Periodische Erklärung

Periodische MwSt.-Erklärung

  • Was ist die periodische Mehrwertsteuererklärung?

    Die periodische Mehrwertsteuererklärung ermöglicht es unter anderem, dem FÖD Finanzen folgendes mitzuteilen:

    • den Betrag der mit den Kunden bewirkten Umsätze (Ausgänge) und die auf diese Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer,
    • den Betrag der mit den Lieferern und Dienstleistenden bewirkten Umsätze (Eingänge) und die abziehbare Mehrwertsteuer.

    Die Erklärung macht die Differenz zwischen dem Betrag der geschuldeten MwSt. und der abziehbaren MwSt. deutlich.

  • Muss ich periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen?

    Ja, sobald Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist und Sie ein Recht auf MwSt.-Abzug haben.

    Sie können periodische Mehrwertsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich einreichen.

    Sie sind jedoch in den folgenden Fällen von der Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen befreit:

    • Ihr Unternehmen unterliegt der Steuerbefreiungsregelung,
    • Ihr Unternehmen unterliegt der Sonderregelung für Landwirte,
    • Ihr Unternehmen bewirkt ausschließlich Lieferungen von Gütern und erbringt Dienstleistungen, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind und für die Sie kein Recht auf MwSt.-Abzug haben,
    • Ihr Unternehmen führt bestimmte Tätigkeiten aus und übt sein Recht auf MwSt.-Abzug nicht aus. Es handelt sich hier u. a. um: Tätigkeiten von Wäschereien, Färbereien, chemischen Reinigungen, Binnenschifffahrt, Verkauf von Abfallstoffen, Wettbüros von Pferderennen.
  • Muss ich monatliche oder vierteljährliche MwSt.-Erklärungen einreichen?

    Normalerweise werden MwSt.-Erklärungen monatlich eingereicht.

    Dennoch können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen dazu entschließen, vierteljährliche Erklärungen einzureichen. Die Voraussetzungen sind:

    • Der Umsatz Ihres Unternehmens beträgt höchstens 2.500.000 Euro (ohne MwSt.).
    • Der Umsatz Ihrer Gesellschaft beträgt höchstens 250.000 Euro (ohne MwSt.) für sämtliche Lieferungen von:
      • Energieerzeugnissen (Mineralöle oder andere Erzeugnisse, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind),
      • Mobiltelefonie-Geräten, Computern und ihren Peripheriegeräten, Bestandteilen und Zubehörteilen,
      • motorbetriebenen Landfahrzeugen, die der Zulassungsregelung unterliegen. 

    Achtung!  Sie dürfen keine vierteljährlichen MwSt.-Erklärungen einreichen, wenn Sie monatliche innergemeinschaftliche Listen einreichen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Verkäufe, die im Rahmen von Dreiecksgeschäften von der Steuer befreit waren, im betreffenden Quartal oder einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 Euro betragen hat.

  • Wann muss ich meine Mehrwertsteuererklärung einreichen?

    Wenn Sie Ihre MwSt.-Erklärungen monatlich einreichen, müssen Sie Ihre MwSt.-Erklärung spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Monat einreichen, in dem die Umsätze bewirkt wurden. Fällt der 20. Tag des Monats nach dem Erklärungszeitraum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird das Einreichungsdatum für die monatlichen Erklärungen bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Diese Toleranz gilt dauerhaft.

    Wenn Sie Ihre MwSt.-Erklärungen vierteljährlich einreichen, müssen Sie Ihre MwSt.-Erklärung spätestens am 25. Tag des Monats nach dem Quartal einreichen, in dem die Umsätze bewirkt wurden. Fällt der 25. Tag des Monats nach dem Erklärungszeitraum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird das Einreichungsdatum für die vierteljährlichen Erklärungen bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Diese Toleranz gilt bis zum 30.09.2025. Diese Toleranz wird ab dem 01.10.2025 abgeschafft.

    In den Sommerferien 2025 erhalten Sie nochmal Aufschub für das Einreichen Ihrer MwSt.-Erklärung.

    Weitere Informationen finden Sie im MwSt. Zeitplan.

  • Wie muss ich Mehrwertsteuererklärungen einreichen?

    Im Prinzip sind Sie dazu verpflichtet, Ihre periodische MwSt.-Erklärung elektronisch über Intervat einzureichen.

    Nur für den Fall, dass es Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten nicht möglich ist, diese Erklärung elektronisch einzureichen, können Sie von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit werden. Beispiele:

    • Sie verfügen nicht über die erforderlichen EDV-Mittel.
    • Ein ausländischer Bevollmächtigter ist mit dem Einreichen der MwSt.-Erklärung betraut.
    • Bei technischen Problemen.

    Dann müssen Sie allerdings eine unterschriebene, schriftliche und mit Gründen versehene Bescheinigung bei dem für Sie zuständigen Amt einreichen. Sie müssen dort auch Blankoformulare (Nr. 625) beantragen und diese innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist ausgefüllt an das Scanningcenter senden.

  • Wann muss ich meine geschuldete Mehrwertsteuer zahlen?

    Wenn Sie Ihre MwSt.-Erklärungen monatlich einreichen, müssen Sie die geschuldeten MwSt. spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Monat zahlen, in dem die Umsätze bewirkt wurden. Fällt der 20. Tag des Monats nach dem Erklärungszeitraum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird das Datum der Zahlung für die monatlichen Erklärungen bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Diese Toleranz gilt dauerhaft.

    Wenn Sie Ihre MwSt.-Erklärungen vierteljährlich einreichen, müssen Sie die geschuldeten MwSt. spätestens am 25. Tag des Monats nach dem Quartal zahlen, in dem die Umsätze bewirkt wurden. Fällt der 25. Tag des Monats nach dem Erklärungszeitraum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird das Datum der Zahlung für die vierteljährlichen Erklärungen bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Diese Toleranz gilt bis zum 30.09.2025. Diese Toleranz wird ab dem 01.10.2025 abgeschafft.

    Weitere Informationen finden Sie im MwSt. Zeitplan.