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Fahrrad

Fahrradentschädigung

  • Was versteht man unter Fahrrad?

    Unter dem Begriff "Fahrrad" verstehen wir drei Arten: 

    - das Rad:
    Jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern:
    • das durch Muskelkraft über Pedale oder Griffe angetrieben wird,
    • oder das mit einem elektrischen Hilfsmotor bis 250 W ausgestattet ist, der ab 25 km/h keine Unterstützung mehr bietet (oder früher, wenn der Fahrer aufhört zu treten).
    Hierunter fallen: klassische Fahrräder, Rennräder, Mountainbikes, City-Bikes, Lastenfahrräder, angepasste Fahrräder für Personen mit eingeschränkter Mobilität (drei Räder, Handantrieb...), Klappräder, Hybridfahrräder, mit oder ohne Elektroantrieb.

    Fallen u.a. nicht unter diese Kategorie: Hoverboards, Rollschuhe, Skateboards, Einräder und (elektrische) Segways. Dabei handelt es sich um motorisierte oder nicht motorisierte Fortbewegungsmittel.

    - das motorisierte Rad:
    Jedes zwei-, drei- oder vierrädrige Fahrzeug mit Pedalen:
    • das mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, dessen Hauptziel die Pedalunterstützung ist und dessen Stromversorgung unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25km/h erreicht, mit Ausnahme der oben bezeichneten Räder.
    Die maximale Nenndauerleistung des Elektromotors beträgt höchstens 1 kW.
     
    - das Speed-Pedelec:
    Jedes zweirädrige Fahrzeug mit Pedalen (ausgenommen motorisierte Räder):
    • das mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, dessen Hauptziel die Pedalunterstützung ist und dessen Stromversorgung unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreicht.
    Die maximale Nenndauerleistung des Elektromotors beträgt höchstens 4 kW.
     
    Bemerkungen
    Motorisierte Räder und Speed-Pedelecs kommen nur dann für Steuervorteile in Betracht, wenn sie von einem Elektromotor angetrieben werden. 

    Räder, motorisierte Räder oder Speed-Pedelecs können mit einem "Walk"-Button (auch Walk Assist, Park Assist, Starthilfe, Schiebehilfe usw. genannt) ausgestattet sein, wodurch sie sich begrenzt selbstständig bewegen können z.B. um das Fahrrad leichter einen Hang hinauf zu schieben.

    Das E-Bike kommt nur dann in Betracht, wenn es aufgrund seines elektrischen Antriebs in eine der drei Kategorien eingeordnet werden kann (Räder, motorisierte Räder oder Speed-Pedelecs)*.

    Es gibt keine eindeutige Definition für "E-Bike". Es sind Fahrräder, bei denen ein Knopf oder ein Gashebel den Elektromotor steuert und der Fahrer nicht mehr in die Pedale treten muss. Er kann auch selbst treten, ohne den Motor in Anspruch zu nehmen.
  • Welche steuerrechtlichen Bestimmungen gibt es in Bezug auf Fahrräder?

    Aus ökologischen Gründen wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Nutzung von Fahrrädern zu fördern.

    Beispiel:

    • Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber für Ihre Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz eine Fahrradentschädigung erhalten, können Sie diese Entschädigung bis zu einem gewissen Höchstbetrag von der Einkommensteuer befreien:
      • Für das Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023) können Sie die Fahrradentschädigung bis höchstens 0,27 Euro pro zurückgelegtem Kilometer von der Steuer befreien.
      • Für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) können Sie die Fahrradentschädigung bis höchstens 0,35 Euro pro zurückgelegtem Kilometer und bis höchstens 2.500 Euro pro Jahr (3.500 Euro unter Vorbehalt der Verabschiedung des Gesetzes) von der Steuer befreien. 
      Achtung! Ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) wird die Fahrradentschädigung nur dann noch von der Steuer befreit, wenn Ihre Werbungskosten pauschal berechnet werden. Wenn Sie den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung wählen, haben Sie ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) keinen Anspruch mehr auf diese Steuerbefreiung.
    • Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Firmenfahrrad zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als Vorteil jeglicher Art. Sie zahlen also keine Steuern auf den Vorteil, den Sie erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie das Fahrrad regelmäßig für Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz nutzen.
    • Ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) wird die Bereitstellung eines Firmenfahrrads nur dann noch von der Steuer befreit, wenn Ihre Werbungskosten pauschal berechnet werden. Wenn Sie den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung wählen, haben Sie ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) keinen Anspruch mehr auf diese Steuerbefreiung.
    • Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre tatsächlichen Werbungskosten nachzuweisen, können Sie die Kosten Ihrer Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad schätzen:
      • 0,27 Euro pro zurückgelegtem Kilometer für das Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023),
      • 0,35 Euro pro zurückgelegtem Kilometer für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024).

    Sie können mehrere dieser Vorteile kombinieren:

    • Dies ermöglicht es Ihnen, den steuerfreien Vorteil eines Firmenfahrrads mit der steuerfreien Fahrradentschädigung zu kombinieren.
    • Bis zum Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023) können Sie auch Ihre tatsächlichen Werbungskosten für einen Betrag von 0,27 Euro pro zurückgelegtem Kilometer für Ihre Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz im Jahr 2023 erklären. Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre tatsächlichen Werbungskosten zu erklären, dürfen Sie die steuerfreie Fahrradentschädigung nicht vom Gesamtbetrag der berechneten tatsächlichen Werbungskosten abziehen.
    • Ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) ist die Kombination mit den tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr möglich. Ab diesem Steuerjahr werden die Fahrradentschädigung und die Bereitstellung eines Firmenfahrrads nur von der Steuer befreit, wenn Ihre Werbungskosten pauschal berechnet werden. Wenn Sie den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung wählen, haben Sie ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) keinen Anspruch mehr auf diese Steuerbefreiungen.
  • Was ist eine Fahrradentschädigung?

    Eine Fahrradentschädigung ist eine Kilometerentschädigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, um mit dem Fahrrad einen Teil oder die ganze Strecke zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz zurückzulegen. Wenn Sie beispielsweise einen Teil der Strecke mit dem Fahrrad fahren und einen Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug, Bus oder Tram), können Sie eine Fahrradentschädigung für den mit dem Fahrrad zurückgelegten Teil erhalten.

    Beispiele:

    • Sie begeben sich während 220 Werktagen jeden Tag mit dem Fahrrad zur Arbeit. Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz beträgt 5 km. Die Hin- und Rückfahrt beträgt also 10 km. Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen eine Fahrradentschädigung von 0,24 Euro pro Kilometer. So erhalten Sie jedes Jahr 0,24 Euro x 5 km x 2 (hin und zurück) x 220 Arbeitstage = 528 Euro.
    • Sie begeben sich während 220 Werktagen jeden Tag mit dem Fahrrad zur Arbeit. Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz beträgt 20 km. Die Hin- und Rückfahrt beträgt also 40 km. Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen eine Fahrradentschädigung von 0,22 Euro pro Kilometer. So erhalten Sie jedes Jahr 0,22 Euro x 20 km x 2 (hin und zurück) x 220 Arbeitstage = 1.936 Euro.

    Das Ziel dieser Fahrradentschädigung ist es, mehr Arbeitnehmer dazu zu motivieren, ihr Fahrrad zu benutzen, und die Kosten für die Nutzung des Fahrrads zu decken.

  • Welche Arten von Fahrrädern geben Anrecht auf die Fahrradvergütung?

    Die Gewährung der Fahrradvergütung ist nicht an den Fahrradtyp gebunden (es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Rennrad, ein Hybridfahrrad, ein Elektrorad, ein Mountainbike usw. handelt). Einzige Voraussetzung für den Erhalt einer steuerfreien Fahrradvergütung ist die tatsächliche Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz.

    Dabei ist es also unerheblich, ob Sie Ihr eigenes oder ein von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad benutzen.

  • Wie wird meine Fahrradentschädigung besteuert?

    Bis zum Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023)

    Wir befreien die Fahrradentschädigung bis zu 0,27 Euro pro zurückgelegtem Kilometer für das Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023) von der Einkommensteuer.

    Solange der Betrag der Kilometerentschädigung nicht höher ist, müssen Sie keine Steuer darauf bezahlen. Wenn der Arbeitgeber eine höhere Kilometerentschädigung gewährt, ist der überschüssige Betrag als Berufseinkünfte steuerpflichtig.

    Beispiele:

    • Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen 2023 eine Fahrradentschädigung von 0,25 Euro pro Kilometer gewährt, ist diese Entschädigung vollständig steuerfrei.
    • Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen 2023 eine Fahrradentschädigung von 0,28 Euro pro Kilometer gewährt, sind die ersten 0,27 Euro pro Kilometer für das Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023) steuerfrei. Der Restbetrag von 0,01 Euro pro Kilometer ist grundsätzlich steuerpflichtig (da er als Gehalt betrachtet wird). Ihr Arbeitgeber gibt diesen Teil der Fahrradentschädigung auf Ihrer Steuerkarte an.
       

    Ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024)

    Ab dem Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) unterscheiden wir zwischen Arbeitnehmern und Unternehmensleitern, die ihre tatsächlichen Werbungskosten nachweisen, und jenen, die es nicht tun.

    • Sie ziehen tatsächliche Werbungskosten ab:
    • In dem Fall ist Ihre Fahrradentschädigung ganz einfach steuerpflichtig. Sie haben kein Anrecht auf eine Steuerbefreiung.
    • Sie ziehen keine tatsächlichen Werbungskosten ab (Ihre tatsächlichen Werbungskosten werden also pauschal berechnet):
    • In diesem Fall wird Ihre Fahrradentschädigung von der Einkommensteuer befreit, und zwar bis zu:
      • 0,35 Euro pro zurückgelegtem Kilometer und
      • 2.500 Euro pro Jahr (3.500 Euro unter Vorbehalt der Verabschiedung des Gesetzes).
      Solange der Betrag der Kilometerentschädigung diese zwei Grenzwerte nicht übersteigt, müssen Sie keine Steuer darauf bezahlen. Wenn der Arbeitgeber eine höhere Kilometerentschädigung gewährt, ist der überschüssige Betrag als berufliche Einkünfte steuerpflichtig. Ihr Arbeitgeber gibt diesen Teil der Fahrradentschädigung auf Ihrer Steuerkarte an.

    Höchstbetrag pro zurückgelegtem Kilometer

    Die Fahrradentschädigung wird bis zu 0,35 Euro pro zurückgelegtem Kilometer von der Steuer befreit (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024). Wenn der Arbeitgeber eine höhere Kilometerentschädigung gewährt, ist der überschüssige Betrag als berufliche Einkünfte steuerpflichtig.

    Beispiele:

    • Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen 2024 eine Fahrradentschädigung von 0,25 Euro pro Kilometer gewährt, ist diese Entschädigung vollständig steuerfrei.
    • Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen 2024 eine Fahrradentschädigung von 0,36 Euro pro Kilometer gewährt, sind die ersten 0,35 Euro pro Kilometer für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) steuerfrei. Der Restbetrag von 0,01 Euro pro Kilometer ist im Prinzip steuerpflichtig (da er als Gehalt betrachtet wird).

    Jahreshöchstbetrag

    Die Fahrradentschädigung wird bis zu 2.500 Euro pro Jahr (3.500 Euro unter Vorbehalt der Verabschiedung des Gesetzes) von der Steuer befreit (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024). Wenn der Arbeitgeber eine höhere Kilometerentschädigung gewährt, ist der überschüssige Betrag als berufliche Einkünfte steuerpflichtig.

    Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Fahrradentschädigung von 0,35 Euro pro Kilometer gewährt, entspricht dieser Jahreshöchstbetrag von 2.500 Euro (3.500 Euro unter Vorbehalt der Verabschiedung des Gesetzes) einer maximalen Entfernung von 7.142 km pro Jahr. Diese Entfernung entspricht z. B.:

    • einer Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz von 17 km (eine Fahrt),
    • zurückgelegt an 210 Tagen pro Jahr.
       

    Beweise

    Der Arbeitgeber muss mit Gewissheit bestimmen können, wie viele Fahrten Sie tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegt haben und welcher Teil der Entschädigung von der Steuer befreit ist.

    Um Ihre Fahrradnutzung beweisen zu können, gelten die üblichen Beweismittel mit Ausnahme des Eides. Diese Beweise können ein Ticket für einen bewachten Fahrradabstellplatz, eine Vermutung, eine Zeugenaussage usw. sein.

  • Mein Arbeitgeber gewährt allen Mitarbeitern die gleiche Vergütung für Beförderungskosten. Ich komme jedoch mit dem Fahrrad zur Arbeit. Ist meine Vergütung steuerfrei? Ganz oder teilweise?

    Nein, die Fahrradvergütung ist nur dann steuerfrei, wenn diese Beihilfe speziell und ausdrücklich für die tatsächliche Nutzung des Fahrrads für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz gewährt wird. Sie muss daher für die tatsächlich gefahrenen Strecken berechnet werden. Eine Pauschalentschädigung kann niemals als steuerfreie Fahrradvergütung betrachtet werden. Die Pauschalentschädigung kann jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 430 Euro steuerfrei sein (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). 

  • Ich benutze das Fahrrad nur im Sommer, um zur Arbeit zu fahren. Im Winter nehme ich den Bus. Welche Fahrradvergütung kann ich in diesem Fall beanspruchen?

    Für die im Sommer zurückgelegten Kilometer haben Sie grundsätzlich Anrecht auf eine steuerfreie Fahrradvergütung. Im Winter nehmen Sie den Bus und erhalten selbstverständlich keine steuerfreie Fahrradvergütung. Die Vergütung, die Sie für Ihr Busabonnement erhalten, ist aber auch gegebenenfalls vollständig steuerfrei (öffentliche Verkehrsmittel), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Ich benutze mein Fahrrad, um zum Bahnhof zu fahren. Anschließend nehme ich den Zug bis zu einem anderen Bahnhof, von wo aus ich mit einem zweiten (dort abgestellten) Fahrrad zur Arbeit fahre. Welche Vergütung kann ich beanspruchen?

    Sie können sowohl eine Vergütung für die Fahrt vom Wohnsitz zum Bahnhof als auch für die Fahrt vom Bahnhof zum Arbeitsplatz erhalten. Die Vergütung, die Sie für Ihr Zugabonnement erhalten, ist aber auch gegebenenfalls vollständig steuerfrei (öffentliche Verkehrsmittel), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Wie gebe ich meine Fahrradentschädigung in meiner Steuererklärung an?

    Bis zum Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023)

    Wenn Sie eine Fahrradentschädigung von höchstens 0,27 Euro pro zurückgelegtem Kilometer für das Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023) erhalten, müssen Sie diese nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Wenn Sie eine höhere Entschädigung erhalten, müssen Sie den überschüssigen Betrag erklären. Wir besteuern diesen überschüssigen Betrag als gewöhnliches Gehalt.

    Achtung!
    Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre steuerfreie Fahrradentschädigung unter Punkt 14 c („Fahrtkostenbeteiligung – anderes Beförderungsmittel“) Ihrer Lohnkarte 281.10 eingetragen hat, müssen Sie ihn bitten, dies zu korrigieren. Andernfalls werden Sie auf diesen Betrag besteuert.

  • Ist die Bereitstellung eines Firmenfahrrads durch den Arbeitgeber steuerpflichtig?

    • Sie nutzen das Fahrrad für Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz. 
      Dieser Vorteil ist steuerfrei. Sie können das Fahrrad also auch für andere Fahrten benutzen.

    • Sie nutzen das Fahrrad nicht für Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz. 
      Dieser Vorteil ist steuerpflichtig (er wird bei der Berechnung Ihrer Steuer berücksichtigt). Ihr Arbeitgeber trägt diesen Vorteil auf Ihre Lohnkarte 281.10 bzw. 281.20 ein.
  • Für welche Arten von Fahrrädern gilt die Steuerbefreiung für die Bereitstellung eines Firmenfahrrads?

    Alle Arten von City-Bikes oder Hybridfahrrädern (Mix aus City-Bike und Mountainbike) kommen in Frage.

    Die Bereitstellung eines Elektrorads, das als Rad, motorisiertes Rad oder Speed-Pedelec betrachtet werden kann, kommt für die Regelung in Betracht.

  • Kann mein Arbeitgeber mir im Rahmen der steuerfreien Bereitstellung eines Firmenfahrrads ein Elektrofahrrad zur Verfügung stellen?

    Ja. Elektroräder kommen auch in Betracht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

  • Mein Arbeitgeber stellt mir ein steuerfreies Firmenfahrrad zur Verfügung. Kann ich diesen Vorteil mit einer Fahrradentschädigung kombinieren?

    Ja. Sie können die beiden Vorteile für eine Fahrt gleichzeitig beziehen.

  • Kann die Steuerbefreiung der Bereitstellung eines Firmenfahrrads mit der Befreiung für "andere Beförderungsmittel" kumuliert werden? Wenn ja, gilt dies für verschiedene Teile der gleichen Strecke? Gilt die Steuerbefreiung für die gleiche Strecke oder für einen Teil davon zu verschiedenen Zeiten des Jahres?

    Eine Strecke kann sich aus mehreren Fahrten zusammensetzen. Der Begriff "Strecke" ist ein geographischer Begriff, während der Begriff "Fahrt" sich auf den Akt der Bewegung mit einem bestimmten Verkehrsmittel bezieht. Jede Fahrt zählt.

    Unter "andere Beförderungsmittel" sind alle Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz zu verstehen, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einer von Ihrem Arbeitgeber organisierten gemeinschaftlichen Beförderung durchgeführt werden.

    Wenn also die Strecke vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz teils mit dem Fahrrad, teils mit dem Auto zurückgelegt wird, müssen Sie dies als zwei getrennte Fahrten betrachten. Jede Fahrt kann zu einer Vergütung oder einer Befreiung führen.

    Die Befreiung der Bereitstellung eines Firmenfahrrads kann für dieselbe Fahrt nicht mit der Befreiung für "andere Beförderungsmittel" kumuliert werden.  Die Befreiung kann jedoch kumuliert werden, wenn es sich um getrennte Fahrten handelt.

  • Kann ich tatsächliche Kosten abziehen, wenn ich für meine persönlichen Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ein Fahrrad nutze?

    Ja. Sie können die tatsächlichen Kosten von Ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen.

    Wenn Sie Ihre Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz mit dem Fahrrad zurücklegen, können Sie Ihre tatsächlichen Kosten auf zwei Arten beweisen:

    1. Sie können für das Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2023) einen Pauschalbetrag von 0,27 Euro pro zurückgelegtem Kilometer wählen (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 0,35 Euro).
      Dazu müssen Sie lediglich nachweisen können, dass Sie tatsächlich ein Fahrrad für Ihre Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz nutzen. Sie müssen keine weiteren Belege wie die Kaufrechnung oder Rechnungen für die Reparatur des Fahrrads vorlegen.
    2. Sie können sich dafür entscheiden, die tatsächlich getragenen Kosten abzuziehen. Dazu müssen Sie nicht nur nachweisen können, dass Sie tatsächlich ein Fahrrad für Fahrten zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz nutzen, sondern auch die tatsächlichen Kosten, die Sie tragen, belegen können. Beispiele für zweckdienliche Belege: Kaufrechnung oder Rechnungen für die Reparaturen des Fahrrads.

    Im Allgemeinen ist es oft vorteilhafter, den Pauschalbetrag pro zurückgelegtem Kilometer zu wählen.