MwSt.-Rückerstattung
Habe ich Anrecht auf eine MwSt.-Erstattung?
Wenn Sie eine geschäftliche Tätig ausüben und diese nicht von der MwSt. befreit ist (gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches), können Sie in der Regel die bei gewerblichen Ankäufen entrichtete Mehrwertsteuer mit der Mehrwertsteuer verrechnen, die Sie Ihren Kunden in Rechnung gestellt haben. Sie führen lediglich die Differenz ab und geben diese Beträge in Ihrer periodischen Erklärung an.
Mitunter zahlt Ihr Unternehmen mehr Mehrwertsteuer, als es den Kunden in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall muss Ihnen die Steuerverwaltung die Differenz erstatten.
Ein Unternehmen, welches für MWST abzugsfähige Transaktionen ausführt kann für eine MWST Erstattung infrage kommen, wenn das Rücklagenkonto ein Guthaben aufweist.
Für welche Ausgaben ist keine oder nur eine teilweise MwSt-Rückerstattung möglich?
Kategorien von Ausgaben, für die eine MWST-Erstattung nicht erlaubt sind
Bestimmte Kategorien von Ausgaben sind nicht abzugsfähig und somit von der MWST-Erstattung ausgeschlossen. In Belgien handelt es sich folgende Kategorien:
- Lieferungen und innergemeinschaftliche Einkäufe von handgefertigten Tabakwaren;
- Lieferungen und innergemeinschaftliche Einkäufe alkoholischer Getränke. Mit Ausnahme jener, die weiterverkauft oder in Ausführung einer Dienstleistung angeboten werden;
- Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke, die vor Ort konsumiert werden. Kosten für das Personal, das beauftragt ist, außerhalb des Unternehmens eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung zu erbringen, fallen nicht hierunter, ebenso wenig wie Kosten, die bei Steuerpflichtigen anfallen, die ihrerseits dieselben Leistungen gegen Entgelt erbringen;
- Empfangskosten ;
- Von Steuerpflichtigen erbrachte Güter und Dienstleistungen an Reiseveranstaltern, die Teil einer Reise sind , oder dem Reisenden direkt zugute kommen (Differenzbesteuerung für Reisebüros);
- An- und Verkauf von Gebrauchtwagen und anderen Waren durch Steuerpflichtige im Rahmen der Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände.
Kategorien von Ausgaben, für die lediglich eine MwSt.-Teilerstattung möglich ist
Für einige Ausgaben wird nur ein eingeschränktes Recht auf Abzug gewährt. Es kann daher sein, dass Ihnen lediglich ein Teil der Mehrwertsteuer erstattet wird. Es handelt sich unter anderem um Steuern auf:
- Kosten für Kfz (Pkw): Abzug entsprechend beruflicher Nutzung, maximal 50 %,
- Material, das nicht ausschließlich beruflich genutzt wird (Telefon, ICT-Material usw.): Abzug entsprechend beruflicher Nutzung.
Mehr dazu finden Sie in Kapitel 11 des MwSt.-Kommentars.
Innerhalb welcher Frist muss ich eine MwSt.-Erstattung beantragen?
Mit dem Inkrafttreten des Rücklagenkontos werden alle Erklärungen unabhängig voneinander behandelt.
Damit eine Erklärung mit einem Guthabensaldo zu einer Rückerstattung führen kann, muss sie fristgerecht eingereicht werden, das Kästchen „Antrag auf Rückerstattung“ muss angekreuzt sein und die geltenden Bedingungen müssen erfüllt sein.
Eine MwSt.-Erklärung muss eingereicht werden:
- für monatliche Steuerpflichtige spätestens am 20. Tag des Monats, der dem Erklärungszeitraum folgt;
- für vierteljährliche Steuerpflichtige spätestens am 25. Tag des Monats, der dem Erklärungszeitraum folgt
Werden Rechnungskopien verlangt?
Bei einer Erstattungsprüfung kann der Kontrollbeamte jederzeit die Vorlage der Originalrechnungen verlangen. Zudem wird jedes Dokument, das die Originalrechnung ändert und sich ausdrücklich und eindeutig auf diese bezieht, ebenfalls als Rechnung angesehen.
Was kann ich tun, wenn ich vergessen habe, in meiner MwSt.-Erklärung den Antrag auf Rückerstattung anzukreuzen ?
Das Steuerguthaben kann auf formellen Antrag des Steuerpflichtigen zurückerstattet werden, entweder durch Ankreuzen des Kästchens „Antrag auf Rückerstattung“ in der periodischen oder besonderen Erklärung.
Wurde dies vergessen, kann die Situation korrigiert werden, indem innerhalb der Frist eine neue Erklärung eingereicht wird, in der das entsprechende Kästchen korrekt angekreuzt ist.
Ist die Frist abgelaufen und steht das Guthaben auf Ihrem Rücklagenkonto zur Verfügung, können Sie dessen Rückerstattung jederzeit über MyMinfin beantragen.
Wann erhalte ich meine MwSt.-Erstattung?
Allgemeine Regeln
Als monatlicher oder vierteljährlicher Einreicher können Sie Ihr MwSt.-Guthaben zurückerhalten:
- viermal pro Jahr für vierteljährliche Steuerpflichtige;
- zwölfmal pro Jahr für monatliche Steuerpflichtige,
sofern die Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Der späteste Rückerstattungstermin hängt vom Zeitraum ab, auf den sich Ihre MwSt.-Erklärung bezieht.
Äußerstes Datum für die Erstattung
Vierteljährlich einreichende Steuerpflichtige
Zeitraum MwSt.-Erklärung Erreichter Mindestbetrag Ihres Guthabens Äußerstes Datum für die Erstattung
Erstes Quartal 50 Euro 30. Juni des laufenden Kalenderjahres
Zweites Quartal 50 Euro 30. September des laufenden Kalenderjahres Drittes Quartal
50 Euro 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres Viertes Quartal
50 Euro 31. März des folgenden Kalenderjahres
Monatlich einreichende SteuerpflichtigeZeitraum MwSt.-Erklärung Erreichter Mindestbetrag Ihres Guthabens Äußerstes Datum für die Erstattung Januar 50 Euro 31. März des laufenden Kalenderjahres Februar 50 Euro 30. April des laufenden Kalenderjahres März 50 Euro 31. Mai des laufenden Kalenderjahres April 50 Euro 30. Juni des laufenden Kalenderjahres Mai 50 Euro 31. Juli des laufenden Kalenderjahres Juni 50 Euro 31. August des laufenden Kalenderjahres Juli 50 Euro 30. September des laufenden Kalenderjahres August 50 Euro 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres September 50 Euro 30. November des laufenden Kalenderjahres Oktober 50 Euro 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres November 50 Euro 31. Januar des folgenden Kalenderjahres Dezember 50 Euro 28. oder 29. Februar des folgenden Kalenderjahres Sie können auch außerhalb der Erklärungszeiträume die Rückerstattung der auf dem Rücklagenkonto vorhandenen Beträge beantragen.
Kann ich meine Rückerstattung schneller erhalten?
Sie können Ihre MwSt.-Rückerstattung nicht schneller erhalten als innerhalb der festgelegten Fristen.
Wass passiert, wenn ich eine ausstehende Schuld habe?
Wenn Sie Anspruch auf eine MwSt.-Rückerstattung haben, aber gleichzeitig eine oder mehrere Schulden gegenüber dem FÖD Finanzen bestehen, erhalten Sie Ihre Rückerstattung in der Regel nicht oder nur teilweise. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihre Rückerstattung auch zur Deckung von noch nicht fälligen oder bestrittenen Schulden einbehalten werden.
Dasselbe gilt, wenn Sie Schulden gegenüber Dritten haben (z. B. rückständige Sozialversicherungsbeiträge). Diese Dritten können uns eine Pfän dung oder eine Forderungsabtretung übermitteln, um die Begleichung einer oder mehrerer Ihrer Schulden zu erwirken.
In all diesen Fällen wird bzw. werden der/die zuständige(n) Einnehmer von Ihrer Rückerstattung den erforderlichen Betrag einbehalten:
- entweder zur Verrechnung auf Ihre Schulden gegenüber dem FÖD Finanzen;
- oder zur Überweisung an die Dritten, die uns eine Pfändung oder Forderungsabtretung übermittelt haben.
Sie werden informiert, wenn eine solche Einbehaltung vorgenommen wird.
Wie erfolgt die Rückerstattung?
Sie erhalten die MwSt.-Rückerstattung auf das Bankkonto, das Sie uns mitgeteilt haben:
- Bei der Tätigkeitsaufnahme tragen Sie Ihre Kontonummer sowie die anderen erforderlichen Angaben in das Formular „Antrag auf MwSt.-Identifikation bei Tätigkeitsaufnahme“ (Formular 604A) ein. Dieses Formular ist über die Anwendung e604 einzureichen. Zugang zu dieser Anwendung haben Sie über MyMinfin unter der Registerkarte „Nützliche Links“ (MwSt.: Beginn, Änderung und Einstellung der Tätigkeit (Anwendung e604)).
- Wenn Sie Ihre Kontonummer ändern oder bei der Tätigkeitsaufnahme keine Kontonummer mitgeteilt haben,
- müssen Sie Ihre Kontonummer über das Formular „Erklärung über Änderung einer MwSt.-Identifikation“ (Formular 604B) mitteilen. Zugang zu dieser Anwendung haben Sie über MyMinfin unter der Registerkarte „Nützliche Links“ (MwSt.: Beginn, Änderung und Einstellung der Tätigkeit (Anwendung e604)).
- Sie können sie uns auch jederzeit mitteilen, indem Sie sich über MyMinfin einloggen (Profil „im Namen des Unternehmens“ unter der Registerkarte „Meine Zahlungen“, Rubrik „Meine Kontonummer ändern“.
Wie kann ich eine Rückerstattung der ausländischen MwSt. beantragen?
Kann eine Drittperson eine Rückerstattung beantragen oder eine Mehrwertsteuerzahlung für mich vornehmen?
Ja, Sie können nur dann einen Dritten beauftragen, eine MwSt-Erstattung zu beantragen oder eine MwSt-Zahlung zu leisten, wenn der Dritte von Ihnen mandatiert wurde oder eine Vollmacht von Ihnen hat, um in Ihrem Namen zu handeln.
Wie kommen wir an das Mandat?
Die Mandate werden über den E-Service "Mandate" erteilt. Dieser e-Service steht Belgiern mit einem elektronischen Personalausweis (e-ID) und den Mitgliedern der Europäischen Union mit Hilfe des eIDAS (Electronic Identities And Trust Services) offen.
Über "Mandate" haben Sie Zugang zu den verschiedenen Diensten des FÖD Finanzen und der anderen belgischen öffentlichen Dienste.
Sobald die betreffende Drittpartei im Besitz dieses Mandats ist, wird Sie sich mit der belgischen Steueranwendung "Intervat" verbinden können. Mit dieser Anwendung können europäische Unternehmen (mit einer BE-Nummer identifiziert) die Mehrwertsteuererklärung und andere mehrwertsteuerbezogene Dokumente ausfüllen.
Wie hoch ist der Mindestbetrag für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer?
Der Mindestbetrag für MwSt-Erstattungen unterscheidet sich je nach dem für Sie geltenden MwSt-System (Normal- oder Sonderregelung) und der Einreichung Ihrer MwSt-Erklärung (vierteljährlich oder monatlich).
Ich reiche meine Mehrwertsteuererklärung vierteljährlich ein
Nach Einreichung ihrer MwSt-Erklärung für das 1., 2. oder 3. Quartal eines Kalenderjahres erhalten Sie eine Rückerstattung, wenn das MwSt-Guthaben zu Ihren Gunsten einen Mindestbetrag von 400 Euro erreicht. Für das 4. Quartal des Kalenderjahres gilt ein anderer Schwellenwert: Nach Abgabe der MwSt-Erklärung erhalten Sie eine Rückerstattung, wenn das MwSt-Guthaben zu Ihren Gunsten einen Mindestbetrag von 50 Euro erreicht.
Ich reiche meine MwSt-Erklärung jeden Monat nach dem normalen System ein
Nach Einreichen ihrer MwSt-Erklärung für den Monat März, Juni oder September, erhalten Sie eine Rückerstattung, ab einem MwSt-Guthaben zu Ihren Gunsten in Höhe von mindestens 400 EUR. Für die Einreichung im Dezember ist der Schwellenwert anders: Sie erhalten eine Rückerstattung, wenn die Mehrwertsteuergutschrift zu Ihren Gunsten einen Mindestbetrag von 50 Euro erreicht.
Ich reiche meine Mehrwertsteuererklärung jeden Monat im Rahmen einer Sonderregelung ein
Sie erhalten eine Erstattung, wenn das MwSt.-Guthaben zu Ihren Gunsten einen Betrag von mindestens 50 Euro erreicht, und zwar unter folgenden Bedingungen:
- Sie reichen monatliche Erklärungen ein und
- Sie erfüllen die Voraussetzungen, um die Regelung der monatlichen Erstattung in Anspruch nehmen zu können.
Ihr Unternehmen kann die Regelung der monatlichen Erstattung seiner MwSt.-Guthaben in Anspruch nehmen, wenn es:
- im Besitz einer Genehmigung zur monatlichen Erstattung ist, weil es:
- Ausgänge bewirkt, die größtenteils steuerfrei sind,
- im Immobiliensektor tätig ist und den ermäßigten MwSt.-Satz anwendet,
- ein Steuerpflichtiger ist, der gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen muss,
- ein Lieferer von Elektrizität, Erdgas oder Wärme über Fernwärmenetze ist, der den ermäßigten MwSt.-Satz anwendet,
- „Starter“ ist (Steuerpflichtiger, der seine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt).
Wie lange braucht der FÖD Finanzen für die Bearbeitung einer Mehrwertsteuerrückerstattung?
Der Zeitpunkt der Rückerstattung hängt von der Häufigkeit der Einreichung Ihrer MwSt.-Erklärung ab (vierteljährlich oder monatlich).
Wann erfolgt die Rückerstattung meiner MwSt.-Guthaben?
- Ich reiche meine MwSt.-Erklärung monatlich ein: ich kann von der monatlichen Rückerstattung meiner MwSt.-Guthaben profitieren. Der FÖD Finanzen muss die Rückerstattung spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung bezieht, vornehmen.
- Ich reiche meine MwSt.-Erklärung vierteljährlich ein: ich kann von der vierteljährlichen Rückerstattung meiner MwSt.-Guthaben profitieren. Der FÖD Finanzen muss die Rückerstattung spätestens im dritten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die vierteljährliche Erklärung bezieht, vornehmen.
Der Tag der tatsächlichen Auszahlung ist der letzte Arbeitstag des Monats, mit Ausnahme des Monats Dezember. In diesem Fall erfolgt die Zahlung am vorletzten Arbeitstag.
Wo kann ich sehen, ob ich eine Rückerstattung erhalten habe?
Sie können den Status Ihrer Rückerstattung jederzeit über die Plattform MyMinfin einsehen. Diese Plattform ist für alle Bürger der Europäischen Union zugänglich.
Habe ich Anspruch auf Aufschubzinsen, wenn der FÖD Finanzen die MwSt. nicht fristgerecht zurückerstattet?
Ja. Wenn wir die MwSt. nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen (siehe oben) zurückerstatten, sind wir zur Zahlung von Aufschubzinsen verpflichtet.
Der Zinssatz für diese Aufschubzinsen wird jährlich angepasst.
Er ergibt sich, indem der für verspätet entrichtete Steuern geltende Verzugszinssatz um 2 % reduziert wird.
Für 2026 beträgt dieser Zinssatz für zu erstattende Steuern 6 % pro Jahr. Jeder begonnene Monat gilt als voller Monat.
Achtung: Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, wird der FÖD Finanzen Ihr MwSt.-Guthaben nicht zurückerstatten und Sie haben keinen Anspruch auf Aufschubszinsen.
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung in Sachen MWST nicht einverstanden bin?
Je nach Situation können Sie entweder beim Gericht Erster Instanz eine Klage einreichen oder bei einem Streitfall mit dem FÖD Finanzen den Schlichtungsdienst für Steuerfragen anrufen.
Einreichen einer Klage - Gericht Erster Instanz
Wenn der FÖD Finanzen eine Entscheidung trifft, sieht das Gerichtsgesetzbuch systematisch für alle europäischen Steuerpflichtigen die Einreichung einer Klage vor dem Gericht Erster Instanz vor.
Sie können Klage einreichen, indem Sie ihren Antrag bei der Gerichtskanzlei einreichen.
Die Frist für die Einreichung einer solchen Klage beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Entscheidung.
Streitfälle - Schlichtungsdienst für Steuerfragen
Wenn Sie auf eine anhaltende Auseinandersetzung mit dem FÖD Finanzen stoßen, können Sie sich an den Steuerschlichtungsdienst wenden. Dies ist ein unabhängiger Dienst, der Schlichtungsanträge objektiv, unabhängig und unparteiisch bearbeitet. Sein Ziel ist es, Ihren Standpunkt mit dem des FÖD Finanzen in Einklang zu bringen. Die vorgeschlagene Lösung wird immer im Einklang mit dem Gesetz stehen.
Was gilt, wenn das Guthaben aus meiner vorherigen Erklärung gemäß Absatz 3, 4 oder 6 von Artikel 8 § 3 des Königlichen Erlasses einbehalten wurde?
Solange für ein einbehaltenes Guthaben keine Freigabe erfolgt ist, kann dieser Betrag für keinen anderen Zweck verwendet werden.
Wie informiert mich der FÖD Finanzen über den Stand meiner MwSt.-Akte?
Wie werde ich über den Stand meines MwSt.-Rücklagenkontos informiert?
Sie können den aktuellen Stand Ihres MwSt.-Rücklagenkontos über MyMinfin einsehen.
Wie erfahre ich, ob ich tätig werden muss, um meine MwSt.-Situation zu regeln?
Wenn der FÖD Finanzen Ihnen den Saldo erstatten müsste, Sie jedoch Schulden gegenüber dem FÖD Finanzen oder gegenüber einem Dritten haben (der den FÖD Finanzen einschaltet), wird dieser Betrag nicht oder nicht vollständig zurückerstattet, um Ihre Schuld(en) zu begleichen.
In diesem Fall kontaktiert Sie der FÖD Finanzen persönlich per Schreiben, um Ihnen die Situation zu erläutern.
Wenn Sie einen zu zahlenden Saldo haben, können Sie den Stand Ihrer Schulden über MyMinfin überprüfen.
Welches sind die Bedingungen, um eine MwSt.-Rückerstattung zu erhalten?
Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie beantragen ausdrücklich die Rückerstattung des Guthabensaldos, indem Sie in Ihrer Erklärung das entsprechende Kästchen ankreuzen.
- Der Guthabensaldo hat den erforderlichen Mindestbetrag von 50 Euro erreicht.
- Sie haben Ihre MwSt.-Erklärung fristgerecht eingereicht.
- Sie haben dem FÖD Finanzen Ihre Kontonummer korrekt mitgeteilt, mindestens einen Monat vor dem Rückerstattungstermin des Guthabens (siehe MwSt.-Kalender).
- Die periodischen MwSt.-Erklärungen für die sechs Monate, die dem Erklärungszeitraum vorausgehen, für den eine Rückerstattung beantragt wird, wurden fristgerecht eingereicht.
Wie beantrage ich eine MwSt.-Rückerstattung ?
Ab dem 1. Mai 2026 wird – ohne vorherigen Antrag auf Rückerstattung – der gesamte auf Ihrem laufenden MwSt.-Konto ausgewiesene Guthabenbetrag auf Ihr Rücklagenkonto übertragen.
Zu diesem Zeitpunkt wird Ihr Guthaben auf Ihr Rücklagenkonto gebucht, wenn Sie in Ihrer periodischen Erklärung keinen Antrag auf Rückerstattung gestellt haben oder wenn dieser Antrag die Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern dieses Guthaben keiner Einbehaltung unterliegt:
- für monatliche Steuerpflichtige: am Ende des zweiten Monats, der auf den erklärten Zeitraum folgt;
- für vierteljährliche Steuerpflichtige: am Ende des dritten Monats, der auf den erklärten Zeitraum folgt.
Sobald das Guthaben auf Ihrem Rücklagenkonto verfügbar ist, können Sie dessen Rückerstattung jederzeit über MyMinfin beantragen.
Es ist ebenfalls möglich, die vollständige oder teilweise Rückerstattung der bereits auf Ihrem Rücklagenkonto vorhandenen Guthaben zu beantragen.
Der beantragte Betrag wird Ihnen – vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Voraussetzungen – im Monat nach Ihrer Antragstellung zurückerstattet.
Ich habe nach der Einreichung einer Erklärung einen Betrag zu erhalten – wie kann ich diesen in MyMinfin einsehen?
Sie haben in Ihrer Erklärung eine Rückerstattung beantragt
Sie können den zu erstattenden Betrag über die Plattform MyMinfin einsehen:
„Meine Zahlungen“ → „Meine aktuellen Schulden und meine Rückerstattungen einsehen“.
Sie haben in Ihrer Erklärung keine Rückerstattung beantragt
- Vor dem äußersten Rückerstattungstermin können Sie den Betrag über die Plattform MyMinfin einsehen: „Meine Zahlungen“ → „Meine aktuellen Schulden und meine Rückerstattungen einsehen“.
- Nach dem äußersten Rückerstattungstermin können Sie den Betrag auf Ihrem MwSt.-Rücklagenkonto über unsere Plattform MyMinfin einsehen.