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Geldbussen

Geldbußen

  • Welche Geldbußen können angewandt werden?

    Bei der MwSt. werden die Geldbußen herkömmlicherweise in gestaffelte und nicht gestaffelte Geldbußen unterteilt. Diese Geldbußen sind nochmals unterteilt in eine Kategorie steuerrechtliche Geldbußen und eine Kategorie ermäßigte administrative Geldbußen. Beide Kategorien sind gesetzlich geschuldet, da im Prinzip bereits der bloße materielle Verstoß gegen das Gesetz ausreicht und es überflüssig ist, zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die MwSt.-Gesetzgebung umgehen wollte.

    A. Gestaffelte Geldbußen
     
    • Die steuerrechtlichen gestaffelten Geldbußen (Artikel 70 §§ 1 bis 3 des MwSt.-Gesetzbuches) werden als Prozentsatz des Steuerbetrags festgelegt. Diese Geldbußen werden nur dann angewandt, wenn die Verstöße mit der Absicht, die Steuer zu hinterziehen oder deren Hinterziehung zu ermöglichen, begangen wurden.
       
    • Die ermäßigten gestaffelten Geldbußen werden ebenfalls als Prozentsatz des Steuerbetrags festgelegt. Wenn die Verstöße nicht mit der Absicht, die Steuer zu hinterziehen oder deren Hinterziehung zu ermöglichen, begangen wurden, werden die Geldbußen (gemäß der Verringerungstabelle im Anhang des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 (FR)) ermäßigt.
     
    B. Nicht gestaffelte Geldbußen
     
    Diese Geldbußen sind Pauschalbeträge. Seit 1. Juli 2012 liegen sie zwischen 50 und 5.000 Euro.
     
    • Die steuerrechtlichen nicht gestaffelten Geldbußen werden angewandt, wenn der Verstoß mit der Absicht, Steuer zu hinterziehen, begangen wurde. Dann wird der höchste Betrag der für diesen Verstoß vorgesehenen Geldbuße verdoppelt, ohne dass dieser Betrag 5.000 Euro pro Verstoß übersteigen darf.
       
    • Die ermäßigten nicht gestaffelten Geldbußen sind Pauschalbeträge, die entsprechend der Art und der Schwere des Verstoßes (gemäß der Tabelle im Anhang des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 (FR)) festgelegt werden.
  • Wann können die Geldbußen ermäßigt werden?

    Die administrativen MwSt.-Geldbußen sind von Rechts wegen geschuldet. Das bedeutet, dass die Geldbuße aufgrund des Gesetzes automatisch geschuldet ist. Der protokollierende Beamte hat daher nicht die Befugnis, zu bestimmen, ob:

    • die Geldbuße auferlegt wird oder nicht,
    • die Geldbuße je nach den Umständen des Einzelfalls herabgesetzt wird.

    Für eine bestimmte Kategorie von Verstößen ist ein Absehen von der Geldstrafe nur möglich, wenn bestimmte Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

    Bedingungen:

    • Es handelt sich um eine Geldbuße für einen Verstoß, der in eine bestimmte begrenzte Kategorie von genau definierten Verstößen fällt. Für die anderen Kategorien von Verstößen gelten aufgrund der besonderen Art dieser Verstöße oder des Kontextes, in dem sie begangen wurden, andere Regeln.
    • Es handelt sich um einen ersten Verstoß derselben Art im Referenzzeitraum.
    • Der Verstoß wurde guten Glaubens begangen, das heißt, ohne die Absicht, die Steuer zu hinterziehen oder deren Hinterziehung zu erleichtern.
    • Der Steuerpflichtige hat einen persönlichen und begründeten Antrag bei dem Dienst eingereicht, der die Geldbuße erhoben hat.
    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist der Steuerpflichtige folgenden Verpflichtungen nachgekommen:
      • der geahndeten Verpflichtung und
      • der Verpflichtung, seine periodischen MwSt.-Erklärungen einzureichen.

    Der zuständige Beamte (und nicht der protokollierende Beamte) entscheidet, ob die Geldbuße ganz, teilweise oder nicht erlassen wird.

  • Welche Verstöße fallen unter die neue Bußgeldregelung?

    Die neue Bußgeldregelung gilt nur, wenn der begangenen Verstoß zu einer der folgenden Arten von Verstößen gehört (die so genannte erste Kategorie):
     
    • Nicht-Abgabe der Kundenliste
    • Verspätete Abgabe der Kundenliste
    • Andere Verstöße in Bezug auf Kundenlisten
    • Nicht-Abgabe der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze
    • Verspätete Abgabe der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze
    • Andere Verstöße in Bezug auf Listen der innergemeinschaftlichen Umsätze
    • Nicht-Abgabe einer NeuFz-Erklärung (Liste der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge)
    • Verspätete Abgabe einer NeuFz-Erklärung
    • Andere Verstöße in Bezug auf NeuFz-Erklärungen
    • Von Fahndungsbeamten (NZF) oder Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der Generalverwaltung des Steuerwesens oder der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern festgestellte Verstöße, mit Ausnahme von Verstößen gegen die RKS-Regelung und bestimmten Verstößen, bei denen aufgrund der Art des Verstoßes keine Gutgläubigkeit geltend gemacht werden kann
    • Fehlerhaftes Ausfüllen der periodischen Mehrwertsteuererklärung ohne Auswirkung auf Raster 71 oder 72:
      • Umsätze, die in Raster 00 eingetragen werden mussten, wurden in gutem Glauben nicht eingetragen
        • zu Unrecht in Raster 00 eingetragene Umsätze
        • Ausgänge, die in gutem Glauben fälschlicherweise in Raster 44 anstatt in Raster 47 eingetragen wurden und umgekehrt
        • Betrag der Einkäufe, der in Raster 82 anstatt in Raster 81 oder 83 eingetragen wurde
      • Rechnung, die bestimmten Formanforderungen nicht entspricht
    • Bei einer Kontrolle festgestellte Verstöße, die keine Auswirkung auf Raster 71 oder 72 haben

    Achtung! Es reicht nicht aus, dass die Verstöße in dieser Kategorie aufgeführt sind. Die anderen Grundvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein, um die neue Bußgeldregelung anwenden zu können.
  • Welche Verstöße sind von der neuen Bußgeldregelung ausgeschlossen?

    Ausgeschlossen von der neuen Bußgeldregelung sind folgende Kategorien von Verstößen:
     
    • Die bei oder infolge einer Kontrolle festgestellten Verstöße, mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich unter Kategorie I fallen (wie z.B. Verstöße ohne Auswirkung auf Raster 71 oder 72, Rechnung die bestimmten Formanforderungen nicht entspricht)
    • Folgende von Fahndungsbeamten (NZF) oder Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der Generalverwaltung des Steuerwesens oder der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern festgestellte Verstöße:
      • Verstöße erwähnt in Artikel 70 §§ 2 und 3 des MwSt.-Gesetzbuches
      • Verstöße, die in der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44, Abschnitt 2, II aufgeführt sind. Kassenzettel und Nota oder Quittung
      • Verstöße, die in der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44, Abschnitt 3, I aufgeführt sind. Bücher, Register und Journale, die aufgrund der Gesetzgebung obligatorisch zu führen sind. Punkt A. Nicht-Führen.
      • Verstöße, die in der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44, Abschnitt 4 aufgeführt sind. Kontrollmaßnahmen. Rubrik III. Verpflichtung nach Artikel 60 des MwSt.-Gesetzbuches, A. Nicht-Aufbewahrung
      • Verstöße, die in der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44, Abschnitt 4 aufgeführt sind. Kontrollmaßnahmen. Rubrik IV. Verpflichtung nach Artikel 61, 62, 62bis und 63 des MwSt.-Gesetzbuches
    • Verstöße in Bezug auf periodische Mehrwertsteuererklärungen:
      • Verspätete Abgabe
      • Nicht-Abgabe
      • Nicht-Zahlung und verspätete Zahlung
    • Verstöße in Bezug auf Sondererklärungen:
      • Nicht-Zahlung und verspätete Zahlung
    • Verstöße in Bezug auf MOSS-Erklärungen:
      • Verspätete Abgabe
      • Nicht-Abgabe
      • Nicht-Zahlung und verspätete Zahlung
    • Nicht spontane Abgabe der Sondererklärung Nr. 629 (für die Anwendung der Geldbuße gelten besondere Regeln)
    • Verstöße, die (im Prinzip) nur einmal möglich sind, wie die Nicht-Abgabe oder die verspätete Abgabe einer Erklärung 604A, 604B, 604C, 606, oder 104/5 (für die Anwendung der Geldbuße gelten besondere Regeln)
    • Alle Verstöße, die mit der Absicht, die Steuer zu hinterziehen oder deren Hinterziehung zu ermöglichen, begangen wurden
  • Weitere Informationen zur Politik in Sachen MwSt.-Geldbußen