Am Nationalfeiertag geschlossen
Unser Contact Center und unsere Dienste sind am Montag, dem 20. Juli 2026, und am Dienstag, dem 21. Juli 2026, geschlossen.
Ausnahme: Einige Zollbehörden gewährleisten einen Bereitschaftsdienst.
Ab Mittwoch, dem 22. Juli 2026, um 9 Uhr, werden all unsere Dienste wieder per Telefon erreichbar oder nach Vereinbarung zugänglich sein.
Sie können jederzeit auf Ihre persönliche Akte zugreifen und Ihre Verwaltungsangelegenheiten über unseren Online-Schalter/MyMinfin erledigen.

Zusammenfassung Einbehaltungen für den FÖD Finanzen

Wer ist betroffen ?

Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer, die bestimmte Tätigkeiten ausführen (oder ausführen lassen):

Weitere Informationen zu den Tätigkeiten: MyMinfin (Registerkarte „Interaktive Dienste“).

Was muss ich tun ?

Diese Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer müssen prüfen, ob ihre Unternehmer oder Subunternehmer Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden haben.

Wenn dies der Fall ist, müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des Betrags ihrer Rechnung einbehalten und diesen an den FÖD Finanzen überweisen.4

Achtung: Es gibt auch eine Einbehaltungspflicht für die soziale Sicherheit. Weitere Informationen: socialsecurity.be (Unternehmen > Einbehaltungspflicht).

Wie muss ich vorgehen ?

Prüfen Sie über checkobligationderetenue.be, ob der Unternehmer oder Subunternehmer Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden (oder Sozialschulden) hat.

Weitere Informationen zu diesem Dienst und zur Einzahlung der Einbehaltung finden Sie in den folgenden FAQ.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Einbehaltungspflicht ?

Die Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer riskieren :

  • eine administrative Geldbuße, die dem Doppelten des Betrags entspricht, der hätte einbehalten und gezahlt werden sollen,5
  • (in einem bestimmten Rahmen) gesamtschuldnerisch haftbar gemacht zu werden für die Zahlung der steuerlichen und nichtsteuerlichen Schulden ihres Vertragspartners.6

Weitere Informationen: MyMinfin (Registerkarte „Interaktive Dienste“).

Fußnoten

1 Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer.

2Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur des Artikels 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, hiernach GBZBGB (CRAF), und/oder der vormaligen Artikel 400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, hiernach EStGB 92 genannt, und die Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 6ter des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit so wie er geändert wurde durch den Königlichen Erlass vom 20.12.2019 zur Ausführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen.

3 Artikel 2 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007.

4 Artikel 55 GBZBGZ (CRAF) und/oder vormals Art. 403 EStGB 92.

5 Artikel 393 § 1 und 2 EStGB 92 und/oder vormals Art. 404 EStGB 92.

6 Artikel 54 GBZBGB (CRAF) und/oder vormals Art. 402 EStGB 92.