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MwSt.-Ruling

Pilotprojekt zu administrativen Vorabstellungnahmen / verbindlichen Auskünften in einer grenzüberschreitenden Lage in Sachen MwSt.

Einleitung

Wie in der am 22. Mai 2013 veröffentlichten (am 4. Februar 2016 aktualisierten) Informationsbroschüre der Europäischen Kommission, hat sich Belgien im Rahmen des EU-Mehrwertsteuer-Forums bereit erklärt, an einem von der Kommission initiierten Pilotprojet zu Vorabstellungnahmen / verbindlichen Auskünften (Im Folgenden CBR , d. h. Abkürzung für Cross Border Ruling) in Sachen MwSt. in einer grenzüberschreitenden Lage (zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten) teilzunehmen.

Belgische Steuerpflichtige, die beabsichtigen, Handelsgeschäfte zwischen Belgien und mindestens einem anderen am Pilotprojekt teilnehmenden Mitgliedstaat abzuwickeln, können für die geplanten Geschäfte dieses CBR beantragen. Neben Belgien beteiligen sich folgende Mitgliedstaaten an dem Pilotprojekt: Zypern, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich, Slowenien, Schweden.

Kontaktstelle

Die betroffenen belgischen Steuerpflichtigen werden gebeten, ihre CBR-Anfragen in deutscher, französischer, niederländischer oder englischer Sprache per E-Mail an den FÖD Finanzen an folgende Adressen zu senden:

M. Jean-Claude Semucyo 
Attaché
jean-claude.semucyo@minfin.fed.be
CBR@minfin.fed.be

Bedingungen

Diese CBR-Anfragen sind nur zulässig, wenn das (die) geplante(n) Geschäft(e) komplex und grenzüberschreitend ist(sind) (unter Beteiligung Belgiens und mindestens eines anderen am Pilotprojekt beteiligten Mitgliedstaats).

Zudem müssen die CBR-Anfragen und die CBR selbst die Bedingungen für verbindliche Auskünfte / administrative Vorabstellungnahmen erfüllen, die in der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem der CBR-Antrag eingereicht wird, vorgesehen sind, im vorliegenden Fall für Belgien das Gesetz vom 24. Dezember 2002 zur Abänderung der Gesellschaftsregelung in Bezug auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten.

Daher müssen CBR-Anfragen u.a. Folgendes beinhalten (Art. 21):

  • Identität des Antragstellers sowie ggf. der betreffenden Parteien und Dritten
  • Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers
  • vollständige Beschreibung der besonderen Situation oder des besonderen Vorgangs
  • den Verweis auf die gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Bestimmungen, die von der Entscheidung betroffen sind

Es wird kein CBR ausgestellt, wenn (Art. 22):

  • die Erteilung einer Vorausentscheidung aufgrund der in der Anfrage geltend gemachten gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Bestimmungen unangemessen oder unwirksam wäre
  • die Anfrage sich auf die Anwendung eines Steuergesetzes in Bezug auf Beitreibung und Verfolgung bezieht.

Es wird auch auf Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2003 zur Ausführung von Artikel 22 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes vom 24. Dezember verwiesen, wonach für Folgendes keine Entscheidung getroffen werden darf:

  1. Steuersätze und Berechnung der Steuern,
  2. Beträge und Prozentsätze,
  3. Erklärung, Untersuchung und Kontrolle, Verwendung von Beweismitteln, Veranlagungsverfahren, Rechtsbehelfe, Rechte und Vorzugsrechte der Staatskasse, Mindestbesteuerungsgrundlage, Fristen, Verjährung, Berufsgeheimnis, Inkrafttreten sowie Haftung und Pflichten bestimmter öffentlicher Amtsträger und Beamten, anderer Personen oder bestimmter Einrichtungen,
  4. Bestimmungen, für die ein spezifisches Zulassungs- oder Entscheidungsverfahren eingerichtet ist, einschließlich kollektiver Verfahren,
  5. Bestimmungen oder Gepflogenheiten, die die Konzertierung oder Konsultation anderer Behörden einrichten und für die der Minister der Finanzen oder die Dienste der Steuerverwaltung ermächtigt sind, allein oder einseitig zu entscheiden,
  6. Bestimmungen, die Sanktionen, Geldbußen, Zuschläge und Steuererhöhungen regeln,
  7. pauschale Veranlagungsgrundlagen.

Antwort

Steuerpflichtige, die eine CBR-Anfrage einreichen, sind damit einverstanden, dass die übermittelten Informationen mit den zuständigen Steuerbehörden des bzw. der anderen betroffenen Mitgliedstaate(s)(n) geteilt werden. Die Konzertierung zwischen der belgischen Steuerverwaltung und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten findet nur auf besonderen Antrag des Steuerpflichtigen statt. Diese Konzertierung ist keine Garantie dafür, dass ein vom betroffenen Mitgliedstaat zugelassenes CBR ausgestellt wird. Wenn ein CBR ausgestellt wird, fügt dieses die Antwort der belgischen Steuerverwaltung und die der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zusammen.

Zeitraum

Das Pilotprojekt hat am 1. Juni 2013 begonnen und soll am 30. September 2022 enden. Es könnte jedoch je nach Umständen vorläufig ausgesetzt oder unterbrochen werden. Nach Ablauf dieser Testphase wird dieses Pilotprojekt einer Bewertung auf europäischer Ebene unterzogen.