Bezogene Unterhaltsleistungen
Was ist eine Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung bzw. der Unterhalt ist ein Geldbetrag, den jemand einem Verwandten bzw. (Ex)-Familienmitglied (Kind, Elternteil, Ex-Ehepartner usw.) zahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies kann die Folge einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen dem „Unterhaltspflichtigen“ (d. h. der Person, die den Unterhalt zahlt) und dem „Unterhaltsberechtigten“ (d. h. der Person, die den Unterhalt erhält) sein.
Ich beziehe eine Unterhaltsleistung. Ist diese steuerpflichtig?
Ja. Eine Unterhaltsleistung (die für den Unterhaltspflichtigen abziehbar ist) gilt als Einkommen, das in die Erklärung einzutragen ist. Allerdings sind nur 80 % der bezogenen Unterhaltsleistung steuerpflichtig.
Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % steuerpflichtig. Werden die Unterhaltsleistungen oder Erhöhungen erstmals von einem Richter rückwirkend festgesetzt, können sie getrennt besteuert werden.
Wie muss ich die bezogene Unterhaltsleistung angeben?
Sie vermerken die bezogenen Beträge in Rahmen VI Ihrer Erklärung, unter dem entsprechenden Code, je nachdem, ob es sich um regelmäßig bezogene Unterhaltsleistungen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung rückwirkend zugeteilt worden sind, oder um eine in einem Mal in Form von Kapital gezahlte Unterhaltsleistung handelt.
Für Unterhaltsleistungen, die in einem Mal in Form von Kapital gezahlt wurden, wird der zu erklärende Betrag durch Multiplikation dieses Kapitals mit einem Prozentsatz ermittelt, der sich nach Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Zahlung oder zum Zeitpunkt der Zuteilung der Unterhaltsleistung richtet (siehe nachstehende Tabelle). Sie müssen diesen Betrag jedes Jahr erklären, vom Jahr der Zahlung bis zum Jahr des Todes.
Alter zum Zeitpunkt der Zahlung oder der Zuteilung Prozentsatz 40 Jahre und weniger 1 41 bis 45 Jahre 1,5 46 bis 50 Jahre 2 51 bis 55 Jahre 2,5 56 bis 58 Jahre 3 59 und 60 Jahre 3,5 61 und 62 Jahre 4 63 und 64 Jahre 4,5 65 Jahre und mehr 5 Sie müssen immer den Namen, Vornamen und die Adresse der Person(en) eintragen, die Ihnen die Unterhaltsleistungen gezahlt hat (haben). Wenn Sie eine Erklärung auf Papier ausfüllen, müssen Sie diese Angaben auf der letzten Seite Ihrer Erklärung eintragen.
Mein minderjähriges Kind bezieht eine Unterhaltsleistung von meinem Ex-Partner. Wie muss ich diesen Unterhalt erklären?
Die Unterhaltsleistung, die Ihr Kind bezieht, muss nie zu Ihrem Einkommen hinzugefügt werden, auch wenn sie an Sie gezahlt wird. Die Unterhaltsleistung stellt ein eigenes Einkommen für die Person dar, der sie gesetzlich zusteht.
Diese Unterhaltsleistung brauchen Sie nicht in Ihre Erklärung einzutragen: Sie muss in eine Erklärung auf Namen des Kindes, das Begünstigter ist, eingetragen werden, unabhängig von dessen Alter. Wenn Sie keine Erklärung auf Namen Ihres Kindes erhalten haben und der jährliche Betrag der Unterhaltsleistung den steuerpflichtigen Mindestbetrag übersteigt (Für Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023 sind es 10.160 Euro), müssen Sie eine bei dem für Ihre Steuerakte zuständigen Veranlagungsamt anfordern oder die Erklärung über Tax-on-Web für Kinder ab 12 Jahren ausfüllen. (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 10.570 Euro).
Darf ich mein Kind zu Lasten nehmen, wenn es eine Unterhaltsleistung bezieht?
Dies hängt von der Höhe des Unterhaltes Ihres Kindes sowie von seinen anderen eventuellen Einkünften ab.
Um zu Ihren Lasten zu sein, darf das Nettoeinkommen Ihres Kindes (Unterhaltsleistung, eventuell um andere Einkünfte erhöht, wie z. B. Löhne) einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Mein(e) Kind(er) zahlen mir zusätzlich zu meiner Pension eine Unterhaltsleistung. Wie wirkt sich dies auf meine Steuern aus?
Wenn Sie eine Rente beziehen, haben Sie im Prinzip Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Pensionen.
Wenn Sie zusätzlich zu dieser Pension andere Einkünfte beziehen, wie z. B. eine Unterhaltsleistung, verringert sich der Betrag dieser Steuerermäßigung.