Steuerbefreiungsregelung

Seit dem 1. Januar 2025 können Steuerpflichtige, die in Belgien ansässig sind, die Steuerbefreiung dank der SME-Regelung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.

Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen

  • Was beinhaltet die Steuerbefreiungsregelung?

    Sie werden von den meisten Verpflichtungen in Sachen MwSt. freigestellt. So brauchen Sie Folgendes nicht zu tun:

    • Sie müssen keine periodischen Erklärungen einreichen.
    • Sie müssen Ihren Kunden keine MwSt. berechnen.
    • Sie müssen keine MwSt. an die Staatskasse entrichten.

    Im Gegenzug gilt Folgendes:

    • Sie müssen eine Erklärung über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung einreichen (e604 A, B oder C).
    • Sie müssen eine innergemeinschaftliche Liste einreichen für die von Ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen.
    • Sie bleiben mehrwertsteuerpflichtig und müssen folglich eine MwSt.-Identifikationsnummer haben.
    • Sie unterliegen bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungsstellung, Buchhaltung usw.
    • Sie dürfen keine MwSt. abziehen.
    • Sie müssen eine Kundenliste einreichen.
    • Sie müssen bis spätestens 31. März jeden Jahres den Gesamtbetrag Ihrer im Vorjahr in Belgien bewirkten Umsätze mitteilen oder „0,00“, wenn keine Umsätze bewirkt wurden (leere Kundenliste). Diese Informationen müssen erstmals für das Jahr 2025 bis spätestens 31. März 2026 über Intervat > Umsatzsteuer-Kundenliste (Gesamtbetrag des im Laufe dieses Jahres erzielten Umsatzes (einschließlich der in dieser Liste aufgeführten Umsätze)). Aufgrund dieser neuen Verpflichtung müssen Sie daher auch dann eine Kundenliste einreichen, wenn Sie keine Vorgänge durchgeführt haben, die in der Kundenliste aufgeführt werden müssen (leere Kundenliste). Für dieses Jahr wird jedoch eine Frist für die Einreichung der leere Kundenliste gewährt. Sie können diese bis spätestens 30. April 2026 einreichen.

      Um den Gesamtumsatz zu ermitteln, der in der Kundenliste anzugeben ist, müssen Sie die Summe der in Artikel 56nonies des MwSt.-Gesetzbuch aufgeführten Umsätze heranziehen, d. h.: 
      • der Umsätze, die steuerpflichtig wären, wenn sie von einem Steuerpflichtigen erzielt würden, der der Normal- oder Pauschalregelung unterliegt,
      • der Umsätze, die dem ermäßigten Satz von 0 % unterliegen (Zeitungen usw.),
      • der steuerfreien Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug der in einem früheren Stadium gezahlten MwSt.,
      • der laut Gesetzbuch steuerfreien Umsätze, d. h.:
        • Ausfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen usw. (Art. 39 bis 42),
        •  Umsätze mit unbeweglichen Gütern (Art. 44 § 3 Nr. 1 und 2), sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben,
        • Finanzumsätze (Art. 44 § 3 Nr. 5 bis 11), sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben,
        • Versicherungs- oder Rückversicherungsumsätze (Art. 44 § 3 Nr. 4), sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.

      Er enthält nicht:

      • Abtretungen von Investitionsgütern,
      • Umsätze, die von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen sind,
      • laut MwSt.-Gesetzbuch befreite Umsätze mit Ausnahme derer, die hiervor aufgeführt wurden, d. h. derjenigen, die gemäß Artikel 44 §§ 1 und 2 (Ärzte, Altenheime, Schulen usw.), Artikel 44 § 2bis, Artikel 44 § 3 Nr. 3 (von Autoren und Komponisten geschlossene Verträge zur Herausgabe literarischer oder künstlerischer Werke) und Artikel 44 § 3 Nr. 12 und 13 (Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen, Wetten, Lotterien und andere Glücks- oder Geldspiele usw.) steuerfrei sind,
      • im Ausland bewirkte Umsätze.
    • Sie müssen für innergemeinschaftliche Erwerbe oder Dienstleistungen, für die Sie der MwSt.-Schuldner sind, eine Mehrwertsteuersondererklärung einreichen.
  • Für wen gilt die Steuerbefreiungsregelung?

    Sie können die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn der Jahresumsatz Ihres Unternehmens nicht mehr als 25.000 Euro (ohne MwSt.) beträgt. Die Rechtsform Ihres Unternehmens (natürliche Person, Gesellschaft usw.) ist dabei unerheblich.

    Achtung! Die Mehrwertsteuereinheiten in bestimmten Sektoren (Immobilienarbeiten, Unternehmen, die verpflichtet sind, dem Kunden einen Kassenzettel über Registrierkassensysteme (RKS) auszustellen, die Lieferung von Gebrauchtmaterial) sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch bestimmte Umsätze sind von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen (das betreffende Unternehmen kann die Regelung aber für all seine anderen Umsätze in Anspruch nehmen).

  • Berechnung der Umsatzschwelle bei Aufnahme Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres

    Wenn Sie Ihre Tätigkeit im Jahr 2026 aufnehmen und in Ihrer Erklärung e604A die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung beantragen, wird der Schwellenwert von 25.000 Euro im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem Datum der Aufnahme der Tätigkeit abgelaufen sind.

    Beispiel: Sie nehmen Ihre Tätigkeit am 1. Juli 2026 auf und schätzen den Umsatz vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026 auf 15.000 Euro. Sie müssen den geschätzten Umsatz mit der verhältnismäßig herabgesetzten Umsatzschwelle vergleichen: 25.000 − (25.000 x 181/365) = 12.603.

    Da Ihr geschätzter Umsatz (15.000 Euro) höher ist als der verhältnismäßig herabgesetzte Umsatz (12.603 Euro), können Sie die Steuerbefreiungsregelung im Jahr 2026 nicht anwenden.

  • Wann und wie kann man sich für die Steuerbefreiungsregelung entscheiden?

    Im Jahr 2026 können Sie sich über die Anwendung e604 für die Steuerbefreiungsregelung entscheiden:

    • entweder vor dem 15. März 2026, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. April 2026 anwenden möchten,
    • oder vor dem 15. Juni 2026, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. Juli 2026 anwenden möchten,
    • oder vor dem 15. September 2026, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. Oktober 2026 anwenden möchten,
    • oder vor dem 15. Dezember 2026, wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung ab dem 1. Januar 2027 anwenden möchten.

    Den Zugang zur Anwendung e604 finden Sie in MyMinfin unter der Registerkarte „Nützliche Links“ („MwSt.: Beginn, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit (Anwendung e604)“).

  • Überschreitung der Umsatzschwelle um höchstens 10 %

    Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr den Schwellenbetrag von 25.000 Euro um höchstens 10 % überschreitet, verlieren Sie den Anspruch auf die Steuerbefreiungsregelung für das folgende Kalenderjahr.

    Beispiel: Im Jahr 2026 überschreiten Ihre Umsätze den Schwellenbetrag von 25.000 Euro um 7 % (26.750 Euro). Sie können im Jahr 2026 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung unterliegen, solange der Gesamtbetrag Ihrer Umsätze den Schwellenbetrag nicht um mehr als 10 % (höchstens 27.500 Euro) überschreitet. Ab dem 1. Januar 2027 unterliegen Sie der normalen Steuerregelung.

    Wenn Sie den Schwellenbetrag im Jahr 2026 um mehr als 10 % überschreiten, unterliegen Sie im Jahr 2026 ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenbetrag überschritten wurde, der normalen Steuerregelung. 

  • Wie kann ich zur Steuerbefreiungsregelung zurückkehren, nachdem ich die Steuerregelung geändert habe?

    Wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung nicht mehr anwenden möchten, können Sie diese erst wieder ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach Ihrer Regelungsänderung in Anspruch nehmen (wenn alle Anwendungsbedingungen erfüllt sind). Sie können die Steuerbefreiungsregelung erst nach Ablauf einer Wartezeit von einem Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

    Beispiel

    Als von der Mehrwertsteuer befreiter Steuerpflichtiger haben Sie freiwillig die Steuerregelung gewechselt, um ab dem 1. Juli 2026 vierteljährliche Erklärungen einzureichen. Sie können erst ab dem 1. Januar 2028 zur Steuerbefreiungsregelung zurückkehren.

    Wenn Sie jedoch zur normalen Steuerregelung wechseln müssen aufgrund einer Überschreitung des Schwellenbetrags:

    • um höchstens 10 % im Jahr 2026, können Sie im Jahr 2026 weiterhin der Steuerbefreiungsregelung unterliegen, müssen aber im Jahr 2027 zur normalen Steuerregelung wechseln. Sie können erst ab dem 1. Januar 2028 die Steuerbefreiungsregelung wieder in Anspruch nehmen.
    • um mehr als 10 % im Jahr 2026, müssen Sie im Jahr 2026, ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenbetrag überschritten wurde, zur normalen Steuerregelung wechseln. Im Jahr 2027 unterliegen Sie ebenfalls der normalen Steuerregelung. Sie können erst ab dem 1. Januar 2028 die Steuerbefreiungsregelung wieder in Anspruch nehmen.
  • Wo finde ich zusätzliche Informationen?

    Die Broschüre - 9 Fragen zum besseren Verständnis der Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen. Ausgabe 2026 erläutert ausführlich die Anwendungsmodalitäten für diese Regelung und die Konsequenzen eines Wechsels der Steuerregelung.