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Bauen mit einem ausländischen Unternehmer

Bauen mit einem ausländischen Unternehmer

  • Sie lassen Ihre Wohnung von einem ausländischen Unternehmer bauen oder renovieren.

    Sie sind eine Privatperson:

    Wenn Arbeiten an Ihrer Wohnung von einem ausländischen Unternehmer ausgeführt werden, muss die belgische Mehrwertsteuer immer auf der Rechnung ausgewiesen werden, nicht die Mehrwertsteuer des Landes des Unternehmers. Manchen Unternehmern ist dies nicht bekannt. Selbst wenn eine ausländische MwSt. ausgewiesen wurde, schulden Sie dennoch die belgische MwSt. Diese Rechnung wird in der Bauerklärung nicht angenommen. Die belgische MwSt. wird danach auch beigetrieben, wodurch eine Doppelbesteuerung entsteht. Sie können den Unternehmer bitten, eine Gutschrift und eine neue Rechnung mit der belgischen MwSt. auszustellen. Sie können ihn auch um eine Erstattung der von Ihnen gezahlten ausländischen Mehrwertsteuer bitten, aber das kann zu Problemen führen.

    Aus diesem Grund ist es besser, eine neue Rechnung (mit belgischer Mehrwertsteuer) anzufordern, bevor Sie den Unternehmer bezahlen.
    Sie können diese  Vorlage (DOCX, 19.05 KB) verwenden, um Ihren ausländischen Unternehmer zu kontaktieren.
     

    Sie sind ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der MwSt.-Erklärungen einreichen muss

    Wenn Sie Ihre Wohnung (teilweise) für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit nutzen, kann der ausländische Unternehmer eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen mit Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Sie tragen die geschuldete Mehrwertsteuer in Ihre MwSt.-Erklärungen ein und die Rechnungen tragen Sie in die Bauerklärung ein.

  • Sie sind ein ausländischer Unternehmer und Sie möchten Arbeiten in einem Gebäude in Belgien ausführen.