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Horeka-sektor

Der Plan der Regierung zur Wirtschaftsbelebung 2013 sieht verschiedene Maßnahmen vor, die den Horeca-Sektor fördern.

So wird die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Überarbeit, die für die ersten 130 Überstunden gilt, für Arbeitgeber im Horeca-Sektor ab dem 1. Januar 2014 auf 180 Überstunden ausgeweitet.

Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs – Horeca-Sektor, anwendbar auf Entlohnungen, die ab dem 01.01.2014 und bis zum 30.11.2015 einschließlich gezahlt oder zuerkannt werden

  • Welche Arbeitgeber können die Erhöhung von 130 auf 180 Stunden in Bezug auf die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Anspruch nehmen?

    Arbeitgeber im Horeca-Sektor (natürliche oder juristische Person), die den Berufssteuervorabzug schulden und an all ihren Betriebsorten ein Registrierkassensystem (RKS) verwenden, das bei der Steuerverwaltung angemeldet wurde, können diese Maßnahme in Anspruch nehmen.

    Leiharbeitsgesellschaften, die Arbeitgebern im Horeca-Sektor, die an jedem Betriebsort ein bei der Steuerverwaltung angemeldete RKS verwenden, Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, können für die betreffenden Arbeitnehmer ebenfalls diese Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Anspruch nehmen.

    Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die zu einer dieser beiden Kategorien gehören, aber kein RKS verwenden (oder nur an einem Teil ihrer Betriebsorte ein RKS verwenden), können jedoch immer noch eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die ersten 130 Überstunden pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

  • Was ist ein Registrierkassensystem (RKS)?

  • Welche Überstunden können Gegenstand einer Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs sein?

    Es handelt sich um Überstunden, für die eine gesetzliche Lohnzulage in Höhe von 50 oder 100 % gilt. Diese Überstunden müssen tatsächlich von den Arbeitnehmern, für die die Befreiung geltend gemacht wird, geleistet worden sein.

    Überstunden, die nicht bezahlt, sondern in Ausgleichsruhe umgewandelt wurden, können auch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden.

    Wenn der Arbeitgeber nicht an allen Betriebsorten ein Registrierkassensystem eingerichtet hat, können nur die ersten 130 Überstunden, die pro Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr geleistet werden, für die Berechnung der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden.

    Wenn der Arbeitgeber ein Registrierkassensystem eingerichtet hat, das an allen Betriebsorten bei der Steuerverwaltung angemeldet wurde, kann der Arbeitgeber die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf 180 Überstunden pro Arbeitnehmer und Jahr anwenden und nicht auf 130 Überstunden.

  • Wie wird die Berechnungsgrundlage der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs bestimmt?

    Die Berechnungsgrundlage besteht aus den Entlohnungen, mit denen die tatsächlich geleisteten Überstunden besoldet werden und die einen Anspruch auf eine gesetzliche Lohnzulage in Höhe von 50 oder 100 % gewähren, wobei es keine Rolle spielt, ob die Überstunden tatsächlich bezahlt oder in Ausgleichsruhe umgewandelt wurden.

    Es handelt sich um Bruttoentlohnungen, d. h. vor Abzug der Sozialbeiträge.

  • Wie hoch ist der Steuersatz der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs?

    Der Steuersatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs liegt derzeit bei 41,25 %, unabhängig davon, ob es sich um Überstunden handelt, auf die eine gesetzliche Lohnzulage in Höhe von 50 % oder eine gesetzliche Lohnzulage in Höhe von 100 % angewendet wird.

    Dieser Steuersatz muss auf die in der vorherigen Frage erwähnte Berechnungsgrundlage angewendet werden. Das Ergebnis entspricht dem Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht an die Staatskasse entrichtet werden muss.

    Konkret bedeutet dies, dass der Betrag für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs derzeit wie folgt berechnet werden muss: Anzahl der Überstunden, die Anspruch auf eine gesetzliche Lohnzulage in Höhe von 50 oder 100 % (begrenzt auf die ersten 130 oder 180 Überstunden) X Bruttostundenlohn (vor Einbehaltung der Sozialbeiträge) X 41,25 %.

  • Muss der Schuldner der Entlohnungen den gesamten Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen einbehalten?

    Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs muss den gesamten Betrag des Vorabzugs einbehalten, der auf die Entlohnungen geschuldet wird, die der Arbeitnehmer aufgrund der geleisteten Überstunden erhält. Der Berufssteuervorabzug ist gemäß den Regeln in Anhang III des K.E./EStGB 92 zu berechnen.

  • Ab wann kann ein Schuldner des Berufssteuervorabzugs eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die 50 zusätzlichen Stunden, die auf die ersten 130 Überstunden folgen, in Anspruch nehmen?

    Ab dem 1. Januar 2014 und sobald sie an all ihren Betriebsorten ein Registrierkassensystem (RKS) eingerichtet haben und verwenden, das bei der Steuerverwaltung angemeldet ist, können die Schuldner des Berufssteuervorabzugs eine Teilbefreiung von der Zahlung dieses Vorabzugs für die 50 zusätzlichen Stunden, die auf die ersten 130 Überstunden folgen, in Anspruch nehmen.

    Dies bedeutet, dass keine Befreiung von der Zahlung in Bezug auf Überstunden, die über die ersten 130 Überstunden hinaus geleistet wurden, gewährt werden kann, wenn diese in einem Zeitraum vor der Anmeldung, Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eines RKS an jedem Betriebsort geleistet wurden.

  • Wie wird mit dieser Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in der Erklärung zum Berufssteuervorabzug umgegangen?

    Es müssen zwei Erklärungen zum Berufssteuervorabzug eingereicht werden:

    1. Erklärung

    In der ersten Erklärung, die alle Arbeitnehmer betrifft, muss der Bruttobetrag der steuerpflichtigen Einkünfte in der Rubrik „steuerpflichtige Einkünfte“ und der ursprünglich geschuldete Berufssteuervorabzug in der Rubrik „geschuldeter Berufssteuervorabzug“ angegeben werden.

    2. Erklärung

    Die zweite Erklärung betrifft Arbeitnehmer für die die Befreiung geltend gemacht wird. Die Berechnungsgrundlage, die zur Bestimmung der Lohnzulage auf die in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich geleisteten Überstunden verwendet wurde, muss in der Rubrik „steuerpflichtige Einkünfte“ angegeben werden.

    Ein negativer Betrag in Höhe von 41,25 % des Bruttobetrags der Entlohnungen, die die Berechnungsgrundlage gebildet haben, die zur Bestimmung der Lohnzulage diente, muss in der Rubrik „geschuldeter Berufssteuervorabzug“ angegeben werden.

    Je nach Situation variieren die Codes, die in der Rubrik „Art der Einkünfte“ zu verwenden sind:

    • Für die Befreiung in Bezug auf die ersten 130 Überstunden muss Code 44 (Lohnzulage in Höhe von 50 oder 100 %) angegeben werden. In der Rubrik „steuerpflichtige Einkünfte“ muss der Betrag auf Entlohnungen begrenzt werden, die sich auf die ersten 130 Überstunden beziehen.
    • Für die Befreiung in Bezug auf die 50 zusätzlichen Überstunden muss der Code 51 angegeben werden (unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber ein RKS bei der Steuerverwaltung angemeldet hat und dieses System verwendet). In diesem Fall muss die Rubrik „steuerpflichtige Einkünfte“ auf maximal 50 Überstunden begrenzt werden.

    Wenn der Arbeitgeber die oben genannten Bedingungen für die Erhöhung von 130 Überstunden auf 180 Überstunden während des Erklärungszeitraums erfüllt, in der das Kontingent der ersten 130 Überstunden ausgeschöpft wird, sind während dieses Zeitraums drei Erklärungen einzureichen. Auf der zweiten Erklärung wird der Code 44 angegeben und diese Erklärung betrifft die ersten 130 Überstunden. Auf der dritten Erklärung wird hingegen der Code 51 angegeben und diese Erklärung betrifft wiederum die Überstunden, die auf die ersten 130 Stunden folgen und auf 50 Stunden begrenzt sind.

    Ab dem nächsten Erklärungszeitraum wird die zweite Erklärung nur Code 51 enthalten, und zwar so lange, bis das Kontingent der nächsten 50 Überstunden ausgeschöpft ist.

    Über das Maximum von 180 Überstunden pro Arbeitnehmer und Jahr hinaus (die ersten 130 Überstunden + 50 weitere), dürfen in der zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug keine Überstunden mehr berücksichtigt werden.

  • Welche Belege muss der Schuldner des Berufssteuervorabzugs vorlegen können, um die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Überstunden in Anspruch nehmen zu können?

    Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs muss eine namentliche Liste zur Verfügung der Steuerverwaltung halten, die für jeden Arbeitnehmer die vollständige Identität, die Anzahl der Überstunden, die Berechnungsgrundlage der Lohnzulage und den Zeitraum des Jahres, in dem dieser Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat, enthält.

    Außerdem muss der Schuldner des Berufssteuervorabzugs bezüglich der 50 Überstunden, die auf die ersten 130 von einem Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr geleisteten Überstunden folgen, nachweisen können, dass er sein Registrierkassensystem bei der Steuerverwaltung angemeldet hat und dass er es während des Zeitraums, in dem die 50 Überstunden geleistet wurden, verwendet hat. 

  • Kann der Schuldner des Berufssteuervorabzugs die Teilbefreiung von der Zahlung noch in Anspruch nehmen, nachdem er bereits den gesamten eigentlich geschuldeten Berufssteuervorabzug entrichtet hat?

    Wenn der Schuldner des Berufssteuervorabzugs den gesamten geschuldeten Berufssteuervorabzug entrichtet hat, obwohl er die Voraussetzungen für eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erfüllt, kann er bis zum 31. August des Jahres, das auf das Jahr der betreffenden Einkünfte folgt, eine Berichtigung vornehmen, indem er eine zweite (negative) Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreicht.

    Ab dem 1. September des Jahres, das auf das Einkommensjahr folgt, kann eine Berichtigung des Berufssteuervorabzugs nur durch Einreichen eines Widerspruchs beim zuständigen Steuerdirektor innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, für das der Berufssteuervorabzug geschuldet ist, erfolgen.