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Sonderregelung „Veranstaltungen, Messen und Merchandising“

  • Wer kann die Sonderregelung „Veranstaltungen, Messen und Merchandising“ in Anspruch nehmen?

    Als Ausländische Steuerpflichtige (nicht in Belgien ansässig) können Sie die Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn Sie:

    • Veranstaltungen, Messen oder Merchandising in Belgien organisieren (und gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr Zugang zu dieser Veranstaltung gewähren).
    • an Veranstaltungen, Messen oder Merchandising in Belgien teilnehmen (und während dieser Veranstaltungen Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten), z. B. Aussteller, Kaufleute, Schausteller, Musikgruppen.
    • als auf Merchandising spezialisierte Vermittler an Veranstaltungen, Messen oder Merchandising in Belgien teilnehmen.
  • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Sonderregelung „Veranstaltungen, Messen und Merchandising“in Anspruch nehmen zu können?

    Die Sonderregelung ist optional.

    Der Jahresumsatz (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) darf 200.000 Euro nicht überschreiten.

    Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 200.000 Euro müssen Sie umgehend Ihre Steuerbüro per E-Mail verständigen, um zur normalen Regelung für die Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärungen überzugehen.

  • Wie erhält man eine belgische MwSt.-Nummer?

    Um eine belgische MwSt.-Nummer zu erhalten, müssen Sie das  Formular 604A (PDF, 163.07 KB) ausfüllen und es senden:

    • vorzugsweise per E-Mail,
    • oder per Post:
      FÖD Finanzen
      GVStw - KMU - Zentrum Besondere Angelegenheiten - Aktenverwaltung - Team 2
      Avenue Prince de Liège 133 bte 735
      5100 Namur

    Es kann auch von Ihrem Bevollmächtigten ausgefüllt werden. 

    Die durchschnittliche Frist für die Erteilung der belgische MwSt.-nummer beträgt zehn Werktage. Achten Sie also darauf, dass Sie Ihren Antrag auf eine Identifikationsnummer mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, an der Sie teilnehmen möchten, einreichen.

  • Welche Dokumente muss ich bei einer Veranstaltung, Messe oder einem Merchandisingvorweisen können?

    Bei einer Veranstaltung, Messe oder einem Merchandising müssen Sie folgende Dokumente vorweisen können:

    • ein Einnahmenjournal für Verkäufe an natürliche Personen, die Waren zu privaten Zwecken kaufen und für die keine Rechnung ausgestellt werden muss
      Dieses Einnahmenjournal kann elektronisch oder auf Papier geführt werden (nicht auf losen Blättern) und muss die folgenden Angaben enthalten:
      • eine Eintragung pro Verkauf oder eine tägliche Gesamteintragung, aufgegliedert nach Mehrwertsteuersatz,
      • die Belege, die die Eintragungen (detailliert oder global) belegen, müssen aufbewahrt und nummeriert werden. Sie müssen die Einnahme und die Art der verkauften Güter genau angeben.
      Wenn der Anfangsbestand (vorbereitet für den ersten Tag der Messe) eine Beschreibung, die Anzahl und den Verkaufspreis der Waren enthält, muss das Einnahmenjournal nicht geführt werden.
    • ein Anfangs- und ein Endbestand
    • das Duplikat der ausgestellten Rechnungen (mit fortlaufender Nummerierung) bei Rechnungsstellung an einen Steuerpflichtigen
      Für den Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen, die für den privaten Gebrauch durch Privatpersonen bestimmt sind, ungeachtet dessen, ob diese der MwSt. unterliegen oder nicht, besteht keine Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen.
    • auf den Rechnungen, die während der Veranstaltung für Verkäufe ausgestellt werden, muss insbesondere vermerkt sein:
      • die belgische MwSt.-Identifikationsnummer
      • der belgische MwSt.-Satz (6, 12 oder 21 %)
      • der Betrag der geschuldeten MwSt.
      • die Beschreibung der verkauften Güter
  • Wie erkläre ich die MwSt. einer Veranstaltung, Messe oder von Merchandising?

    Um die MwSt. einer Veranstaltung, Messe oder von Merchandising zu erklären, müssen Sie das  Formular 631 (PDF, 393.1 KB) ausfüllen und es senden:

    • vorzugsweise per E-Mail,
    • oder per Post:
      FÖD Finanzen
      GVStw - KMU - Zentrum Besondere Angelegenheiten - Aktenverwaltung - Team 2
      Avenue Prince de Liège 133 bte 735
      5100 Namur

    Es kann auch von Ihrem Bevollmächtigten ausgefüllt werden. 

    Falls die MwSt.-Erklärung einen Saldo zu Ihren Gunsten aufweist, wird der betreffende Saldo nach Kontrolle auf die Kontonummer, die in der Erklärung in Kasten 3 vermerkt ist, zurücküberwiesen.

    Falls die MwSt.-Erklärung einen Saldo zugunsten des Belgischen Staates aufweist, müssen Sie den betreffende Betrag auf die Kontonummer des Belgischen Staates überweisen. Sie erhalten zu diesem Zweck eine Zahlungsbenachrichtigung per gewöhnlicher Post.

  • Welche Dokumente muss ich meiner MwSt.-Erklärung für eine Veranstaltung, Messe oder Merchandising beifügen?

    Sie müssen Ihrer MwSt.-Erklärung Folgendes beifügen:

    • Details zu erhaltenen und ausgestellten Rechnungen: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Bezeichnung des Kunden oder Lieferanten
    • Details zu erhaltenen Gutschriften
    • Kopien von Verkaufs- und Ausgabenrechnungen
  • Wie viele MwSt.-Erklärungen für Veranstaltungen, Messen oder Merchandising muss ich pro Jahr einreichen und wann?

    Sie müssen mindestens eine MwSt.-Erklärung pro Jahr einreichen:

    • direkt nach der Veranstaltung, Messe oder dem Merchandising
    • oder jährlich,
      • wenn der Umsatz (ohne MwSt.) der in Belgien ausgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als 100.000 Euro beträgt
      • oder wenn keine Tätigkeiten in Belgien stattgefunden haben. Im letzteren Fall wird in der Erklärung ein Umsatz von Null angegeben
    • oder halbjährlich (zweimal pro Jahr), wenn der Umsatz (ohne MwSt.) mehr als 100.000 Euro beträgt, aber 200.000 Euro nicht überschreitet.
  • In welchen Fällen ist die MwSt. auf Ausgaben im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, Messe oder Merchandising begrenzt?

    Sie können die MwSt. abziehen, die Sie auf Käufe und Kosten gezahlt haben, die in direktem Zusammenhang mit Ihren in Belgien besteuerten Tätigkeiten stehen. Sie müssen über eine Rechnung verfügen, um Ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, Kassenzettel werden nicht akzeptiert.

    Die MwSt. auf die folgenden Kosten ist nicht oder nicht vollständig abzugsfähig:

    • Fahrzeugkosten (Parkplatz, Kraftstoff, Reparatur usw.): die MwSt. ist höchstens zu 50 % abzugsfähig (Artikel 45 § 2 des MwSt.-Gesetzbuches). Kassenzettel reichen nicht aus. Sie benötigen Rechnungen (mit Identifizierung des Käufers und des Verkäufers).
    • Hotel- und Restaurantkosten (Unterbringung, Speisen und Getränke): die MwSt. ist nicht abzugsfähig (Artikel 45 § 3 Nr. 3 des MwSt.-Gesetzbuches). Ausnahme: wenn Personalmitglieder Hotel- und Restaurantkosten im Rahmen einer Lieferung von Gütern oder einer Dienstleistung entstehen lassen (Artikel 45 § 3 Nr. 3 des MwSt.-Gesetzbuches). In diesem Fall müssen Sie einen Nachweis über diese Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen (Verkaufsrechnung oder Vertrag) und die Angaben der Person, die die Ausgabe getätigt hat, sowie ihre Funktion innerhalb des Unternehmens beifügen.
    • Empfangskosten: die MwSt. ist nicht abzugsfähig (Artikel 45 § 3 Nr. 4 des MwSt.-Gesetzbuches)
  • Ich höre auf an Veranstaltungen, Messen oder Merchandising in Belgien teilzunehmen. Was soll ich tun?

    Wenn Sie aufhören an Veranstaltungen, Messen oder Merchandising in Belgien teilzunehmen, müssen Sie uns informieren:

    • vorzugsweise per E-Mail,
    • oder per Post:
      FÖD Finanzen
      GVStw - KMU - Zentrum Besondere Angelegenheiten - Aktenverwaltung - Team 2
      Avenue Prince de Liège 133 bte 735
      5100 Namur

    Ihre MwSt.-Nummer wird dann gelöscht und die MwSt.-Sondererklärung muss nicht mehr eingereicht werden.

    Solange Ihre MwSt.-Nummer nicht gelöscht wurde, müssen Sie jährlich eine „Null“-MwSt.-Erklärung einreichen wenn Sie in Belgien keine Umsätze bewirkt haben.