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Periodische Erklärung

Periodische MwSt.-Erklärung

  • Was ist die periodische Mehrwertsteuererklärung?

    Die periodische Mehrwertsteuererklärung ermöglicht es unter anderem, dem FÖD Finanzen folgendes mitzuteilen:

    • den Betrag der mit den Kunden bewirkten Umsätze (Ausgänge) und die auf diese Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer,
    • den Betrag der mit den Lieferern und Dienstleistenden bewirkten Umsätze (Eingänge) und die abziehbare Mehrwertsteuer.

    Die Erklärung macht die Differenz zwischen dem Betrag der geschuldeten MwSt. und der abziehbaren MwSt. deutlich.

  • Muss ich periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen?

    Ja, sobald Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist und Sie ein Recht auf MwSt.-Abzug haben.

    Sie können periodische Mehrwertsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich einreichen.

    Sie sind jedoch in den folgenden Fällen von der Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen befreit:

    • Ihr Unternehmen unterliegt der Steuerbefreiungsregelung,
    • Ihr Unternehmen unterliegt der Sonderregelung für Landwirte,
    • Ihr Unternehmen bewirkt ausschließlich Lieferungen von Gütern und erbringt Dienstleistungen, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind und für die Sie kein Recht auf MwSt.-Abzug haben,
    • Ihr Unternehmen führt bestimmte Tätigkeiten aus und übt sein Recht auf MwSt.-Abzug nicht aus. Es handelt sich hier u. a. um: Tätigkeiten von Wäschereien, Färbereien, chemischen Reinigungen, Binnenschifffahrt, Verkauf von Abfallstoffen, Wettbüros von Pferderennen.
  • Muss ich monatliche oder vierteljährliche MwSt.-Erklärungen einreichen?

    Normalerweise werden MwSt.-Erklärungen monatlich eingereicht.

    Dennoch können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen dazu entschließen, vierteljährliche Erklärungen einzureichen. Die Voraussetzungen sind:

    • Der Umsatz Ihres Unternehmens beträgt höchstens 2.500.000 Euro (ohne MwSt.).
    • Der Umsatz Ihrer Gesellschaft beträgt höchstens 250.000 Euro (ohne MwSt.) für sämtliche Lieferungen von:
      • Energieerzeugnissen (Mineralöle oder andere Erzeugnisse, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind),
      • Mobiltelefonie-Geräten, Computern und ihren Peripheriegeräten, Bestandteilen und Zubehörteilen,
      • motorbetriebenen Landfahrzeugen, die der Zulassungsregelung unterliegen. 

    Achtung!  Sie dürfen keine vierteljährlichen MwSt.-Erklärungen einreichen, wenn Sie monatliche innergemeinschaftliche Listen einreichen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Verkäufe, die im Rahmen von Dreiecksgeschäften von der Steuer befreit waren, im betreffenden Quartal oder einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 Euro betragen hat.

  • Wann muss ich meine Mehrwertsteuererklärung einreichen?

    Sie müssen Ihre Mehrwertsteuererklärung spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Monat oder dem Quartal einreichen, in dem die Umsätze bewirkt wurden.

    Beispiele:

    • Die MwSt.-Erklärung von Januar müssen Sie spätestens am 20. Februar einreichen.
    • Die MwSt.-Erklärung für das erste Quartal müssen Sie spätestens am 20. April einreichen.

    In den Sommerferien erhalten Sie Aufschub für das Einreichen Ihrer MwSt.-Erklärung:

    • Monatlich einreichende Steuerpflichtige:
      • Die MwSt.-Erklärung von Juni muss spätestens am 10. August eingereicht werden (statt am 20. Juli).
      • Die MwSt.-Erklärung von Juli muss spätestens am 10. September eingereicht werden (statt am 20. August).
    • Vierteljährlich einreichende Steuerpflichtige:
      • Die MwSt.-Erklärung für das zweite Quartal müssen Sie spätestens am 10. August einreichen (statt am 20. Juli).

    Weitere Informationen finden Sie im MwSt. Zeitplan.

  • Wie muss ich Mehrwertsteuererklärungen einreichen?

    Im Prinzip sind Sie dazu verpflichtet, Ihre periodische MwSt.-Erklärung elektronisch über Intervat einzureichen.

    Nur für den Fall, dass es Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten nicht möglich ist, diese Erklärung elektronisch einzureichen, können Sie von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit werden. Beispiele:

    • Sie verfügen nicht über die erforderlichen EDV-Mittel.
    • Ein ausländischer Bevollmächtigter ist mit dem Einreichen der MwSt.-Erklärung betraut.
    • Bei technischen Problemen.

    Dann müssen Sie allerdings eine unterschriebene, schriftliche und mit Gründen versehene Bescheinigung bei dem für Sie zuständigen Amt einreichen. Sie müssen dort auch Blankoformulare (Nr. 625) beantragen und diese innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist ausgefüllt an das Scanningcenter senden.

  • Wann muss ich meine geschuldete Mehrwertsteuer zahlen?

    Sie müssen die geschuldete MwSt. spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Monat oder dem Quartal zahlen, in dem die Umsätze bewirkt wurden.

    Achtung! Die Ferienregelung gilt nicht für Zahlungen. Auch wenn Ihnen für das Einreichen Ihrer MwSt.-Erklärung Aufschub gewährt wird, müssen Sie die geschuldete MwSt. spätestens am 20. des Monats nach dem Monat oder dem Quartal zahlen, in dem die Umsätze bewirkt wurden.

    Weitere Informationen finden Sie im MwSt. Zeitplan.