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Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes

Wenn Ihr Unternehmen ausländische Einkünfte hat, benötigen Sie möglicherweise eine „Bescheinigung ‚des steuerlichen Wohnsitzes“. Diese Bescheinigung, die für die ausländische Verwaltung bestimmt ist, belegt, dass der steuerliche Wohnsitz Ihres Unternehmens tatsächlich in Belgien liegt.
 

Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes (276conv)

  • In welchem Fall benötige ich eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes in Belgien?

    Sie benötigen diese Bescheinigung in der folgenden Situation:

    • der steuerliche Wohnsitz Ihres Unternehmens ist in Belgien und
    • Ihr Unternehmen hat ausländische Einkünfte in einem Land, mit dem Belgien ein geltendes „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ hat, und
    • Ihr Unternehmen kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn Sie der Verwaltung des betreffenden Landes eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes vorlegen.
  • Wie kann ich eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes beantragen?

    Online: einfach und schnell

    Rufen Sie das Formular in MyMinfin auf

    Wie vorgehen?

    1. Klicken Sie auf die obige Schaltfläche.
    2. Identifizieren Sie sich (beispielsweise über die Anwendung itsme® oder mit Ihrem Personalausweis und einem Kartenleser).
    3. Wählen Sie bei dem Verfahren, mit dem Sie sich anmelden möchten „im Namen eines Unternehmens“ aus.
    4. Sie kommen direkt auf die Seite „Meine Interaktionen“.
    5. Wählen Sie „Meine Anträge auf Bescheinigung“.
    6. Wählen Sie in der Drop-down-Liste „Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes in Belgien (276CONV)“ aus.

    Noch am Tag der Beantragung (wenn Sie die Bedingungen erfüllen) wird Ihre Bescheinigung in der Rubrik „Meine Dokumente“ in MyMinfin verfügbar sein. Wenn Sie in Ihrer eBox Unternehmen die Benachrichtigungen aktiviert haben, werden Sie darüber informiert.

    Um auf das Formular zugreifen und die Anträge in MyMinfin bearbeiten zu können, müssen Sie:

    • entweder offizieller gesetzlicher Vertreter (gemäß der Zentralen Datenbank der Unternehmen) des Unternehmens sein
    • oder als Mitarbeiter folgende Rolle erhalten haben:
      •  „FÖD Fin Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes“
      • oder „FÖD Fin Bezeichnung Eigenes Unternehmen“ mit der Eigenschaft „Bezeichnung Biztax“
      über die Anwendung „Meine eGov-Rollenverwaltung“.
       

    Per E-Mail oder per Post:  Berücksichtigen Sie die Bearbeitungszeit

    1. Füllen Sie  das Formular (PDF, 176.75 KB) aus.
    2. Wenn Sie die Einzelheiten der Einkünfte angegeben haben, können Sie dem Formular Dokumente zum Nachweis der Beträge beifügen: Rechnung, Gutschriftsanzeige, Darlehensvertrag, Bankauszug, Kaufschein usw.
    3. Senden Sie das Formular und mögliche Anlagen an Ihr zuständiges Amt:

    Sie erhalten dann Ihre Bescheinigung per Post (wenn Sie die Bedingungen erfüllen), und zwar einen Monat nach Einreichen Ihres Antrags. Die Bescheinigung wird an den Gesellschaftssitz Ihres Unternehmens in Belgien gesendet.
     

    Über einen Buchprüfer

    Ihr Buchprüfer kann Ihren Antrag auf Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes einreichen (mit einer aktiven Vollmacht Biztax oder Steuerlicher Wohnsitz).
     

    Über Ihre Bank (oder ein anderes Finanzinstitut)

    Ihre Bank kann Ihren Antrag auf Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes einreichen (mit einer aktiven Vollmacht Steuerlicher Wohnsitz). 

  • Welche Dokumente können dem Antrag auf Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes als Belege hinzugefügt werden?

    Es kann sich um eine Rechnung, eine Gutschriftsanzeige, einen Darlehensvertrag, einen Bankauszug, einen Kaufschein usw. handeln, auf denen die Beträge, die der Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes entsprechen, eindeutig angegeben und detailliert aufgeführt sind.

  • Mein Unternehmen unterliegt der Steuer der Gebietsfremden. Kann ich eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes beantragen?

    Wir können einem Unternehmen, das der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, keine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes ausstellen.

  • Welche Zeiträume kann eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes umfassen?

    Der in einer Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes angegebene Zeitraum stellt einen einzigen Besteuerungszeitraum (Steuerjahr) dar.

    Dieser Besteuerungszeitraum muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegt.

    Der Zeitraum, der in den Antragsbildschirmen ausgefüllt werden kann, muss einem Besteuerungszeitraum, der in Biztax erstellt wurde, oder einem laufenden Besteuerungszeitraum entsprechen (ein Zeitraum, der zum Zeitpunkt des Antrags begonnen hat, auch wenn er in Biztax noch nicht erstellt wurde).

    Beispiel: Ihre Gesellschaft schließt ihre Bilanz am 30. September ab. Am 28. Februar 2023 geben Sie einen Antrag auf Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes (E-276Conv-10) für das laufende Geschäftsjahr ein. Sie können eine Bescheinigung E-276Conv-10 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 beantragen.

    Das laufende Geschäftsjahr muss zum Zeitpunkt Ihres Antrags begonnen haben. Sie können am 28. Februar 2023 keine Bescheinigung erhalten, auf der der Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 vermerkt ist.

    Die Bescheinigung wird auf der Grundlage der Informationen erstellt, die der Verwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

    Es ist unerlässlich, den Besteuerungszeitraum im Antrag korrekt anzugeben. 

  • Kann eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes für einen vorgeschriebenen Zeitraum ausgestellt werden?

    Ja, wenn die Bedingungen des steuerlichen Wohnsitzes (im Sinne des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) für diesen Zeitraum erfüllt sind.

    Sie können einen solchen Antrag nicht über MyMinfin einreichen. Sie müssen sich an das für Sie zuständige Amt wenden:

    Anträge für vorgeschriebene Zeiträume erfordern eine Analyse durch einen Mitarbeiter. Daher ist die Frist bis zum Erhalt der Entscheidung länger.

  • Was ist die Richtlinie 2003/49/EG und wann ist es möglich, in der Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes auf diese zu verweisen?

    Die Richtlinie 2003/49/EG betrifft die gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten.

    Auf diese Richtlinie kann in der Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes verwiesen werden, wenn:

    • Ihr Unternehmen das Recht hat, eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes zu erhalten,
    • das Partnerland in der Europäischen Union liegt,
    • Ihr Unternehmen für den Zeitraum der Gesellschaftssteuer unterliegt,
    • Ihr Unternehmen eine der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Rechtsformen besitzt,
    • Sie erklären, dass Ihr Unternehmen der Empfänger der Einkünfte ist, die von der Bescheinigung betroffen sind, und es die übrigen in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.

    Anmerkung: Für einige Länder wird die Angabe der Einzelheiten der Einkünfte auf dieser Art von Bescheinigung verpflichtend sein. Klären Sie dies mit dem Bestimmungsland, bevor Sie Ihren Antrag einreichen.

  • Was ist die Richtlinie 2011/96/EU und wann ist es möglich, in der Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes auf diese zu verweisen?

    Die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 betrifft das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.

    Auf die Richtlinie kann in der Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes verwiesen werden, wenn:

    • Ihr Unternehmen das Recht hat, eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes zu erhalten,
    • das Partnerland in der Europäischen Union liegt,
    • Ihr Unternehmen für den Zeitraum der Gesellschaftssteuer unterliegt,
    • Ihr Unternehmen eine der im Anhang 1 zu Teil A der Richtlinie aufgeführten Rechtsformen besitzt,
    • Sie erklären, dass Ihr Unternehmen der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte ist, die von der Bescheinigung betroffen sind, und es die übrigen in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.

    Anmerkung: Für einige Länder wird die Angabe der Einzelheiten der Einkünfte auf dieser Art von Bescheinigung verpflichtend sein. Klären Sie dies mit dem Bestimmungsland, bevor Sie Ihren Antrag einreichen.

  • Kann ich eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes für mehrere Zeiträume, für mehrere Beträge, für mehrere Arten von Einkünften und/oder mit Verweis auf die beiden europäischen Richtlinien beantragen?

    Eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes wird ausgestellt:

    • für ein einziges Land (für das ein geltendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht),
    • für einen einzigen Zeitraum, der dem Besteuerungszeitraum (Steuerjahr) der juristischen Person entspricht, die Empfänger der Einkünfte ist,
    • für eine einzige Art von Einkünften (mit maximal 12 Beträgen: Wenn Sie mehr als 12 Beträge haben, stellen Sie einen neuen Antrag),
    • mit dem Verweis auf eine einzige europäische Richtlinie.

    Wenn Sie eine Bescheinigung für verschiedene Länder, Besteuerungszeiträume, Arten von Einkünften und/oder europäische Richtlinien benötigen, müssen Sie separate Anträge einreichen.

  • Die Rechtsform meines Unternehmens existiert aufgrund der Änderungen des „Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen“ nicht mehr, wurde aber noch nicht bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) angepasst. Welche Rechtsform wird in die Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes aufgenommen?

    Die in die Bescheinigung aufgenommene Rechtsform ist diejenige, die bei der ZDU angegeben ist (und auch in unserer Datenbank erscheint).

    Bis zum 31. Dezember 2023: Wenn die Änderung bei der ZDU nicht erfolgt ist, können Sie Ihr zuständiges Amt bitten, Ihre Bescheinigung an die neue Rechtsform anzupassen, die für Ihr Unternehmen gilt. Rufen Sie dazu die auf Ihrer Bescheinigung angegebene Nummer an.

    Ab dem 1. Januar 2024 muss die bei der ZDU angegebene Rechtsform korrekt sein. Daher werden wir keine Anträge auf Änderung der Rechtsform auf der Bescheinigung mehr annehmen können.

  • Wie beantrage ich eine Legalisation oder Apostille für eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes?

    Die Legalisation oder Apostille ermöglicht es, die Herkunft des Dokuments zu bestätigen. Je nachdem, um welches Land es sich handelt, benötigen Sie gegebenenfalls eine Legalisation oder Apostille.

    Ein Dokument legalisieren oder mit einer Apostille versehen zu lassen, ist kostenpflichtig. Mehr Informationen auf der Webseite des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

    Sobald Sie Ihre Bescheinigung erhalten haben, können Sie den Antrag stellen:

    • entweder online (über MyMinfin), wenn Sie die Bescheinigung digital erhalten haben und diese in MyMinfin > „Meine Dokumente“ verfügbar ist,
    • oder per E-Mail oder per Post.

    In beiden Fällen wird der FÖD Finanzen Ihren Antrag an den FÖD Auswärtige Angelegenheiten weiterleiten.

    Wie stelle ich den Antrag online über MyMinfin?

    1. Füllen Sie das  Formular (PDF, 108.98 KB) aus und speichern Sie es auf Ihrem Computer.
      Ihre E-Mail-Adresse ist erforderlich, um Ihren Antrag an den FÖD Auswärtige Angelegenheiten weiterleiten zu können.
    2. Gehen Sie auf MyMinfin.
    3. Füllen Sie die Felder aus, um das Formular über MyMinfin zurückzusenden.
      • Wählen Sie „Ich verwende den dreistelligen Code, der auf dem Schreiben, den ich erhalten habe, angegeben ist“ und geben Sie den Code des Dienstes an, der sich oben auf der Bescheinigung befindet.
      • Klicken Sie auf „Weiter“.
      • Laden Sie das ausgefüllte Formular in das Feld „Dokument hinzufügen“ hoch.
      • Im Feld „Referenz FÖD Finanzen des Schreibens“ geben Sie Folgendes an: „276Conv – Legalisation/Randbemerkung“.

    Sie erhalten per E-Mail eine Zahlungsaufforderung des FÖD Auswärtige Angelegenheiten. Sobald die Zahlung erfolgt ist, wird der FÖD Auswärtige Angelegenheiten Ihren Antrag bearbeiten und Sie erhalten eine E-Mail mit dem Link zu dem legalisierten oder mit Apostille versehenen Dokument. 

    Wie stelle ich den Antrag per E-Mail oder per Post?

    1. Füllen Sie das  Formular (PDF, 108.98 KB) aus.
    2. Senden Sie das ausgefüllte Formular.
      • Legen Sie eine Kopie der Bescheinigung bei.
      • Senden Sie alles an Ihr zuständiges Amt:

    Sie erhalten per E-Mail eine Zahlungsaufforderung des FÖD Auswärtige Angelegenheiten. Sobald die Zahlung erfolgt ist, wird der FÖD Auswärtige Angelegenheiten Ihren Antrag bearbeiten und Sie erhalten eine E-Mail mit dem Link zu dem legalisierten oder mit Apostille versehenen Dokument. 

  • Wie kann ich die Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes an die Verwaltung des betreffenden Landes übermitteln?

    Wenn Sie eine Bescheinigung im PDF-Format erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sie unverändert an die ausländische Verwaltung weiterzuleiten. Diese kann dann leichter die Echtheit des Dokuments überprüfen.

    Falls erforderlich, ist es jedoch möglich, eine ausgedruckte Kopie zu senden.

  • Kann ich die Beglaubigung einer Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes eines anderen Landes beantragen?

    Seit dem 1. Januar 2023 beglaubigt der FÖD Finanzen keine Bescheinigungen eines anderen Landes mehr. Infolge der Digitalisierung und der Automatisierung der Bearbeitung wird der FÖD Finanzen nur noch seine eigenen Bescheinigungen (E-276conv-10 und E-276conv-20) ausstellen.

  • Ich habe eine Nachricht erhalten, in der von einer „Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes“ die Rede ist. Ich habe diese Bescheinigung jedoch nicht angefordert. Wie kommt das?

    Bestimmte Banken (und andere Finanzinstitute) beantragen beim FÖD Finanzen eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes ihrer Kunden. Sie tun dies für Kunden, die über die Bank Einkünfte von einem Konto im Ausland oder aus einer ausländischen Investition erhalten.

    Die Bank stellt den Antrag, aber als Kunde erhalten Sie die Bescheinigung auch in der Rubrik „Meine Dokumente“ in MyMinfin. Wenn Sie in Ihrer eBox die Benachrichtigungen aktiviert haben, erhalten Sie für jede angeforderte Bescheinigung eine Benachrichtigung. 

    Nach Erhalt dieser Benachrichtigung brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wenden Sie sich bitte an Ihre Bank, wenn Sie weitere Informationen wünschen.