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MwSt.-Reform

Das MwSt.-Paket über den elektronischen Geschäftsverkehr (oder E-Commerce) ist eine grundlegende Reform der Regeln in Sachen MwSt., die den Geschäftsverkehr von Gütern und Dienstleistungen hauptsächlich zu Gunsten nichtsteuerpflichtiger Personen (B2C E-Commerce) regelt, insbesondere über elektronische Plattformen.

Diese europäische Reform findet seit dem 1. Juli 2021 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Anwendung.

MwSt.-Reform über E-Commerce

  • Was erwartet man von dieser Reform?

    Das Ziel dieser Reform ist es:

    • den grenzüberschreitenden Austausch zu vereinfachen,
    • einen fairen Wettbewerb für die Unternehmen der EU zu gewährleisten,
    • den Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen.

    Folgende Vorteile werden daher von dieser Reform erwartet:

    • Unternehmen können bei grenzüberschreitenden Umsätzen eine beträchtliche Reduzierung der Befolgungskosten bei der Mehrwertsteuer beanspruchen. Dies wird den grenzüberschreitendenden Handel weiter vereinfachen.
    • Unternehmen in der EU werden gleichberechtigt mit Unternehmen von außerhalb der EU konkurrieren können, die keine Mehrwertsteuer für bestimmte Güter in Rechnung stellen, die von außerhalb der EU stammen.
    • Die Mitgliedstaaten werden jährlich zusätzliche MwSt.-Einnahmen erhalten.
  • Welches sind die hauptsächlichen Änderungen der Reform?

    • In bestimmten Situationen werden Unternehmen, die eine elektronische Schnittstelle (beispielsweise einen Marktplatz oder eine Plattform) betreiben, für mehrwertsteuerliche Zwecke von Unternehmen, die den Marktplatz oder die Plattform verwenden, als Lieferer von Gütern betrachtet, die an Kunden in der EU verkauft wurden. Daher müssen sie MwSt. auf diese Verkäufe einnehmen und abführen.
    • Der Anwendungsbereich des Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für die „TBE“-Dienstleistungen, d. h. für die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, wird ausgeweitet und in One-Stop-Shop (OSS) umgewandelt:
      • für die Nicht-EU-Regelung (für „TBE“-Dienstleistungen von nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen): Ausweitung auf alle Arten von grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU,
      • für die EU-Regelung (für innergemeinschaftliche „TBE“-Dienstleistungen): Ausweitung auf alle Arten von B2C-Dienstleistungen sowie auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und auf bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen, die durch elektronische Schnittstellen unterstützt werden. Die Ausweitung auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe geht Hand in Hand mit der Abschaffung der derzeitigen Schwelle für Fernverkäufe und steht in Einklang mit der Verpflichtung, für die Mehrwertsteuer das System des Bestimmungslands anzuwenden.
      • für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen an Kunden in der EU bis zu einem Wert von 150 EUR wird eine Einfuhrregelung geschaffen. 
  • Welche Auswirkung hat die Reform auf Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden?

    • Die Gewährleistung der prinzipiellen Besteuerung im Bestimmungsland (entweder über die Besteuerung der Lieferung oder über die Besteuerung der Einfuhr). Diese prinzipielle Besteuerung verhindert, dass solche Lieferungen noch steuerfrei getätigt werden.
    • Die Abschaffung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr für Kleinsendungen (bis zu 22 Euro). Die missbräuchliche Nutzung dieser Steuerbefreiung ist die Quelle schwerwiegender Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft ansässig sind, und Wirtschaftsteilnehmern in Drittländern, die dank des E-Commerce ihre Waren auf den europäischen Markt bringen.
    • Die Schaffung einer neuen Steuerbefreiung bei der Einfuhr über einen Betrag von höchstens 150 Euro ist nur auf die Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittländern oder -gebieten anwendbar, die in der neuen Vereinfachungsregelung im OSS erklärt werden (Besteuerung der Lieferung ab dem 1. Euro). Im gegenteiligen Fall werden diese Umsätze bei der Einfuhr der Gegenstände bereits ab dem 1. Euro besteuert.
    • Eine Vereinfachungsregelung außerhalb des OSS-Systems ist ebenfalls für die Erklärung und die Zahlung der geschuldeten Steuer bei der Einfuhr vorgesehen. Diese Regelung sieht vor, dass die MwSt. auf Einfuhr vom Zollanmelder (zum Beispiel dem Postbetreiber, dem Kurierdienst, dem Zollspediteur) beim Verbraucher eingenommen und an die Zollbehörden über eine monatliche Zahlung abführt wird.
    • Die Annahme, dass die elektronischen Schnittstellen, die Fernverkäufe von Gegenständen vereinfachen, die aus Drittgebieten oder Drittländern stammen und die in Sendungen enthalten sind, die einen Wert von höchstens 150 Euro haben, ebenfalls für die korrekte Begleichung der auf die über ihre Schnittstelle getätigten Verkäufe geschuldeten MwSt. verantwortlich sind.
  • Welche Auswirkung hat die Reform auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen?

    • Eine Harmonisierung der Schwellenbeträge dank eines gemeinschaftlichen Schwellenbetrags von 10.000 Euro, über dem innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie „TBE“-Dienstleistungen an Privatpersonen im Verbrauchstaat besteuert werden.
    • Eine Ausweitung der Möglichkeiten des aktuellen Mini-One-Stop-Shop-Systems (MOSS) zum One-Stop-Shop-System (OSS), das ebenfalls die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen sowie andere Dienstleistungen als die „TBE“-Dienstleistungen umfasst.
    • Die Annahme, dass die elektronischen Schnittstellen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen vereinfachen, für die korrekte Begleichung der auf die über die Schnittstelle getätigten Verkäufe geschuldeten MwSt. verantwortlich sind, wenn der Lieferer der Gegenstände außerhalb der Europäischen Union ansässig ist.
  • Welche Auswirkung hat die Reform auf Dienstleistungen?

    Die Reform sieht eine Ausweitung der Möglichkeiten des aktuellen Mini-One-Stop-Shop-Systems (MOSS) zum One-Stop-Shop-System (OSS) vor, das ebenfalls andere Dienstleistungen als die „TBE“-Dienstleistungen umfasst.

  • Gesetzgebung und nützliche Links