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Kinder

Wenn Sie eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, erhalten Sie einen Steuervorteil in Form einer Erhöhung des Steuerfreibetrags. Das bedeutet, dass ein Teil Ihrer Einkünfte, der nicht besteuert wird, um eine bestimmte Summe erhöht wird, wodurch sich Ihre Steuer verringert. Daher ist es wichtig, zu wissen, welche Personen steuerlich als zu Ihren Lasten betrachtet werden können.
 

Kinder zu Lasten

  • Welche Kinder kann ich in meiner Steuererklärung zu Lasten nehmen?

    Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, können Sie folgende Kinder zu Lasten nehmen:
    • Ihre Kinder oder Adoptivkinder, Enkel und Urenkel,
    • ie Kinder, die Sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten haben.
    • Beispiel: Kinder, deren Eltern die elterliche Gewalt entzogen wurde
  • Welche Steuervorteile kann ich in Anspruch nehmen?

    Wenn Sie ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, können Sie folgende Steuervorteile in Anspruch nehmen:

    • Erhöhung des Steuerfreibetrags:
      Stj. 2023, eink. 2022 Stj. 2024, eink. 2023
      für 1 Kind zu Lasten € 1.690 € 1.850
      für 2 Kinder zu Lasten € 4.340 € 4.760
      für 3 Kinder zu Lasten € 9.730 € 10.660
      für 4 Kinder zu Lasten

      € 15.740

      € 17.250
      für mehr als 4 Kinder zu Lasten
            Zuschlag pro Kind ab dem 4. Kind
      € 15.740
          € 6.010
      € 17.250
           € 6.580

      Achtung: Ein behindertes Kind zählt für zwei Kinder.
       
    • Erhöhung des Steuerfreibetrags für jedes Kind unter 3 Jahren:
      Für jedes Kind unter 3 Jahren, für das Sie keine Kinderbetreuungskosten abgezogen haben: 630 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 690 Euro).
       
    • Erhöhung des Steuerfreibetrags für Personen mit Kind zu Lasten, die einzeln veranlagt werden:
      Wenn Sie einzeln veranlagt werden und ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, haben Sie auch Anspruch auf eine Erhöhung des Steuerfreibetrags von 1.690 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 1.850 Euro).

      Diese Erhöhung von 1.690 Euro kann noch zusätzlich erhöht werden, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
      • Am 1. Januar des Steuerjahres gehören außer Ihren Kindern, Pflegekindern, Enkeln, Urenkeln, Eltern, Adoptiveltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwistern keine weiteren Personen zu Ihrem Haushalt.
      • Ihr steuerpflichtiges Einkommen beträgt weniger als 20.740 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 22.720 Euro).
      • Ihr Nettoberufseinkommen beträgt mindestens 3.490 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) ohne Berücksichtigung von Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtigen Einkünften. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 3.820 Euro).
         
      Diese zusätzliche Erhöhung beträgt:
      • 1.090 Euro, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen 16.370 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022).
        1.200 Euro, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen 17.940 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023).
         
      • 1.090 Euro x ((20.740 Euro - Ihr steuerpflichtiges Einkommen) / 4.370 Euro), wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen zwischen 16.370 und 20.740 Euro liegt (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022).
      • 1.200 Euro x ((22.720 Euro - Ihr steuerpflichtiges Einkommen) / 4.780 Euro), wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen zwischen 17.940 und 22.720 Euro liegt (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023).
         
    • Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten:
      Siehe „Kinderbetreuung
  • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um zu Lasten zu sein?

    Damit das Kind für Steuerjahr 2023, Einkommen 2022, zu Lasten sein kann, müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
    1. Das Kind muss am 1. Januar 2023 zu Ihrem Haushalt gehören.
      Das bedeutet, dass das Kind, das Sie zu Lasten nehmen möchten, tatsächlich und dauerhaft bei Ihnen leben muss.

      Achtung!
      Wenn das Kind aufgrund seines Studiums, aus gesundheitlichen Gründen usw. vorübergehend nicht im Haus der Familie wohnt, gilt es in der Regel immer noch als Mitglied Ihres Haushalts.

      ​Gelten am 1. Januar 2023 auch als Mitglied Ihres Haushalts:
      • 2022 verstorbene Kinder, sofern sie bereits für das vorangegangene Steuerjahr (d.h. Steuerjahr 2022 - Einkünfte 2021) zu Ihren Lasten waren,
      • 2022 geborene und verstorbene Kinder,
      • 2022 tot geborene oder 2022 nach einer Schwangerschaft von mindestens 180 Tagen durch eine Fehlgeburt verlorene Kinder,
      • 2022 vermisste oder entführte Kinder, vorausgesetzt:
        • sie waren bereits für das vorangegangene Steuerjahr (d.h. Steuerjahr 2022 - Einkünfte 2021) zu Ihren Lasten,
        • sie haben am 1. Januar 2023 noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet,
        • Sie haben das Verschwinden oder die Entführung spätestens am 31. Dezember 2022 bei der Polizei angezeigt oder eine diesbezügliche Klage bei der Staatsanwaltschaft oder den für Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden eingereicht.
    2. Die Nettoexistenzmittel des Kindes dürfen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
      Siehe nächste Frage.
       
    3. Das Kind darf keine Entlohnungen erhalten, die für Sie berufliche Werbungskosten darstellen.
      Beispiel: Während der Ferien hilft Ihr Sohn Ihnen in der Familienmetzgerei und Sie ziehen seinen Lohn als Werbungskosten von Ihrem Einkommen ab. In diesem Moment kann Ihr Sohn nicht mehr als zu Ihren Lasten gelten, unabhängig von der Höhe seiner Existenzmittel!
       
    4. Das Kind darf als selbstständiger Student keine Entlohnungen als Unternehmensleiter erhalten haben,
      die Werbungskosten darstellen für eine Gesellschaft, deren direkter oder indirekter Unternehmensleiter Sie sind und über die Sie die Kontrolle ausüben und
      die mehr als 2.000 Euro Brutto betragen und die mehr als die Hälfte seines steuerpflichtigen Einkommens ausmachen (ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen).
  • Mein Kind hat einen Studentenjob. Wie hoch ist der Höchstbetrag des Einkommens, damit es zu meinen Lasten bleiben kann?

    Die Nettoexistenzmittel eines Kindes zu Lasten dürfen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
    Dieser Betrag variiert je nachdem, ob Sie einzeln oder mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner veranlagt werden:

    Wenn Sie Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Ihres Kindes (Steuerjarh 2023, Einkünfte 2022) Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Ihres Kindes (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023)
    mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner veranlagt werden € 3.490 (= € 7.272,50 Brutto) € 3.820 (= € 7.965 Brutto)
    einzeln veranlagt werden und das Kind steuerlich nicht als behindert gilt € 5.040 (= € 9.210 Brutto) € 5.520 (= € 10.090 Brutto)
    einzeln veranlagt werden und das Kind steuerlich als behindert gilt € 6.400 (= € 10.910 Brutto) € 7.010 (= € 11.952.50 Brutto)

    Berechnung des Nettobetrags
    Bruttobetrag
    - Freibetrag (falls zutreffend. Einkünfte 2022: 2.910 Euro. Einkünfte 2023: 3.190 Euro.)
    - pauschale Kosten (20 % des Bruttobetrags*) oder nachgewiesene tatsächliche Werbungskosten (wenn höher)
    = Nettobetrag

    *Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 480 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). 
    *Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 530 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). 

    Weitere Informationen finden Sie unter student@work.

  • Wer darf die Kinder zu Lasten nehmen, wenn die Eltern eine eheähnliche Gemeinschaft bilden?

    Wenn die Eltern eines Kindes eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, kann dieses Kind nur von demjenigen zu Lasten genommen werden, der als Familienoberhaupt gilt.  

    Wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, müssen Sie selbst beim Ausfüllen Ihrer Erklärung angeben, wer von beiden das Kind zu Lasten nimmt und somit als Familienoberhaupt gilt.

    Achtung!
    Dasselbe Kind kann nie gleichzeitig von mehreren Personen zu Lasten genommen werden.
  • Wer darf ein Kind im Jahr der Heirat seiner Eltern zu Lasten nehmen?

    Wenn Sie 2022 geheiratet haben, müssen Ihr Ehepartner und Sie in der Regel jeweils eine separate Steuererklärung einreichen.

    Wenn Sie bereits ein Kind mit Ihrem Ehepartner hatten, darf dieses Kind nur von einem der Ehepartner zu Lasten genommen werden.

    Sie müssen selbst beim Ausfüllen Ihrer Erklärung angeben, welcher der Ehepartner das Kind zu Lasten nimmt und somit als Familienoberhaupt gilt.

    Dasselbe gilt, wenn Sie 2022 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.

    Achtung!
    Dasselbe Kind kann nie gleichzeitig von mehreren Personen zu Lasten genommen werden.
  • Ich habe keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte. Kann ich eine Steuerbefreiung für Kinder zu Lasten beanspruchen?

    Wenn Sie keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, können Sie die Steuerbefreiung für Kinder zu Lasten nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

    Sie können eine rückzahlbare Steuergutschrift erhalten, auch wenn auf Ihre Einkünfte kein Berufssteuervorabzug einbehalten wurde und Sie keine Steuer zahlen müssen. Diese rückzahlbare Steuergutschrift beträgt für Steuerjahr 2022, Einkünfte 2022 maximal 480 Euro pro Kind zu Lasten. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 530 Euro). Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei Kinder.

    Die rückzahlbare Steuergutschrift für Kinder zu Lasten ist bei der Berechnung der Existenzmittel für das (gleichwertige) Eingliederungseinkommen befreit.