Fahrradvergütung
Was versteht man unter Fahrrad?
Unter dem Begriff "Fahrrad" verstehen wir drei Arten:
- das Rad:
Jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern:- das durch Muskelkraft über Pedale oder Griffe angetrieben wird,
- oder das mit einem elektrischen Hilfsmotor bis 250 W ausgestattet ist, der ab 25 km/h keine Unterstützung mehr bietet (oder früher, wenn der Fahrer aufhört zu treten).
Hierunter fallen: klassische Fahrräder, Rennräder, Mountainbikes, City-Bikes, Lastenfahrräder, angepasste Fahrräder für Personen mit eingeschränkter Mobilität (drei Räder, Handantrieb...), Klappräder, Hybridfahrräder, mit oder ohne Elektroantrieb.
Fallen u.a. nicht unter diese Kategorie: Hoverboards, Rollschuhe, Skateboards, Einräder und (elektrische) Segways. Dabei handelt es sich um motorisierte oder nicht motorisierte Fortbewegungsmittel.
- das motorisierte Rad:
Jedes zwei-, drei- oder vierrädrige Fahrzeug mit Pedalen:- das mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, dessen Hauptziel die Pedalunterstützung ist und dessen Stromversorgung unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25km/h erreicht, mit Ausnahme der oben bezeichneten Räder.
Die maximale Nenndauerleistung des Elektromotors beträgt höchstens 1 kW.
- das Speed-Pedelec:
Jedes zweirädrige Fahrzeug mit Pedalen (ausgenommen motorisierte Räder):- das mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, dessen Hauptziel die Pedalunterstützung ist und dessen Stromversorgung unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreicht.
Die maximale Nenndauerleistung des Elektromotors beträgt höchstens 4 kW.
Bemerkungen
Motorisierte Räder und Speed-Pedelecs kommen nur dann für Steuervorteile in Betracht, wenn sie von einem Elektromotor angetrieben werden.
Räder, motorisierte Räder oder Speed-Pedelecs können mit einem "Walk"-Button (auch Walk Assist, Park Assist, Starthilfe, Schiebehilfe usw. genannt) ausgestattet sein, wodurch sie sich begrenzt selbstständig bewegen können z.B. um das Fahrrad leichter einen Hang hinauf zu schieben.
Das E-Bike kommt nur dann in Betracht, wenn es aufgrund seines elektrischen Antriebs in eine der drei Kategorien eingeordnet werden kann (Räder, motorisierte Räder oder Speed-Pedelecs)*.
* Es gibt keine eindeutige Definition für "E-Bike". Es sind Fahrräder, bei denen ein Knopf oder ein Gashebel den Elektromotor steuert und der Fahrer nicht mehr in die Pedale treten muss. Er kann auch selbst treten, ohne den Motor in Anspruch zu nehmen.Welche steuerrechtlichen Bestimmungen gibt es in Bezug auf das Fahrrad?
Aus ökologischen Gründen wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Nutzung von Fahrrädern zu fördern.
Darunter:- die Gewährung einer Vergütung durch den Arbeitgeber in Verbindung mit einer Steuerbefreiung für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 Ein bis zu einem Höchstbetrag von 0,25 Euro pro Kilometer, der mit dem Fahrrad zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zurückgelegt wurde. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro.) Ziel dieser Vergütung ist es, eine stärkere Nutzung des Fahrrads zu fördern und die Kosten für die Nutzung des Fahrrads zu decken.
- die steuerfreie Bereitstellung eines Firmenfahrrads durch den Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers.
- die Möglichkeit, sich für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 für tatsächliche Werbungskosten in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zu entscheiden. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro.)
Außerdem können Sie verschiedene Vorteile kombinieren. Beispielsweise profitieren Sie von einer steuerfreien Fahrradvergütung in Kombination mit der Befreiung des Vorteils, der sich aus der Bereitstellung eines Firmenfahrrads ergibt, wobei Sie gleichzeitig für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 tatsächliche Werbungskosten von 0,25 Euro pro gefahrenem Km erklären. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro.) Wenn Sie sich für tatsächliche Werbungskosten entscheiden, dürfen Sie die Vergütung nicht vom Gesamtbetrag der tatsächlichen Werbungskosten abziehen, da Sie sonst den Vorteil der steuerfreien Fahrradvergütung verlieren.
Was ist die Fahrradvergütung?
Die Fahrradvergütung ist eine Kilometervergütung, die ein Arbeitgeber den Mitarbeitern zahlt, die die Strecke zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz ganz oder teilweise mit dem Fahrrad zurücklegen.
Die Fahrradvergütung ist ein Gefallen. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er sie gewährt oder nicht, und er kann frei über den Betrag entscheiden.
Diese Vergütung dient dazu, die Kosten des Radfahrers zu decken, aber ihr Ziel ist es, zunehmend Arbeitnehmer zur Nutzung ihrer Fahrräder anzuregen.
Die Kilometervergütung ist steuerfrei bis zu einem Betrag von 0,25 Euro pro zurückgelegtem km (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022) (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro). Mit anderen Worten, solange der Betrag der Kilometervergütung diese Begrenzung nicht übersteigt, muss darauf keine Steuer bezahlt werden. Wenn der Arbeitgeber eine höhere Kilometervergütung gewährt, ist dieser Überschuss als Berufseinkommen steuerpflichtig.Welche Arten von Fahrrädern geben Anrecht auf die Fahrradvergütung?
Die Gewährung der Fahrradvergütung ist nicht an den Fahrradtyp gebunden (es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Rennrad, ein Hybridfahrrad, ein Elektrorad, ein Mountainbike usw. handelt). Einzige Voraussetzung für den Erhalt einer steuerfreien Fahrradvergütung ist die tatsächliche Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz.
Dabei ist es also unerheblich, ob Sie Ihr eigenes oder ein von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad benutzen.Wie wird meine Fahrradvergütung besteuert?
Die Fahrradvergütung ist für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 steuerfrei bis zu einem Betrag von 0,25 Euro pro zurückgelegtem km. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro.)
Beispiel:
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen beispielsweise 0,15 Euro pro Kilometer gibt, ist die Vergütung vollständig steuerfrei.
Wenn Sie jedoch 0,26 Euro pro Kilometer erhalten, sind für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 nur die ersten 0,25 Euro pro Kilometer steuerfrei. Der Restbetrag von 0,01 Euro ist im Prinzip steuerpflichtig (da er als Gehalt betrachtet wird).
Eine Fahrradvergütung können Sie auch dann erhalten, wenn Sie das Fahrrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug, Bus oder Tram) kombinieren, auch wenn Sie zum Beispiel bereits eine Beihilfe für Ihr Zugabonnement erhalten.
Sie können jedoch nicht die Fahrradvergütung und eine Beteiligung an den Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die gleiche Strecke und den gleichen Zeitraum kumulieren. Das bedeutet, dass Sie für die gleiche Strecke nur einmal entschädigt werden können. Daher haben Sie nur Anspruch auf eine Fahrradvergütung für die Strecke, die Sie tatsächlich mit dem Fahrrad zwischen Ihrem Wohnsitz und beispielsweise dem Bahnhof zurücklegen.
Es obliegt dem Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anzahl der tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Fahrten sowie den steuerfreien Teil der Vergütung sicher zu bestimmen.
Um die Nutzung des Fahrrads zu beweisen, gelten die üblichen Beweismittel, mit Ausnahme des Eides. Der Beweis kann ein Ticket für einen bewachten Fahrradabstellplatz, eine Vermutung, eine Zeugenaussage... sein.Beispiel:
Sie legen täglich 5 km mit dem Fahrrad zurück, um zur Arbeit zu fahren. Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen eine Vergütung von 0,24 Euro pro km. So erhalten Sie jedes Jahr 0,24 (Euro) x 5 (km) x 2 (hin und zurück) x 220 effektive Arbeitstage = 528 Euro steuerfrei.
Wenn Sie täglich 20 km zur Arbeit fahren, erhalten Sie 2.112 Euro steuerfrei.Mein Arbeitgeber gewährt allen Mitarbeitern die gleiche Vergütung für Beförderungskosten. Ich komme jedoch mit dem Fahrrad zur Arbeit. Ist meine Vergütung steuerfrei? Ganz oder teilweise?
Nein, die Fahrradvergütung ist nur dann steuerfrei, wenn diese Beihilfe speziell und ausdrücklich für die tatsächliche Nutzung des Fahrrads für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz gewährt wird. Sie muss daher für die tatsächlich gefahrenen Strecken berechnet werden. Eine Pauschalentschädigung kann niemals als steuerfreie Fahrradvergütung betrachtet werden. Die Pauschalentschädigung kann jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 430 Euro steuerfrei sein (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022).
Ich benutze das Fahrrad nur im Sommer, um zur Arbeit zu fahren. Im Winter nehme ich den Bus. Welche Fahrradvergütung kann ich in diesem Fall beanspruchen?
Für die im Sommer zurückgelegten Kilometer haben Sie grundsätzlich Anrecht auf eine steuerfreie Fahrradvergütung. Im Winter nehmen Sie den Bus und erhalten selbstverständlich keine steuerfreie Fahrradvergütung. Die Vergütung, die Sie für Ihr Busabonnement erhalten, ist aber auch gegebenenfalls vollständig steuerfrei (öffentliche Verkehrsmittel), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich benutze mein Fahrrad, um zum Bahnhof zu fahren. Anschließend nehme ich den Zug bis zu einem anderen Bahnhof, von wo aus ich mit einem zweiten (dort abgestellten) Fahrrad zur Arbeit fahre. Welche Vergütung kann ich beanspruchen?
Sie können sowohl eine Vergütung für die Fahrt vom Wohnsitz zum Bahnhof als auch für die Fahrt vom Bahnhof zum Arbeitsplatz erhalten. Die Vergütung, die Sie für Ihr Zugabonnement erhalten, ist aber auch gegebenenfalls vollständig steuerfrei (öffentliche Verkehrsmittel), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie fülle ich meine Steuererklärung aus?
Wenn die Fahrradvergütung, die Sie erhalten, für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 nicht mehr als 0,25 Euro pro Kilometer beträgt, muss sie nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro.) Wenn Sie eine höhere Pauschale erhalten, müssen Sie den Unterschied eintragen, der dann besteuert wird.
Achtung!
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre steuerfreie Fahrradvergütung unter Punkt 18 c ("Fahrtkostenbeteiligung - anderes Beförderungsmittel") Ihrer Lohnkarte 281.10 eingetragen hat, müssen Sie ihn bitten, dies zu korrigieren. Andernfalls werden Sie auf diesen Betrag besteuert.Ist die Bereitstellung eines Firmenfahrrads durch den Arbeitgeber steuerpflichtig?
- Sie nutzen das Fahrrad für Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz.
Dieser Vorteil ist steuerfrei. Sie können das Fahrrad also auch für andere Fahrten benutzen.
- Sie nutzen das Fahrrad nicht für Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz.
Dieser Vorteil ist steuerpflichtig (er wird bei der Berechnung Ihrer Steuer berücksichtigt). Ihr Arbeitgeber trägt diesen Vorteil auf Ihre Lohnkarte 281.10 bzw. 281.20 ein.
- Sie nutzen das Fahrrad für Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz.
Für welche Arten von Fahrrädern gilt die Steuerbefreiung für die Bereitstellung eines Firmenfahrrads?
Alle Arten von City-Bikes oder Hybridfahrrädern (Mix aus City-Bike und Mountainbike) kommen in Frage.
Die Bereitstellung eines Elektrorads, das als Rad, motorisiertes Rad oder Speed-Pedelec betrachtet werden kann, kommt für die Regelung in Betracht.Kann mein Arbeitgeber mir im Rahmen der steuerfreien Bereitstellung eines Firmenfahrrads ein Elektrofahrrad zur Verfügung stellen?
Ja. Elektroräder kommen auch in Betracht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Kann ich die Steuerbefreiung für die Bereitstellung eines Firmenfahrrads durch den Arbeitgeber mit der Fahrradvergütung von 0,25 Euro für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 kumulieren?
Ja. Der steuerfreie Vorteil für die Bereitstellung des Firmenfahrrads kann mit der Kilometervergütung von 0,25 Euro für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 für die Nutzung eines Fahrrads kumuliert werden. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro.) In diesem Fall ist die Kumulierung für dieselbe Strecke oder einen Teil davon erlaubt.Kann die Steuerbefreiung der Bereitstellung eines Firmenfahrrads mit der Befreiung für "andere Beförderungsmittel" kumuliert werden? Wenn ja, gilt dies für verschiedene Teile der gleichen Strecke? Gilt die Steuerbefreiung für die gleiche Strecke oder für einen Teil davon zu verschiedenen Zeiten des Jahres?
Eine Strecke kann sich aus mehreren Fahrten zusammensetzen. Der Begriff "Strecke" ist ein geographischer Begriff, während der Begriff "Fahrt" sich auf den Akt der Bewegung mit einem bestimmten Verkehrsmittel bezieht. Jede Fahrt zählt.
Unter "andere Beförderungsmittel" sind alle Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz zu verstehen, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einer von Ihrem Arbeitgeber organisierten gemeinschaftlichen Beförderung durchgeführt werden.
Wenn also die Strecke vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz teils mit dem Fahrrad, teils mit dem Auto zurückgelegt wird, müssen Sie dies als zwei getrennte Fahrten betrachten. Jede Fahrt kann zu einer Vergütung oder einer Befreiung führen.
Die Befreiung der Bereitstellung eines Firmenfahrrads kann für dieselbe Fahrt nicht mit der Befreiung für "andere Beförderungsmittel" kumuliert werden. Die Befreiung kann jedoch kumuliert werden, wenn es sich um getrennte Fahrten handelt.Kann ich tatsächliche Werbungskosten für meine persönlichen Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz in Abzug bringen?
Ja, die tatsächlichen Werbungskosten können von Ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug gebracht werden.
Ist das benutzte Beförderungsmittel ein Fahrrad, gilt für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 ein Pauschalbetrag von 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer für die Fahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 0,27 Euro.)
Diese Pauschale von 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer gilt ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen oder getragenen Kosten. Mit anderen Worten, Sie brauchen keine Belege aufzubewahren, müssen aber den tatsächlichen Gebrauch eines Fahrrads nachweisen können.
Wenn Sie möchten, können Sie die tatsächlichen Kosten für Ihre Fahrten mit dem Fahrrad vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten abziehen. Dazu müssen Sie nicht nur nachweisen können, dass Sie tatsächlich ein Fahrrad benutzen, sondern auch die Ihnen entstandenen Kosten nachweisen können. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle wird die Pauschale von 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer jedoch günstiger sein.
Wenn Sie sich für tatsächliche Werbungskosten entscheiden, dürfen Sie die von Ihrem Arbeitgeber gewährte Fahrradvergütung nicht vom Gesamtbetrag Ihrer tatsächlichen Werbungskosten abziehen, da Sie sonst den Vorteil der steuerfreien Fahrradvergütung verlieren.