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Sondererklärung

Sondererklärung

  • Was ist eine Mehrwertsteuersondererklärung?

    Über die Mehrwertsteuersondererklärung zahlen Sie die MwSt., die auf innergemeinschaftliche Erwerbe und bestimmte Dienstleistungen geschuldet ist.

    Die Erklärung umfasst also bestimmte erhaltene Sondererwerbe und Dienstleistungen. Allerdings werden Ihre Verkäufe und erbrachten Dienstleistungen, im Gegensatz zur klassischen periodischen MwSt.-Erklärung, nicht in eine Mehrwertsteuersondererklärung eingetragen.

    Die Erklärung enthält u. a. folgende Angaben:

    • Identifikationsangaben des Anmelders
    • Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht
    • Umsätze, auf die der Anmeldepflichtige die MwSt. entrichten muss (innergemeinschaftliche Erwerbe, innergemeinschaftliche Dienstleistungen mit Zahlungsaufschub usw.)
    • erhaltene Gutschriften und negative Berichtigungen
    • geschuldete Steuer und positive oder negative Berichtigungen der Steuer
    • Endbetrag der geschuldeten oder zu erhaltenden MwSt.
    • Antrag auf Erstattung des eventuell zu erhaltenden Betrags
    • Datum und Unterschrift des Antragstellers
  • Wer muss eine Mehrwertsteuersondererklärung einreichen?

    Die Mehrwertsteuersondererklärung muss von Steuerpflichtigen eingereicht werden, die keine klassische MwSt.-Erklärung einreichen, d. h.:

    • steuerfreie Kleinunternehmen (siehe MwSt.-Handbuch Nummer 506)
    • Steuerpflichtige, die der Sonderregelung für Landwirte unterliegen (siehe MwSt.-Handbuch Nummer 512/2)
    • Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind und für die sie kein Anrecht auf Vorsteuerabzug haben
    • nichtsteuerpflichtige juristische Personen
  • Welches sind die verschiedenen Möglichkeiten?

    1. Sie kaufen Dienstleistungen bei einem Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist
      In diesem Fall müssen Sie dem Dienstleistenden immer Ihre belgische MwSt.-Nummer mitteilen. Der Wert der Erwerbe spielt keine Rolle.

      Folglich müssen Sie eine MwSt.-Sondererklärung einreichen und die belgische MwSt., die Sie auf diese Erwerbe schulden, muss an den belgischen Staat überwiesen werden.

      Beispiel: Sie kaufen online eine Software bei einem in Frankreich gelegenen Unternehmen, die zu Berufszwecken genutzt wird. Sie sind verpflichtet, Ihre belgische MwSt.-Nummer mitzuteilen, eine MwSt.-Sondererklärung für das Quartal, in dem der Erwerb stattfand, einzureichen und die belgische MwSt., die auf diesen Erwerb geschuldet ist (21 %) an den belgischen Staat zu zahlen.

      Bemerkung: in einigen Sonderfällen schulden Sie immer die ausländische Mehrwertsteuer ungeachtet der Tatsache, dass Sie Ihre belgische MwSt.-Nummer mitgeteilt haben oder nicht. Das betrifft unter anderem: Hotel-, Restaurantkosten und Kosten in Bezug auf Personenbeförderung.
       
    2. Sie kaufen andere Güter als neue Fahrzeuge oder Akzisenprodukte bei einem Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist
      Der Gesamtbetrag der Käufe beträgt:
      • 11.200 EUR oder weniger pro Kalenderjahr. In diesem Fall haben Sie die Wahl:
        • entweder Sie teilen Ihrem Lieferer Ihre MwSt.-Nummer nicht mit: Dann wird der Lieferer Ihnen die ausländische MwSt. auf Ihren Erwerb berechnen, und Sie haben keine weitere Verpflichtung.
          Diese Wahl ist unabhängig von eventuellen Dienstleistungserwerben im Ausland. Die zwingende Verpflichtung, Ihre MwSt.-Nummer einem Dienstleistenden, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, mitzuteilen bedeutet nicht, dass Sie Ihre MwSt.-Nummer ebenfalls für den Erwerb von Gütern bei einem Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist, mitteilen müssen;

        • oder Sie teilen Ihrem Lieferer Ihre belgische MwSt.-Nummer mit. Damit haben Sie entschieden, dass der Lieferer Ihnen die ausländische MwSt. nicht anrechnet, sondern dass Sie selbst die belgische MwSt. auf diesen Erwerb zahlen. In diesem Fall müssen Sie eine Mehrwertsteuersondererklärung einreichen.

          Bemerkung: sobald Sie einem Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist, Ihre MwSt.-Nummer für den Kauf von Gütern mitteilen, sind Sie verpflichtet, dies für alle weiteren Käufe sowohl während des laufenden Kalenderjahres als auch während der 2 folgenden Kalenderjahre zu tun.

          Beispiel: Sie teilen Ihre MwSt.-Nummer beim Kauf von Saatgut in den Niederlanden am 15.01.2023 mit. Daraus folgt, dass Ihre späteren Erwerbe in einem anderen Mitgliedstaat bis zum 31.12.2025 ebenfalls in Belgien steuerpflichtig sind. Darum müssen Sie für jeden weiteren Kauf im Ausland eine MwSt.-Sondererklärung einreichen.
           
      • ​Mehr als 11.200 EUR pro Kalenderjahr:
        • In diesem Fall müssen Sie für Ihre Käufe bei Lieferern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind, Ihre belgische MwSt.-Nummer mitteilen. Sie müssen ebenfalls eine MwSt.-Sondererklärung einreichen und die belgische MwSt. auf diese Käufe zahlen. Das gilt sowohl für den Kauf, mit dem die Schwelle überschritten wird als auch für die späteren Käufe.

          Sie müssen Ihre MwSt.-Nummer bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres für alle Käufe, die Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätigen, mitteilen. Wenn die Schwelle von 11.200 EUR ebenfalls für das folgende Kalenderjahr überschritten wird, gilt diese Verpflichtung auch wieder für das darauffolgende Jahr. Erst nach einem abgelaufenen Kalenderjahr, in dem die Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten wurde, können Sie entscheiden, Ihre MwSt.-Nummer einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Lieferer nicht mitzuteilen.

          Beispiel 1: Sie kaufen am 21.01.2023 für 20.000 EUR landwirtschaftliche Erzeugnisse in Deutschland. Da dieser Betrag 11.200 EUR überschreitet, müssen Sie bis 31. Dezember 2024 diesen Erwerb sowie die folgenden Erwerbe in anderen Mitgliedstaaten der Steuer in Belgien unterwerfen.
          Wenn Sie 2024 wieder Erwerbe für mehr als 11.200 EUR in einem anderen Mitgliedstaat tätigen, müssen Sie bis 31.12.2025 Ihre Erwerbe der Steuer in Belgien unterwerfen.


          Beispiel 2: Am 1. September 2023 kaufen Sie für 7.000 EUR Güter in Frankreich. Am 10. Oktober 2021 kaufen Sie für 5.000 EUR Güter in Deutschland.
          Der erste Kauf muss nicht in Belgien besteuert werden. Mit dem zweiten Kauf wird die Schwelle von 11.200 EUR überschritten und daher unterliegt der gesamte Betrag des Erwerbs der Steuer in Belgien. Ihre späteren Erwerbe die bis zum 31.12.2024 getätigt werden, sind in Belgien steuerpflichtig. Wenn Sie 2024 einen neuen Kauf für einen anderen Mitgliedstaat für mehr als 11.200 EUR tätigen, werden Ihre Erwerbe bis zum 31.12.2025 in Belgien steuerpflichtig.

    3. Sie kaufen ein neues Fahrzeug oder Akzisenprodukte in einem anderen Mitgliedstaat der EU
      Derartige Käufe in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen immer der Steuer in Belgien. Die Schwelle hat also für diese Art Güter keine Bedeutung. Der Betrag der Käufe wird auch nicht in der Berechnung der Überschreitung der Schwelle für Käufe von anderen Gütern berücksichtigt.

      Um die MwSt. auf diese Käufe zu entrichten, gibt es zwei Möglichkeiten: 
      • wenn Sie die Schwelle von 11.200 EUR für Ihre Käufe in einem anderen Mitgliedstaat überschritten haben oder Sie Ihre MwSt.-Nummer mitgeteilt haben, müssen Sie den Erwerb des neuen Fahrzeugs oder des Akzisenprodukts in eine Sondererklärung eintragen und der Generalverwaltung Zoll und Akzisen diese Erwerbe mitteilen.
         
      • wenn Sie die Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten haben und Ihre MwSt.-Nummer bei Ihren Käufen in einem anderen Mitgliedstaat nicht mitgeteilt haben, erhebt die Generalverwaltung Zoll und Akzisen die MwSt.

  • Wann muss die Sondererklärung eingereicht werden?

    Die Mehrwertsteuersondererklärung ist eine vierteljährliche Erklärung, die Sie im Prinzip vierteljährlich einreichen müssen. Wenn Sie in einem bestimmten Quartal keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze bewirken, müssen Sie keine Erklärung (auch keine „Null“-Erklärung) einreichen.

    Sie müssen die Erklärung spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Quartal, in dem die MwSt. fällig geworden ist, einreichen.

    Sie müssen auch innerhalb dieses Zeitraums den Betrag der geschuldeten MwSt. bezahlen.

  • Wo und wie kann die Mehrwertsteuersondererklärung eingereicht werden?

    Die Mehrwertsteuersondererklärung können Sie wie folgt einreichen:

  • Wie zahle ich die geschuldete MwSt.?

    Sie reichen die Sondererklärung online ein

    Sobald Sie die Erklärung eingereicht haben, können Sie eine Empfangsbestätigung herunterladen. Diese enthält die Angaben, die Sie für die Zahlung benötigen. Sie finden diese Empfangsbestätigung auch auf MyMinfin unter „Meine Dokumente“.
     

    Sie reichen die Sondererklärung auf Papier ein

    Sobald die Erklärung vom zuständigen Team eingegeben worden ist, erhalten Sie eine Zahlungsbenachrichtigung. Auf dieser Benachrichtigung ist vermerkt, wie Sie zahlen müssen.

    Wenn Sie keine Zahlungsbenachrichtigung erhalten haben, können Sie Ihre Schuld wie folgt bezahlen:  

    • Wenn Sie in einem der folgenden Gebiete wohnen oder Ihren Gesellschaftssitz haben:
      • in der Flämischen Region,
      • in Brüssel, und die niederländische Sprache gewählt haben,

      überweisen Sie die Zahlung auf das folgende Konto:
      Dienst MwSt.-Einnahmen Mecheln
      BE31 6792 0034 9355

       

    • Wenn Sie in einem der folgenden Gebiete wohnen oder Ihren Gesellschaftssitz haben:
      • in der Wallonischen Region,
      • in Brüssel, und die französische Sprache gewählt haben,
      • in der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

      überweisen Sie die Zahlung auf das folgende Konto:
      Dienst MwSt.-Einnahmen Namur
      BE42 6792 0034 9254