Jährliche Kundenliste
Was ist die Kundenliste?
Diese Liste führt die belgischen MwSt.-Nummern Ihrer Kunden auf, an die Ihr Unternehmen im Vorjahr für einen Gesamtbetrag ohne MwSt. von mehr als 250,00 Euro Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Ihre Kunden, die nur steuerfreie Umsätze (gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches) bewirken, werden nicht in der Liste aufgeführt, auch wenn sie eine belgische Nummer haben.
Diese Liste enthält für jeden Kunden den Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen sowie den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer.
Muss ich eine jährliche Kundenliste einreichen?
Ja, wenn Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.
Ausnahme - steuerfreie Umsätze
Sie sind von dieser Erklärung befreit, wenn Ihr Unternehmen nur Umsätze bewirkt, die in Anwendung von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Achtung: wenn Sie ein Misch- oder Teilsteuerpflichtiger sind, reichen Sie eine jährliche Kundenliste ein, ohne die gemäß Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfreien Umsätze zu übernehmen.
Ausnahme - Steuerbefreiungsregelung
Sie müssen die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden („Kundenliste“) nicht mehr einreichen, wenn Sie folgende beiden Bedingungen erfüllen:
- Ihr Unternehmen unterliegt der Sonderregelung zur Steuerbefreiung von Kleinunternehmen und
- Ihre Kundenliste ist eine leere Liste, was bedeutet, dass Ihre Kunden:
- (zu Recht) keine belgische MwSt.-Nummer haben, oder
- eine belgische MwSt.-Nummer haben, aber Ihr Jahresumsatz pro Kunde mit einer belgischen MwSt.-Nummer 250 Euro nicht übersteigt.
Was muss ich tun, wenn ich im Vorjahr keine Umsätze bewirkt habe, die in die Liste eingetragen werden müssen?
Sie sind Was tun? ein Steuerpflichtiger, der periodische MwSt.-Erklärungen hinterlegen muss. - Kreuzen Sie das entsprechende Feld der letzten periodischen Mehrwertsteuererklärung des Kalenderjahres an. In diesem Fall müssen Sie keine jährliche Kundenliste einreichen,
- oder Sie reichen eine „leere“ Liste ein.
ein Steuerpflichtiger, der der Sonderregelung für Landwirte unterliegt. Sie reichen eine „leere“ Liste ein, ein Steuerpflichtiger, der der Steuerbefreiungsregelung unterliegt. Seit 1. Juli 2016 müssen Sie keine jährliche Kundenliste mehr einreichen (siehe Ausnahme hiervor) Mitglied einer MwSt.-Einheit, das periodische MwSt.-Erklärungen einreichen muss. - Sie reichen eine „leere“ Liste ein,
- oder informieren Sie Ihr Veranlagungsamt schriftlich
ein anderer Steuerpflichtiger Informieren Sie Ihr Veranlagungsamt schriftlich Wann muss ich die jährliche Kundenliste einreichen?
Sie müssen die jährliche Kundenliste vor 31. März jeden Jahres einreichen.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit eingestellt haben, müssen Sie die jährliche Kundenliste innerhalb von drei Monaten nach Verlust Ihrer Eigenschaft als MwSt.-Pflichtiger einreichen. Sie müssen diese Liste ebenfalls einreichen, wenn Sie nur noch Umsätze bewirken, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Wenn Sie Mitglied einer MwSt.-Einheit werden/sind, die monatliche oder vierteljährliche periodische MwSt.-Erklärungen einreicht:
- Für das Jahr, in dem Sie in die MwSt.-Einheit eintreten, müssen Sie Folgendes einreichen:
- eine Kundenliste für den Zeitraum vor Ihrem Eintritt, innerhalb von drei Monaten nach diesem Eintritt, und
- eine Kundenliste für den Zeitraum nach diesem Eintritt, für den 31. März des Folgejahres.
- Wenn Sie aus einer MwSt.-Einheit austreten, ohne Ihre Tätigkeit einzustellen, und Sie nicht ausschließlich Umsätze bewirken, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind, müssen Sie Ihre Kundenliste für das Jahr des Austritts vor dem 31. März des Folgejahres einreichen.
- Wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie Ihre Kundenliste innerhalb von drei Monaten nach dieser Einstellung einreichen.
- Wenn die MwSt.-Einheit, deren Mitglied Sie sind, ihre Tätigkeiten einstellt oder nur noch Umsätze bewirkt, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind, und:
- wenn Sie Ihre Tätigkeit ebenfalls einstellen oder Sie ab diesem Zeitpunkt nur noch Umsätze bewirken, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Einstellung oder der Änderung Ihrer Steuerregelung eine Kundenliste einreichen.
- wenn Sie nach der Einstellung der MwSt.-Einheit selbst Umsätze als MwSt.-Pflichtiger bewirken, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung eine Kundenliste für den Zeitraum vor der Einstellung der MwSt.-Einheit und vor dem 31. März des Folgejahres eine Kundenliste für den Zeitraum nach der Einstellung der MwSt.-Einheit einreichen.
Aus Toleranzgründen können Sie sich dafür entscheiden, nur eine Kundenliste für dieses Jahr einzureichen, und zwar vor dem 31. März des Folgejahres.
- Für das Jahr, in dem Sie in die MwSt.-Einheit eintreten, müssen Sie Folgendes einreichen:
Wie muss ich die jährliche Kundenliste einreichen?
Wenn Ihr Unternehmen periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen muss, müssen Sie die Liste grundsätzlich elektronisch über Intervat einreichen.
Wenn Sie Ihre periodischen MwSt.-Erklärungen auf Papier ausfüllen, können Sie dies auch für die Kundenliste tun. Sie müssen das Formular bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Veranlagungsamt beantragen und ausgefüllt an das Scanningcenter zurücksenden.
Wenn Ihr Unternehmen einer anderen Regelung unterliegt (Steuerbefreiungsregelung, Regelung für Landwirte, ausländische Steuerpflichtige usw.), sind Sie von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung befreit. Sie können jedoch, einfachheitshalber, Intervat verwenden.
Weitere Informationen zu Intervat
Weitere Informationen zum Papierformular (PDF, 331.3 KB)