Alleinerziehende, die bestimmte Bedingungen erfüllen, erhalten neben der gewöhnlichen Steuerermäßigung für Kinderbetreuung (45 %) eine zusätzliche Steuerermäßigung. Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt.
Der Teil der zusätzlichen Steuerermäßigung, der nicht angerechnet werden kann, wird in eine rückzahlbare Steuergutschrift umgewandelt.
Der Teil der zusätzlichen Steuerermäßigung, der nicht angerechnet werden kann, wird in eine rückzahlbare Steuergutschrift umgewandelt.
Alleinerziehende
Was sind die Bedingungen?
Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Am 1. Januar des Steuerjahres müssen Sie alleinerziehend sein:
- mit mindestens einem Kind zu Lasten oder
- es muss Ihnen ein Teil des Steuervorteils zuerkannt werden, weil die Unterbringung des Kindes oder der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist.
- Am 1. Januar des Steuerjahres gehören keine anderen Personen als Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister und Personen, die Sie während Ihrer Kindheit ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, zu Ihrem Haushalt.
- Für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 muss Ihr steuerpflichtiges Einkommen weniger als 22.720 Euro betragen. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 23.650 Euro).
- Ihr Nettoberufseinkommen (ohne Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtige Einkünfte) ist für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 größer oder gleich an 3.820 Euro. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 3.980 Euro).
Um Anspruch auf die zusätzliche Steuerermäßigung für Kinderbetreuung zu haben, dürfen Sie für dieses Kind nicht die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder unter drei Jahren geltend gemacht haben.
- Am 1. Januar des Steuerjahres müssen Sie alleinerziehend sein:
Wie wird die zusätzliche Ermäßigung berechnet?
Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt:
- Das steuerpflichtige Einkommen beträgt nicht mehr als 17.940 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: Die Erhöhung der Steuerermäßigung für Kinderbetreuung beträgt 30 %. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 18.660 Euro).
- Das steuerpflichtige Einkommen beträgt mehr als 17.940 Euro für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024 : 18.660 Euro): Die Erhöhung von 30 % wird nach einer Stufenregelung durch folgende Berechnung schrittweise gesenkt:
- 30 % x ((22.720 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (22.720 Euro - 17.940 Euro)) für Steuerjahr 2024.
- 30 % x ((23.650 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (23.650 Euro - 18.660 Euro)) für Steuerjahr 2025.
Sobald das steuerpflichtige Einkommen für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 22.720 Euro erreicht, wird die Erhöhung nicht mehr gewährt. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 23.650 Euro).