Der Investitionsabzug zielt darauf ab, Unternehmen zu produktiven Investitionen zu ermutigen. Der Investitionsabzug verringert den zu versteuernden Betrag.
Investitionsabzug
Wer kann den Investitionsabzug beanspruchen?
Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen (geführt von einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft) und Freiberufler können den Investitionsabzug beanspruchen.
Welche Investitionen kommen in Betracht?
Die Investitionen müssen:
- abschreibbare materielle oder immaterielle Anlagen sein,
- die im Neuzustand erworben oder gebildet wurden,
- während des Jahres oder Rechnungsjahres,
- und die in Belgien für die Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden.
Es darf sich nicht um Investitionen handeln, die vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Welche Investitionen sind vom Abzug ausgeschlossen?
Immaterielle Anlagen:
- die nicht ausschließlich für die Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden,
- die nicht abschreibbar sind oder deren Abschreibung auf weniger als drei Besteuerungszeiträume verteilt ist,
- die erworben oder gebildet werden, um einem Dritten das Nutzungsrecht aufgrund eines Leasingvertrags oder eines Erbpachtvertrags, Erbbauvertrags oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern abzutreten, sofern diese Anlagen von dem Unternehmen, das über diese Rechte verfügt, abgeschrieben werden können,
- deren Nutzungsrecht unter anderen als den vorgenannten Bedingungen an einen anderen Steuerpflichtigen übertragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt an eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, die diese Anlagen in Belgien zur Erzielung von Gewinnen oder Profiten nutzt und die das Nutzungsrecht ganz oder teilweise nicht an einen Dritten überträgt (Hinweis: Diese natürliche Person oder Gesellschaft muss selbst den Bedingungen, Kriterien und Grenzen für die Anwendung des Investitionsabzugs zu einem gleichen oder einem höheren Prozentsatz genügen). Diese Ausschließung gilt nicht für bestimmte audiovisuelle Werke, deren Vertriebsrechte unter Ausschluss aller anderen Rechte zeitweise Dritten überlassen werden zum Zwecke der Verbreitung dieser Werke im Ausland.
- die auf umwelt- und klimaschädlichen Stoffen beruhen oder diese verwenden, mit Ausnahme von Anlagen, für die es keine wirtschaftlich vergleichbare Alternative ohne Kohlenstoffemissionen gibt (aufgeführt in der „Klima- und Umwelt-Ausschlussliste“).
Dieser Ausschluss betrifft nur den Basisabzug von 10 %.
Ebenfalls ausgeschlossen sind:
- Personenkraftwagen und Kombiwagen, wie sie in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben sind, einschließlich der in Artikel 4, § 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen (dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für einen Taxidienst oder die Vermietung mit Fahrer verwendet werden und daher von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge befreit sind, und für Fahrzeuge, die ausschließlich für den praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen verwendet werden und speziell für diesen Zweck ausgestattet sind),
- Nebenkosten und indirekte Produktionskosten, soweit diese nicht zusammen mit den Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden,
- Investitionen von Steuerpflichtigen, die nach pauschalen Veranlagungsgrundlagen besteuert werden, für deren Bestimmung pauschale Abschreibungen berücksichtigt werden.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Anlagen, für die die öffentlichen Behörden keine finanzielle Unterstützung zur Förderung von Energieeinsparungen gewährt haben und für die der erhöhte thematische Abzug oder der Technologieabzug gilt.
Wie hoch ist der abzugsfähige Anteil?
Für ab dem 1. Januar 2025 erworbene oder gebildete Anlagen gelten die folgenden Abzugssätze.
Einmaliger Investitionsabzug
Achtung: Der Steuerpflichtige kann für ein und dieselbe Anlage nur eine einzige Abzugskategorie wählen.
Der Basisabzug von 10 % (für natürliche Personen oder kleine Gesellschaften)
Diese Abzugskategorie kann nur von einer natürlichen Person oder von einer Gesellschaft angewandt werden, die für das Steuerjahr, das dem Besteuerungszeitraum entspricht, in dem sie diese Investitionen getätigt hat, als „kleine Gesellschaft“ gilt.
Bei einer kleinen Gesellschaft handelt es sich um Anlagen, die direkt mit der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
Der Basisabzug wird auf 20 % erhöht, wenn es sich um digitale Anlagen handelt.
Der erhöhte thematische Abzug von 40 % (für natürliche Personen oder kleine Gesellschaften) oder von 30 % (für Gesellschaften, die keine kleinen Gesellschaften sind)
Diese Abzugskategorie kann von einer natürlichen Person oder von einer Gesellschaft angewandt werden, die für das Steuerjahr, das dem Besteuerungszeitraum entspricht, in dem sie diese Investitionen getätigt hat, als „kleine Gesellschaft“ gilt.
Der erhöhte thematische Abzug kann jedoch nicht angewandt werden von Unternehmen in Schwierigkeiten oder von einem Unternehmen, für das infolge eines Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von Belgien gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt eine Rückforderungsanordnung besteht.
Der erhöhte thematische Abzug umfasst folgende Themenbereiche, innerhalb deren die Investitionen getätigt werden müssen:
- Investitionen in eine effiziente Energienutzung und in erneuerbare Energien
Dies betrifft den Erwerb von Anlagen, die für die Erzeugung erneuerbarer Energien und eine effiziente Energienutzung bestimmt sind. Die betreffenden Anlagen sind in der „Liste der Energie-Investitionen“ aufgeführt. - Investitionen in Verkehr ohne Kohlenstoffemissionen
Dies betrifft den Erwerb von Anlagen, die für Verkehrsmittel bestimmt sind, die kein CO₂ ausstoßen. Die betreffenden Anlagen sind in der „Liste der Verkehrs-Investitionen“ aufgeführt. - umweltfreundliche Investitionen
Dies betrifft den Erwerb von Anlagen, die vorteilhafte Auswirkungen auf die Umwelt haben, aber nicht unter die beiden vorgenannten Themenbereiche fallen. Die betreffenden Anlagen sind in der „Liste der Umwelt-Investitionen“ aufgeführt. - unterstützende digitale Investitionen
Dies betrifft den Erwerb digitaler Anlagen, die einen der drei vorgenannten Themenbereiche unterstützen.
Der Technologieabzug von 13,5 %
Diese Abzugskategorie kann sowohl von einer natürlichen Person als auch von einer Gesellschaft angewandt werden.
Der Technologieabzug wird gewährt für:
- Patente,
- Anlagen zur Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Produkte und hoch entwickelter Technologien, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder die die negativen Auswirkungen bestehender Produkte und Technologien auf die Umwelt verringern sollen.
Abzug für Investitionen in Seeschiffe von 30 %
Bei Investitionen in Seeschiffe durch Gesellschaften, die ausschließlich Gewinne aus der Seeschifffahrt vereinnahmen, beträgt der einmalige Investitionsabzug 30 %.
Gestaffelter Investitionsabzug
Für die oben genannten Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 erworben oder gebildet wurden und zur Förderung der Forschung und der Entwicklung genutzt werden, kann der Steuerpflichtige, sofern er dies wünscht, den Investitionsabzug auf den Abschreibungszeitraum dieser Anlagen verteilen.
Der gestaffelte Investitionsabzug beträgt 20,5 % und wird auf die Abschreibungen berechnet, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen werden.
- Investitionen in eine effiziente Energienutzung und in erneuerbare Energien
Was ist die Grundlage für die Berechnung des Investitionsabzugs?
Der Investitionsabzug wird auf den Anschaffungs- oder Investitionswert der in Neuzustand erworbenen oder gebildeten Sachanlagen und der neuen immateriellen Anlagen berechnet. Dieser Wert bildet auch die Berechnungsgrundlage für die Abschreibungen (siehe auch weiter unten zum gestaffelten Abzug).
Sind im Anschaffungs- oder Investitionswert der in Neuzustand gebildeten Anlagen Entlohnungen enthalten, für die der Arbeitgeber einen Teil oder die Gesamtheit des Berufssteuervorabzugs nicht der Staatskasse zugeführt hat, darf dieser nicht gezahlte Berufssteuervorabzug nicht in die Grundlage für die Berechnung des Investitionsabzugs einbezogen werden.
Wie wird der Investitionsabzug angewandt?
Der Investitionsabzug wird auf Gewinne oder Profite des Besteuerungszeitraums angewandt, in dem die oben erwähnten Anlagen erworben oder gebildet wurden.
Der Investitionsabzug wird angewandt:
- vor der Anrechnung von Verlusten aus anderen Berufstätigkeiten, wenn Sie der Steuer der natürlichen Personen unterliegen
- als letztes, d.h. nach allen Anrechnungen und anderen Abzügen, wenn Sie der Gesellschaftssteuer unterliegen
Gibt es keine oder nur unzureichende Gewinne oder Profite, wird der Abzug ohne zeitliche Begrenzung auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume vorgetragen.
Für die ab dem 01.01.2025 erworbenen oder gebildeten Anlagen gibt es ebenfalls keine Begrenzung des Betrags des Investitionsabzugs, der übertragen werden kann.
Der Basisabzug für kleine Gesellschaften muss in einem Mal angewandt werden.
Welche Formalitäten müssen erfüllt werden?
Natürliche Personen müssen ihrer Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen ein Formular 276U ausgefüllt, datiert und unterschrieben beifügen oder dieses zur Verfügung der Verwaltung halten.
Gesellschaften müssen den Rahmen 275U in Biztax ausfüllen, wenn sie ihre Gesellschaftssteuererklärung einreichen.
Darüber hinaus muss eine Aufstellung pro Kategorie von Anlagen zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, aus der für jede Investition Folgendes hervorgeht:- das Datum, an dem sie erworben oder gebildet wurde
- die genaue Bezeichnung
- der Investitions- oder Anschaffungswert
- die normale Nutzungsdauer
- der Abschreibungszeitraum
Gegebenenfalls müssen Sie auch die verschiedenen Bescheinigungen oder Zertifikate der zuständigen Behörden bereithalten.
Beantragung von Bescheinigungen oder Zertifikaten
Investitionen in Verkehr ohne Kohlenstoffemissionen
Die Bescheinigung können Sie beim FÖD Mobilität erhalten.
Sonstige Investitionen
Die regionalen Behörden können Bescheinigungen und Zertifikate erst nach Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens ausstellen.
Welches sind die Gesetzesbestimmungen?
- Artikel 68 bis 77, 201 und 552 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992
- Artikel 47 bis 49/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuchs 1992