Steuerbefreiungsregelung

Seit dem 1. Januar 2025 können Steuerpflichtige, die in Belgien ansässig sind, die Steuerbefreiung dank der SME-Regelung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Diese Maßnahme wird bald umgesetzt.

Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen

  • Was beinhaltet die Steuerbefreiungsregelung?

    Sie werden von den meisten Verpflichtungen in Sachen MwSt. freigestellt. So brauchen Sie Folgendes nicht zu tun:

    • Sie müssen keine periodischen Erklärungen einreichen.
    • Sie müssen Ihren Kunden keine MwSt. berechnen.
    • Sie müssen keine MwSt. an die Staatskasse entrichten.

    Im Gegenzug gilt Folgendes:

    • Sie müssen eine Erklärung über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung einreichen (e604 A, B oder C).
    • Sie müssen eine innergemeinschaftliche Liste einreichen für die von Ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen.
    • Sie bleiben mehrwertsteuerpflichtig und müssen folglich eine MwSt.-Identifikationsnummer haben.
    • Sie unterliegen bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungsstellung, Buchhaltung usw.
    • Sie dürfen keine MwSt. abziehen.
    • Sie müssen eine Kundenliste einreichen, es sei denn, Sie haben keine Umsätze bewirkt, die in der Kundenliste eingetragen werden müssen.
    • Sie müssen bis spätestens 31. März jeden Jahres den Gesamtbetrag Ihrer im Vorjahr in Belgien bewirkten Umsätze mitteilen oder „0“, wenn keine Umsätze bewirkt wurden. Diese Informationen müssen erstmals für das Jahr 2025 bis spätestens 31. März 2026 übermittelt werden. Die Verwaltung wird die genauen Modalitäten für die Übermittlung dieser Daten auf der Website des FÖD Finanzen bekannt geben.
    • Sie müssen für innergemeinschaftliche Erwerbe oder Dienstleistungen, für die Sie der MwSt.-Schuldner sind, eine Mehrwertsteuersondererklärung einreichen.
  • Für wen gilt die Steuerbefreiungsregelung?

    Sie können die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn der Jahresumsatz Ihres Unternehmens nicht mehr als 25.000 Euro (ohne MwSt.) beträgt. Die Rechtsform Ihres Unternehmens (natürliche Person, Gesellschaft usw.) ist dabei unerheblich.

    Achtung! Die Mehrwertsteuereinheiten in bestimmten Sektoren (Immobilienarbeiten, Horeca-Sektor, die Lieferung von Gebrauchtmaterial) sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch bestimmte Umsätze sind von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen (das betreffende Unternehmen kann die Regelung aber für all seine anderen Umsätze in Anspruch nehmen).

  • Wann und wie kann man sich für die Steuerbefreiungsregelung entscheiden?

    Im Jahr 2025 können Sie sich über die Anwendung e604 für die Steuerbefreiungsregelung entscheiden:

    • entweder vor dem 15. März 2025, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. April 2025 anwenden möchten,
    • oder vor dem 15. Juni 2025, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. Juli 2025 anwenden möchten,
    • oder vor dem 15. September 2025, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. Oktober 2025 anwenden möchten,
    • oder vor dem 15. Dezember 2025, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. Januar 2026 anwenden möchten.

    Den Zugang zur Anwendung e604 finden Sie in MyMinfin unter der Registerkarte „Nützliche Links“ („MwSt.: Beginn, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit (Anwendung e604)“).

  • Überschreitung der Umsatzschwelle um höchstens 10 % im Jahr 2024 – Toleranz

    Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr den Schwellenbetrag von 25.000 Euro um höchstens 10 % überschreitet, verlieren Sie den Anspruch auf die Steuerbefreiungsregelung für das folgende Kalenderjahr.

    Beispiel: Im Jahr 2025 überschreiten Ihre Umsätze den Schwellenbetrag von 25.000 Euro um 7 % (26.750 Euro). Sie können im Jahr 2025 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung unterliegen, solange der Gesamtbetrag Ihrer Umsätze den Schwellenbetrag nicht um mehr als 10 % (höchstens 27.500 Euro) überschreitet. Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen Sie der normalen Steuerregelung.
     

    Toleranz 2024-2025

    Wenn Sie im Jahr 2024 den Schwellenbetrag um höchstens 10 % überschritten haben, können Sie aufgrund einer administrativen Toleranz im Jahr 2025 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung unterliegen.

    Beispiel: Im Jahr 2024 überschreitet Ihr Umsatz den Schwellenbetrag um 8 % und erreicht 27.000 Euro. Sie unterliegen 2024 und 2025 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung.

    Wenn Sie im Jahr 2025 den Schwellenbetrag um höchstens 10 % überschreiten, unterliegen Sie im Jahr 2025 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung, ab dem 1. Januar 2026 jedoch der normalen Steuerregelung.

    Beispiel: Wenn Ihr Schwellenbetrag im Jahr 2025 26.750 Euro erreicht, unterliegen Sie im Jahr 2025 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung, ab dem 1. Januar 2026 jedoch der normalen Steuerregelung.

    Wenn Sie den Schwellenbetrag im Jahr 2025 um mehr als 10 % überschreiten, unterliegen Sie im Jahr 2025 ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenbetrag überschritten wurde, der normalen Steuerregelung. 

  • Wie kann ich zur Steuerbefreiungsregelung zurückkehren, nachdem ich die Steuerregelung geändert habe?

    Wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung nicht mehr anwenden möchten, können Sie diese erst wieder ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach Ihrer Regelungsänderung in Anspruch nehmen (wenn alle Anwendungsbedingungen erfüllt sind). Sie können die Steuerbefreiungsregelung erst nach Ablauf einer Wartezeit von einem Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

    Beispiel

    Als von der Mehrwertsteuer befreiter Steuerpflichtiger haben Sie freiwillig die Steuerregelung gewechselt, um ab dem 1. Juli 2025 vierteljährliche Erklärungen einzureichen. Sie können erst ab dem 1. Januar 2027 zur Steuerbefreiungsregelung zurückkehren.

    Wenn Sie jedoch zur normalen Steuerregelung wechseln müssen aufgrund einer Überschreitung des Schwellenbetrags:

    • um höchstens 10 % im Jahr 2025, können Sie im Jahr 2025 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung unterliegen, müssen aber im Jahr 2026 zur normalen Steuerregelung wechseln. Sie können erst ab dem 1. Januar 2027 die Steuerbefreiungsregelung wieder in Anspruch nehmen.
    • um mehr als 10 % im Jahr 2025, müssen Sie im Jahr 2025, ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenbetrag überschritten wurde, zur normalen Steuerregelung wechseln. Im Jahr 2026 unterliegen Sie ebenfalls der normalen Steuerregelung. Sie können erst ab dem 1. Januar 2027 die Steuerbefreiungsregelung wieder in Anspruch nehmen.
  • Wo finde ich zusätzliche Informationen?

    Die Broschüre „9 Fragen zum besseren Verständnis der Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen“ erläutert ausführlich die Anwendungsmodalitäten für diese Regelung und die Konsequenzen eines Wechsels der Steuerregelung.