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Tatsächliche Trennung

Tatsächliche Trennung

  • Was ist eine tatsächliche Trennung?

    Eine „tatsächliche Trennung“ ist:

    • die Situation von Ehepaaren, die - ohne von Tisch und Bett getrennt zu sein - nicht mehr zusammenwohnen (siehe Frage 3),
    • die Situation von gesetzlich Zusammenwohnenden, die nicht mehr zusammenwohnen und für die das gesetzliche Zusammenwohnen nicht beendet ist.

    Man spricht auch von einer tatsächlichen Trennung, wenn der Richter getrennte Wohnsitze erlaubt (oder anordnet).

    Die tatsächliche Trennung erfordert:

    • sowohl ein materielles Element: Die Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner haben verschiedene Wohnsitze,
    • als auch ein vorsätzliches Element: der Wille von mindestens einem der beiden, nicht mehr mit seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner zusammenzuleben.

    Die tatsächliche Trennung beendet nicht die Ehe, führt also weder zu einer Trennung von Tisch und Bett noch zu einer Ehescheidung.

  • Spricht man bei einem vorübergehenden Fernbleiben von einer tatsächlichen Trennung?

    Bei einem vorübergehenden, auch langfristigen Fernbleiben vom Wohnort aufgrund der Berufstätigkeit, einer Krankheit, eines Aufenthalts im Gefängnis, im Krankenhaus oder in einer psychiatrischen Einrichtung oder anderer ähnlicher Umstände liegt in der Regel keine tatsächliche Trennung vor.

  • Worin besteht der Unterschied zwischen einer tatsächlichen Trennung und einer Trennung von Tisch und Bett?

    Die Trennung von Tisch und Bett ist eine Mischung aus tatsächlicher Trennung und Ehescheidung. Das Verfahren ist praktisch das gleiche wie bei einer Ehescheidung. Dieses Verfahren wurde häufig von Ehepartnern, für die die Scheidung verboten war, angewandt. Heute ist es in Belgien eher selten geworden.

    Für das Jahr der Trennung von Tisch und Bett und solange die Ehepartner sich nicht versöhnt haben, füllen sie jeweils ihre eigene Erklärung aus. Sie erklären ihre eigenen Einkünfte und die Einkünfte ihrer Kinder, für die sie die gesetzliche Nutznießung haben (grundsätzlich die Einkünfte ihrer minderjährigen Kinder, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen und Berufseinkünften). Die Verwaltung erstellt dann zwei getrennte Veranlagungen.

  • Unsere tatsächliche Trennung hat 2022 oder 2023 stattgefunden. Wie füllen wir unsere Steuererklärung aus?

    Sie müssen 2023 grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung einreichen, da Sie in diesem Jahr noch zusammen veranlagt werden.

    Aus praktischen Gründen können Sie jedoch zwei getrennte Erklärungen einreichen. Wir werden die in den beiden Erklärungen enthaltenen Daten zusammenführen, um eine gemeinsame Veranlagung zu erstellen.

    Sie können Ihre Erklärung getrennt eingeben:

    • online über MyMinfin (Tax-on-web):
    • auf Papier.

    Wenn Ihre tatsächliche Trennung 2022 nach einer Eheschließung oder einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen im selben Jahr stattgefunden hat, werden Sie getrennt veranlagt und müssen zwei getrennte Erklärungen ausfüllen.

  • Unsere tatsächliche Trennung hat 2021 stattgefunden. Wie füllen wir unsere Steuererklärung aus?

    Sie erhalten 2023 beide Ihre eigene Erklärung.

    Sie erklären Ihre eigenen Einkünfte und die Einkünfte Ihrer Kinder, an denen Sie das gesetzliche Nutzungsrecht haben (grundsätzlich die Einkünfte Ihrer minderjährigen Kinder, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen und Berufseinkünften). Wir erstellen dann zwei getrennte Veranlagungen.

  • Wie wirkt sich das auf die Zahlung meiner Steuern aus?

    Selbst wenn Sie tatsächlich getrennt sind, müssen Sie möglicherweise die Steuer Ihres Ehepartners entsprechend Ihrem ehelichen Güterstand und der Art dieser Steuer zahlen.

  • Was muss ich tun, wenn der Einnehmer mich auffordert, die Steuer meines Ehepartners zu zahlen?

    Wenden Sie sich direkt an Ihren Einnehmer (Sie finden seine Angaben auf dem Brief, den Sie erhalten haben). Nach Überprüfung Ihrer Steuerlage wird er Ihnen alle nützlichen Erläuterungen geben können.

    Selbst wenn Sie zwei getrennte Steuererklärungen eingereicht haben, kann der Einnehmer die aus der Erklärung Ihres Ehepartners resultierende Steuer bei Ihnen einfordern.