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Kinderbetreuung

Betreuungskosten für Kinder mit Behinderung

  • Mein Kind ist behindert. Habe ich Anspruch auf einen zusätzlichen Steuervorteil für die Betreuungskosten?

    Unter bestimmten Bedingungen haben Sie Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren von maximal 14,40 Euro (Ausgaben im Jahr 2022) pro Betreuungstag und pro Kind. (Ausgaben im Jahr 2023: 15,70 Euro).

    Für schwerbehinderte Kinder bleibt der Höchstbetrag von 14,40 Euro gleich, der Abzug wird jedoch bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag gewährt.

    Achtung: Sie müssen die offizielle Bescheinigung über die Behinderung zur Verfügung der Steuerverwaltung halten.

  • Was versteht man unter einem „schwerbehinderten Kind“?

    Es handelt sich um ein Kind, das aufgrund eines der folgenden Kriterien Anspruch auf erhöhte Kinderzulagen hat:

    • insgesamt mindestens 15 Punkte auf der sozialmedizinischen Skala nach der Regelung der Kinderzulagen,
    • eine körperliche oder geistige Unfähigkeit von mehr als 80 % mit einem Selbstständigkeitsgrad von 7 bis 9 Punkten.

    Weitere Informationen.

  • Mein Kind ist in einer Einrichtung untergebracht. Somit werden zwei Drittel der Kinderzulagen direkt an diese Einrichtung gezahlt. Kann ich diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten abziehen?

    Ja. Wenn ein Teil der Kinderzulagen direkt an die Einrichtung gezahlt wird, in der sich Ihr behindertes Kind aufhält, können Sie diesen Betrag unter bestimmten Bedingungen als Kinderbetreuungskosten abziehen.

    Die Einrichtung stellt dafür eine Bescheinigung aus.

    Achtung: Der Steuerabzug für Kinderbetreuungskosten ist auf einen Höchstbetrag von 14,40 Euro (Ausgaben im Jahr 2022) pro Betreuungstag und pro Kind begrenzt. (Ausgaben im Jahr 2023: 15,70 Euro).