Jährliche Kundenliste
Was ist die Kundenliste?
Die jährliche Liste der steuerpflichtigen Abnehmer („Kundenliste“) führt die belgischen MwSt.-Nummern Ihrer Kunden auf, an die Ihr Unternehmen im Vorjahr für einen Gesamtbetrag ohne MwSt. von mehr als 250,00 Euro Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Ihre Kunden, die nur steuerfreie Umsätze (gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches) bewirken, werden nicht in der Liste aufgeführt, auch wenn sie eine belgische Nummer haben.
Diese Liste enthält für jeden Kunden den Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen sowie den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer.
Muss ich eine jährliche Kundenliste einreichen?
Ja, wenn Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.
Ausnahme - steuerfreie Umsätze
Sie sind von dieser Erklärung befreit, wenn Ihr Unternehmen nur Umsätze bewirkt, die in Anwendung von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Achtung: wenn Sie ein Misch- oder Teilsteuerpflichtiger sind, reichen Sie eine jährliche Kundenliste ein, ohne die gemäß Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfreien Umsätze zu übernehmen.
Wichtiger hinweis- Steuerbefreiungsregelung
Ab 2026 müssen Sie für jedes Kalenderjahr den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen angeben, die Sie im vorangegangenen Kalenderjahr in Belgien erbracht haben, oder „0,00“, auch wenn Sie keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erbracht haben. Sie müssen diesen Umsatz über Intervat > Kundenliste mitteilen.
Um den Gesamtumsatz zu ermitteln, der in der Kundenliste anzugeben ist, müssen Sie die Summe der in Artikel 56nonies des MwSt.-Gesetzbuch aufgeführten Umsätze heranziehen, d. h.:
- der Umsätze, die steuerpflichtig wären, wenn sie von einem Steuerpflichtigen erzielt würden, der der Normal- oder Pauschalregelung unterliegt,
- der Umsätze, die dem ermäßigten Satz von 0 % unterliegen (Zeitungen usw.),
- der steuerfreien Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug der in einem früheren Stadium gezahlten MwSt.,
- der laut Gesetzbuch steuerfreien Umsätze, d. h.:
- Ausfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen usw. (Art. 39 bis 42),
- Umsätze mit unbeweglichen Gütern (Art. 44 § 3 Nr. 1 und 2), sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben,
- Finanzumsätze (Art. 44 § 3 Nr. 5 bis 11), sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben,
- Versicherungs- oder Rückversicherungsumsätze (Art. 44 § 3 Nr. 4), sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.
Er enthält nicht:
- Abtretungen von Investitionsgütern,
- Umsätze, die von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen sind,
- laut MwSt.-Gesetzbuch befreite Umsätze mit Ausnahme derer, die hiervor aufgeführt wurden, d. h. derjenigen, die gemäß Artikel 44 §§ 1 und 2 (Ärzte, Altenheime, Schulen usw.), Artikel 44 § 2bis, Artikel 44 § 3 Nr. 3 (von Autoren und Komponisten geschlossene Verträge zur Herausgabe literarischer oder künstlerischer Werke) und Artikel 44 § 3 Nr. 12 und 13 (Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen, Wetten, Lotterien und andere Glücks- oder Geldspiele usw.) steuerfrei sind,
- im Ausland bewirkte Umsätze.
Folglich müssen Sie eine Kundenliste einreichen, wenn Ihr Unternehmen unter die Befreiungsregelung für kleine Unternehmen fällt, selbst wenn
- Ihre Kundenliste eine leere Liste ist, was bedeutet, dass Ihre Kunden:
- (zu Recht) keine belgische MwSt.-Nummer haben, oder
- eine belgische MwSt.-Nummer haben, aber Ihr Jahresumsatz pro Kunde mit einer belgischen MwSt.-Nummer 250 Euro nicht übersteigt.
Was muss ich tun, wenn ich im Vorjahr keine Umsätze bewirkt habe, die in die Liste eingetragen werden müssen?
Sie sind Was tun? ein Steuerpflichtiger, der periodische MwSt.-Erklärungen hinterlegen muss. - Kreuzen Sie das entsprechende Feld der letzten periodischen Mehrwertsteuererklärung des Kalenderjahres an. In diesem Fall müssen Sie keine jährliche Kundenliste einreichen,
- oder Sie reichen eine „leere“ Liste ein.
ein Steuerpflichtiger, der der Sonderregelung für Landwirte unterliegt. Sie reichen eine „leere“ Liste ein, ein Steuerpflichtiger, der der Steuerbefreiungsregelung unterliegt. Ab 2026 müssen Sie den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres mitteilen. Diesen Umsatz müssen Sie spätestens bis zum 31. März über Intervat > Kundenliste (siehe Für wen gilt die Steuerbefreiungsregelung?) übermitteln. Für dieses Jahr wird jedoch eine Frist für die Einreichung der leere Kundenliste gewährt. Sie können diese bis spätestens 30. April 2026 einreichen.
Mitglied einer MwSt.-Einheit, das periodische MwSt.-Erklärungen einreichen muss. - Sie reichen eine „leere“ Liste ein,
- oder informieren Sie Ihr Veranlagungsamt schriftlich
ein anderer Steuerpflichtiger Informieren Sie Ihr Veranlagungsamt schriftlich Wann muss ich die jährliche Kundenliste einreichen?
Sie müssen die jährliche Kundenliste vor 31. März jeden Jahres einreichen.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit eingestellt haben, müssen Sie die jährliche Kundenliste innerhalb von drei Monaten nach Verlust Ihrer Eigenschaft als MwSt.-Pflichtiger einreichen. Sie müssen diese Liste ebenfalls einreichen, wenn Sie nur noch Umsätze bewirken, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Wenn Sie Mitglied einer MwSt.-Einheit werden/sind, die monatliche oder vierteljährliche periodische MwSt.-Erklärungen einreicht:
- Für das Jahr, in dem Sie in die MwSt.-Einheit eintreten, müssen Sie Folgendes einreichen:
- eine Kundenliste für den Zeitraum vor Ihrem Eintritt, innerhalb von drei Monaten nach diesem Eintritt, und
- eine Kundenliste für den Zeitraum nach diesem Eintritt, für den 31. März des Folgejahres.
- Wenn Sie aus einer MwSt.-Einheit austreten, ohne Ihre Tätigkeit einzustellen, und Sie nicht ausschließlich Umsätze bewirken, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind, müssen Sie Ihre Kundenliste für das Jahr des Austritts vor dem 31. März des Folgejahres einreichen.
- Wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie Ihre Kundenliste innerhalb von drei Monaten nach dieser Einstellung einreichen.
- Wenn die MwSt.-Einheit, deren Mitglied Sie sind, ihre Tätigkeiten einstellt oder nur noch Umsätze bewirkt, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind, und:
- wenn Sie Ihre Tätigkeit ebenfalls einstellen oder Sie ab diesem Zeitpunkt nur noch Umsätze bewirken, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Einstellung oder der Änderung Ihrer Steuerregelung eine Kundenliste einreichen.
- wenn Sie nach der Einstellung der MwSt.-Einheit selbst Umsätze als MwSt.-Pflichtiger bewirken, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung eine Kundenliste für den Zeitraum vor der Einstellung der MwSt.-Einheit und vor dem 31. März des Folgejahres eine Kundenliste für den Zeitraum nach der Einstellung der MwSt.-Einheit einreichen.
Aus Toleranzgründen können Sie sich dafür entscheiden, nur eine Kundenliste für dieses Jahr einzureichen, und zwar vor dem 31. März des Folgejahres.
- Für das Jahr, in dem Sie in die MwSt.-Einheit eintreten, müssen Sie Folgendes einreichen:
Wie muss ich die jährliche Kundenliste einreichen?
Wenn Ihr Unternehmen periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen muss, müssen Sie die Liste grundsätzlich elektronisch über Intervat einreichen.
Wenn Sie Ihre periodischen MwSt.-Erklärungen auf Papier ausfüllen, können Sie dies auch für die Kundenliste tun. Sie müssen das Formular bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Veranlagungsamt beantragen und ausgefüllt an das Scanningcenter zurücksenden.
Wenn Ihr Unternehmen einer anderen Regelung unterliegt (Steuerbefreiungsregelung, Regelung für Landwirte, ausländische Steuerpflichtige usw.), sind Sie von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung befreit. Sie können jedoch, einfachheitshalber, Intervat verwenden.
Weitere Informationen zu Intervat
Weitere Informationen zum Papierformular (PDF, 425.04 KB)