Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Kinder

Wenn Sie eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, erhalten Sie einen Steuervorteil in Form einer Erhöhung des Steuerfreibetrags. Das bedeutet, dass ein Teil Ihrer Einkünfte, der nicht besteuert wird, um eine bestimmte Summe erhöht wird, wodurch sich Ihre Steuer verringert. Daher ist es wichtig, zu wissen, welche Personen steuerlich als zu Ihren Lasten betrachtet werden können.
 

Kinder zu Lasten

  • Welche Kinder kann ich in meiner Steuererklärung zu Lasten nehmen?

    Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, können Sie folgende Kinder zu Lasten nehmen:
    • Ihre Kinder oder Adoptivkinder, Enkel und Urenkel,
    • ie Kinder, die Sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten haben.
    • Beispiel: Kinder, deren Eltern die elterliche Gewalt entzogen wurde
  • Welche Steuervorteile kann ich in Anspruch nehmen?

    Wenn Sie ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, können Sie folgende Steuervorteile in Anspruch nehmen:

    • Erhöhung des Steuerfreibetrags:
      Stj. 2023, Einkünfte 2022 Stj. 2024, Einkünfte 2023
      für 1 Kind zu Lasten € 1.690 € 1.850
      für 2 Kinder zu Lasten € 4.340 € 4.760
      für 3 Kinder zu Lasten € 9.730 € 10.660
      für 4 Kinder zu Lasten

      € 15.740

      € 17.250
      für mehr als 4 Kinder zu Lasten
            Zuschlag pro Kind ab dem 4. Kind
      € 15.740
          € 6.010
      € 17.250
           € 6.580

      Ein Kind mit einer Behinderung wird für die Erhöhung des Steuerfreibetrags als zwei Kinder zu Lasten gezählt.

      Wenn Sie beispielsweise zwei Kinder haben, von denen eines eine Behinderung hat, wird die gleiche Erhöhung des Steuerfreibetrags angewandt wie bei drei Kindern zu Lasten.

    • Erhöhung des Steuerfreibetrags für jedes Kind unter 3 Jahren:
      Für jedes Kind unter 3 Jahren, für das Sie keine Kinderbetreuungskosten abgezogen haben: 630 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 690 Euro).
       
    • Erhöhung des Steuerfreibetrags für Personen mit Kind zu Lasten, die einzeln veranlagt werden:
      Wenn Sie einzeln veranlagt werden und ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, haben Sie auch Anspruch auf eine Erhöhung des Steuerfreibetrags von 1.690 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 1.850 Euro).

      Diese Erhöhung von 1.690 Euro kann noch zusätzlich erhöht werden, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
      • Am 1. Januar des Steuerjahres gehören außer Ihren Kindern, Pflegekindern, Enkeln, Urenkeln, Eltern, Adoptiveltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwistern keine weiteren Personen zu Ihrem Haushalt.
      • Ihr steuerpflichtiges Einkommen beträgt weniger als 20.740 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 22.720 Euro).
      • Ihre beruflichen Nettoeinkünfte betragen mindestens 3.490 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) ohne Berücksichtigung von Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtigen Einkünften (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 3.820 Euro).
         
      Diese zusätzliche Erhöhung beträgt:
      • 1.090 Euro, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen 16.370 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022).
      • 1.200 Euro, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen 17.940 Euro nicht übersteigt (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023).
      • 1.090 Euro x ((20.740 Euro - Ihr steuerpflichtiges Einkommen) / 4.370 Euro), wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen zwischen 16.370 und 20.740 Euro liegt (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022).
      • 1.200 Euro x ((22.720 Euro - Ihr steuerpflichtiges Einkommen) / 4.780 Euro), wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen zwischen 17.940 und 22.720 Euro liegt (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023).
    • Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten:
      Siehe „Kinderbetreuung
  • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um zu Lasten sein zu können?

    Damit das Kind für Steuerjahr 2023, Einkommen 2022, zu Lasten sein kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Das Kind muss am 1. Januar 2023 zu Ihrem Haushalt gehören.
      Das bedeutet, dass das Kind, das Sie zu Lasten nehmen möchten, tatsächlich und dauerhaft bei Ihnen leben muss.

      Achtung!

      Ein Kind, das das Haus der Familie wegen eines Studiums, aus gesundheitlichen Gründen usw. vorübergehend verlassen hat, gilt in der Regel immer noch als Mitglied des Haushalts.

      ​Gelten am 1. Januar 2023 auch als Mitglied Ihres Haushalts:
      • Kinder, die 2022 gestorben sind, sofern sie bereits für das vorangegangene Steuerjahr (d. h. Steuerjahr 2022, Einkünfte 2021) zu Lasten waren,
      • Kinder, die 2022 geboren und gestorben sind,
      • 2022 tot geborene oder 2022 nach einer Schwangerschaft von mindestens 180 Tagen durch eine Fehlgeburt verlorene Kinder,
      • 2022 vermisste oder entführte Kinder, die bereits für das Steuerjahr 2022 zu Ihren Lasten waren und am 01.01.2023 noch keine 18 Jahre alt waren oder die 2022 geboren sind, unter der Bedingung, dass Sie spätestens am 31.12.2022 deren Verschwinden oder Entführung bei der Polizei angezeigt oder eine diesbezügliche Klage bei der Staatsanwaltschaft oder den für Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden eingereicht haben
         
    2. Die Nettoexistenzmittel des Kindes dürfen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
      Siehe nächste Frage.
       
    3. Das Kind darf keine Entlohnungen erhalten, die für Sie berufliche Werbungskosten darstellen.
      Beispiel: Während der Ferien hilft Ihr Sohn Ihnen in der Familienmetzgerei und Sie ziehen seinen Lohn als Werbungskosten von Ihrem Einkommen ab. In diesem Moment kann Ihr Sohn nicht mehr als zu Ihren Lasten gelten, unabhängig von der Höhe seiner Existenzmittel!
       
    4. Das Kind darf als selbstständiger Student keine Entlohnungen als Unternehmensleiter erhalten haben,
      • die Werbungskosten einer Gesellschaft darstellen, in der Sie direkt oder indirekt Unternehmensleiter sind und über die Sie die Kontrolle ausüben, und
      • die mehr als 2.000 Euro brutto betragen und mehr als die Hälfte der steuerpflichtigen Einkünfte des Kindes darstellen (ohne Berücksichtigung eventueller Unterhaltsleistungen).
  • Mein Kind hat einen Studentenjob. Wie hoch ist der Höchstbetrag des Einkommens, damit es noch zu meinen Lasten bleiben kann?

    Die Nettoexistenzmittel eines Kindes zu Lasten dürfen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
    Dieser Betrag variiert je nachdem, ob Sie einzeln oder mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner veranlagt werden:

    Wenn Sie Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Ihres Kindes (Steuerjarh 2023, Einkünfte 2022) Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Ihres Kindes (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023)
    mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner veranlagt werden € 3.490 € 3.820
    einzeln veranlagt werden und das Kind steuerlich nicht als behindert gilt € 5.040 € 5.520
    einzeln veranlagt werden und das Kind steuerlich als behindert gilt € 6.400 € 7.010

    Berechnung des Nettobetrags
    Bruttobetrag
    - Freibetrag (falls zutreffend. Einkünfte 2022: 2.910 Euro. Einkünfte 2023: 3.190 Euro.)
    - pauschale Kosten (20 % des Bruttobetrags*) oder nachgewiesene tatsächliche Werbungskosten (wenn höher)
    = Nettobetrag

    *Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 480 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). 
    *Für Entlohnungen von Arbeitnehmern und Profite: Mindestbetrag 530 Euro (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). 

    Für die Berechnung der Nettoexistenzmittel werden die im Rahmen eines Studentenvertrags erhaltenen Vergütungen nicht berücksichtigt:

    • im 1. Quartal 2022:
      • im Pflegesektor und im Unterrichtswesen
      • in anderen Sektoren (als Pflegesektor und Unterrichtswesen): begrenzt auf 45 geleistete Stunden
    • im 2. Quartal 2022: im Pflegesektor und im Unterrichtswesen
    • im 3. und 4. Quartal 2022: nur im Pflegesektor

    Ein Student erhält 2022 Bruttoeinkünfte in Höhe von insgesamt 7.500 Euro für Leistungen außerhalb des Pflegesektors aufgrund eines ab Juli abgeschlossenen Beschäftigungsvertrags für Studenten.

    Ist er zu Lasten?

    7.500 Euro

    – 2.910 Euro (Freibetrag für Existenzmittel − 3.190 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023)

    = 4.570 Euro

    • 918 Euro (4.590 x 20 % pauschale Kosten = 918 Euro, liegt über dem Mindestbetrag von 480 Euro)

    = 3.652 Euro

    Der Student ist für das Steuerjahr 2023 (Einkünfte 2022) nicht zu Lasten, wenn Sie und Ihr Partner gemeinsam veranlagt werden, da seine Nettoexistenzmittel 3.490 Euro übersteigen. Wenn Sie allein veranlagt werden, ist der Student zu Lasten, weil der Betrag unter 5.040 Euro liegt.

    Wenn der Student 2023 7.500 Euro brutto aufgrund eines Beschäftigungsvertrags für Studenten erhält, betragen seine Nettoexistenzmittel 3.448 Euro und er ist für das Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023) zu Lasten, wenn Sie und Ihr Partner gemeinsam veranlagt werden (7.500 Euro − 3.190 Euro (Freibetrag) − 862 Euro = 3.448 Euro).

    Weitere Informationen finden Sie unter student@work.

  • Wer darf die Kinder zu Lasten nehmen, wenn die Eltern eine eheähnliche Gemeinschaft bilden?

    Wenn die Eltern eines Kindes eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, kann dieses Kind nur von demjenigen zu Lasten genommen werden, der als Familienoberhaupt gilt.  

    Wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, müssen Sie selbst beim Ausfüllen Ihrer Erklärung angeben, wer von beiden das Kind zu Lasten nimmt und somit als Familienoberhaupt gilt.

    Achtung!
    Dasselbe Kind kann nie gleichzeitig von mehreren Personen zu Lasten genommen werden.
  • Wer darf ein Kind im Jahr der Heirat seiner Eltern zu Lasten nehmen?

    Wenn Sie 2022 geheiratet haben, müssen Ihr Ehepartner und Sie in der Regel jeweils eine separate Steuererklärung einreichen.

    Wenn Sie bereits ein Kind mit Ihrem Ehepartner hatten, darf dieses Kind nur von einem der Ehepartner zu Lasten genommen werden.

    Sie müssen selbst beim Ausfüllen Ihrer Erklärung angeben, welcher der Ehepartner das Kind zu Lasten nimmt und somit als Familienoberhaupt gilt.

    Dasselbe gilt, wenn Sie 2022 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.

    Achtung!
    Dasselbe Kind kann nie gleichzeitig von mehreren Personen zu Lasten genommen werden.
  • Ich habe keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte. Was geschieht dann mit der Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder zu Lasten?

    Wenn Sie keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, können Sie die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder zu Lasten möglicherweise nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

    In diesem Fall kann der nicht angerechnete Teil der Steuer auf den Steuerfreibetrag für Kinder zu Lasten in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn von Ihrem Einkommen kein Berufssteuervorabzug einbehalten wurde und Sie keine weiteren Steuern zahlen müssen.

    Diese erstattungsfähige Steuergutschrift beträgt maximal 480 Euro für das Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022, pro Kind zu Lasten, für das keine steuerliche Mitelternschaft angewendet wird. (530 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023)

    Dieser Betrag wird bei steuerlicher Mitelternschaft pro Kind halbiert. Der Höchstbetrag beträgt in diesem Fall 240 Euro für das Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 (265 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023) pro Kind, für das die steuerliche Mitelternschaft angewendet wird.

    Für die Anwendung des Höchstbetrags dieser Steuergutschrift pro Kind wird ein Kind mit einer Behinderung als zwei Kinder gezählt.

    Die erstattungsfähige Steuergutschrift für Kinder zu Lasten wird bei der Berechnung der Existenzmittel für das (äquivalente) Eingliederungseinkommen nicht berücksichtigt.