt ausfüllen.
Mein Kind hat ein Konto im Ausland. Wer muss das Konto melden?
Jeder Elternteil muss einzeln die Auslandskonten melden, die ihre Kinder als Inhaber oder Mitinhaber haben, wenn die Einkünfte dieser Kinder mit denen ihrer Eltern für das betreffende Steuerjahr zusammengelegt werden (dies ist in der Regel der Fall, wenn das Kind minderjährig ist).
Wenn die Einkünfte des Kindes mit denen seiner Eltern entkumuliert werden (was in der Regel der Fall ist, wenn das Kind volljährig wird), muss jeder Elternteil den letzten Besteuerungszeitraum melden, in dem die Einkünfte seines Kindes noch mit denen seiner Eltern zusammengelegt wurden, und das Kind muss das Bestehen des Kontos in seiner eigenen Steuererklärung angeben und selbst ein Formular ausfüllen, um der Zentralen Kontaktstelle sein Konto mitzuteilen.
Beispiel:
Jean, der Sohn von Herrn und Frau Dupont, hat ein Konto im Ausland, das im Jahr 2020 eröffnet wurde. Im Jahr 2021 ist Jean volljährig geworden und seine Einkünfte werden nicht mehr mit denen seiner Eltern zusammengelegt.
Das Bestehen dieses Kontos muss in der Steuererklärung von Herrn und Frau Dupont sowie von Jean angegeben werden.
Herr Dupont, Frau Dupont und Jean müssen jeweils ein Formular ausfüllen, um dieses Konto der Zentralen Kontaktstelle mitzuteilen. Herr und Frau Dupont müssen jeweils „2021“ in das Feld „Letzter Besteuerungszeitraum, in dem die Einkünfte des Kindes mit denen der Eltern zusammengelegt wurden“ eintragen.
Bis wann muss ich meine Auslandskonten melden?
Sie müssen die im Jahr 2020 eröffneten Auslandskonten, deren (Mit-)Inhaber Sie waren, bis spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung Ihrer Steuererklärung Steuerjahr 2021 melden.
Ich habe einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten und ich habe ein Konto im Ausland
In diesem Fall müssen Sie den Vorschlag der vereinfachten Erklärung nicht mehr berücksichtigen und Sie sind verpflichtet, eine Erklärung auf Papier oder über MyMinfin einzureichen.
Ich habe 2021 ein neues Konto im Ausland eröffnet. Was muss ich tun?
Sie müssen dies der Zentralen Kontaktstelle spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung Ihrer Steuererklärung Steuerjahr 2022 melden.
Sie können das Konto jedoch bereits jetzt über das Papierformular oder online melden (siehe Frage 4).
Muss ich der Zentralen Kontaktstelle individuelle Lebensversicherungen mitteilen, die bei einem im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden?
Nein, individuelle Lebensversicherungen, die bei einem im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden, müssen der Zentralen Kontaktstelle nicht mitgeteilt werden.
Sie müssen deren Bestehen jedoch in Ihrer Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen (Code 1076-88) erwähnen und den Vor- und Nachnamen des Versicherungsnehmers sowie das Land, in dem das Versicherungsunternehmen ansässig war, angeben.
Wer hat Zugang zu meinen Kontoinformationen?
Nur bestimmte Beamte (insbesondere des FÖD Finanzen) können in ganz bestimmten Situationen und nach strengen Verfahren auf Ihre Informationen zugreifen.
Kann ich Einsicht in die Daten nehmen, die unter meinem Namen in der Zentralen Kontaktstelle gespeichert wurden?
Sie können bei der Belgischen Nationalbank (siehe die in Frage 4 genannte Adresse) schriftlich beantragen, die Sie betreffenden Informationen einzusehen.
Wenn sich die in der Zentralen Kontaktstelle gespeicherten Daten als unrichtig erweisen, haben Sie das Recht, ihre kostenlose Berichtigung oder Löschung zu verlangen.