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Alleinerziehende

Alleinerziehende, die bestimmte Bedingungen erfüllen, erhalten neben der gewöhnlichen Steuerermäßigung für Kinderbetreuung (45 %) eine zusätzliche Steuerermäßigung. Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt.

Der Teil der zusätzlichen Steuerermäßigung, der nicht angerechnet werden kann, wird in eine rückzahlbare Steuergutschrift umgewandelt.
 

Alleinerziehende

  • Was sind die Bedingungen?

    Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    • Am 1. Januar des Steuerjahres müssen Sie alleinerziehend sein:
      • mit mindestens einem Kind zu Lasten oder
      • es muss Ihnen ein Teil des Steuervorteils zuerkannt werden, weil die Unterbringung des Kindes oder der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist.​
    • Am 1. Januar des Steuerjahres gehören keine anderen Personen als Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister und Personen, die Sie während Ihrer Kindheit ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, zu Ihrem Haushalt.
    • Für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 muss Ihr steuerpflichtiges Einkommen weniger als 20.740 Euro betragen. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 22.720 Euro).
    • Ihr Nettoberufseinkommen (ohne Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtige Einkünfte) ist für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 größer oder gleich an 3.490 Euro.​ (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 3.820 Euro).

    Um Anspruch auf die zusätzliche Steuerermäßigung für Kinderbetreuung zu haben, dürfen Sie für dieses Kind nicht die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder unter drei Jahren geltend gemacht haben.

  • Wie wird die zusätzliche Ermäßigung berechnet?

    Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt:

    • Das steuerpflichtige Einkommen beträgt nicht mehr als 16.370 Euro für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022: Die Erhöhung der Steuerermäßigung für Kinderbetreuung beträgt 30 %. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 17.940 Euro).
    • Das steuerpflichtige Einkommen beträgt mehr als 16.370 Euro für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022: Die Erhöhung von 30 % wird nach einer Stufenregelung durch folgende Berechnung schrittweise gesenkt:
      • 30 % x ((20.740 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (20.740 Euro - 16.370 Euro)) für Steuerjahr 2023.
      • 30 % x ((22.720 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (22.720 Euro - 17.940 Euro)) für Steuerjahr 2024.

    Sobald das steuerpflichtige Einkommen für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 20.740 Euro erreicht, wird die Erhöhung nicht mehr gewährt. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 22.720 Euro).