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Steuerpflichtige Impatriates - Besonderes Besteuerungssystem

Besonderes Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates und für Forscher-Impatriates

Mit dem Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 wurden zwei neue Besteuerungssysteme eingeführt:

  • das besondere Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates,
  • das besondere Besteuerungssystem für Forscher-Impatriates.

Diese Bestimmungen gelten für die in Betracht kommenden Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates, die ab dem 1. Januar 2022 in Belgien arbeiten.

Besonderes Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates und für Forscher-Impatriates

  • Einen Antrag auf Anwendung des besonderen Besteuerungssystems einreichen

    Als Arbeitgeber müssen Sie einen Antrag auf Anwendung des besonderen Besteuerungssystems einreichen, indem Sie folgende Dokumente senden:

    Wie werden die Formulare eingereicht?

    Senden Sie uns dieses Formular und die Anlagen in einer einzigen PDF-Datei innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige/Forscher-Impatriate seinen Dienst in Belgien angetreten hat:

    • entweder per E-mail an
    • oder über www.myminfin.be:
      • Melden Sie sich „im Namen eines Unternehmens“ an.
      • Klicken Sie auf „Meine Interaktionen“ > „Ein Dokument einreichen oder auf ein Schreiben antworten“.
      • Laden Sie eine einzige PDF-Datei hoch, die das Formular, die vom Steuerpflichtigen/Forscher unterzeichnete Bescheinigung und die Anlagen enthält.
      • Vermerken Sie:
        • als Dienstcode: 754
        • als Referenz: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers sowie den Namen und Vornamen des Steuerpflichtigen/Forschers
  • Einen Antrag auf Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems einreichen

    Damit Ihr Arbeitnehmer das besondere Besteuerungssystem auch nach Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums in Anspruch nehmen kann, müssen Sie eine Verlängerung beantragen, indem Sie eines der folgenden Dokumente einreichen:

    Wie werden die Formulare eingereicht?

    Senden Sie uns das Formular und die Anlagen:

    • frühestens einen Monat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums und
    • spätestens drei Monate nach Ablauf desselben Zeitraums.

    Wie?

    • entweder per E-mail an
    • oder über www.myminfin.be:
      • Melden Sie sich „im Namen eines Unternehmens“ an.
      • Klicken Sie auf „Meine Interaktionen“ > „Ein Dokument einreichen oder auf ein Schreiben antworten“.
      • Laden Sie eine einzige PDF-Datei hoch, die das Formular, die vom Steuerpflichtigen/Forscher unterzeichnete Bescheinigung und die Anlagen enthält.
      • Vermerken Sie:
        • als Dienstcode: 754
        • als Referenz: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers sowie den Namen und Vornamen des Steuerpflichtigen/Forschers
  • Übermittlung der namentlichen Liste der Steuerpflichtigen-Impatriates und Forscher-Impatriates

    Als Arbeitgeber müssen Sie uns grundsätzlich bis spätestens 31. Januar jeden Kalenderjahres eine namentliche Liste der Steuerpflichtigen-Impatriates und/oder Forscher-Impatriates übermitteln, die im Vorjahr das besondere Besteuerungssystem in Anspruch genommen haben (gemäß Artikel 32/1 § 3 Absatz 7 und Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 EStGB 92). Die Art und Weise, wie diese Liste übermittelt wird, muss Gegenstand eines Königlichen Erlasses sein.

    Da es in diesem Jahr keinen Durchführungserlass geben wird, müssen Sie für das Einkommensjahr 2023 keine namentliche Liste erstellen oder übermitteln.

  • Aufhebung der alten Regelung für ausländische Führungskräfte

    Aufhebung des alten Systems für ausländische Führungskräfte

    Das besondere Besteuerungssystem für bestimmte ausländische Führungskräfte wird infolge der Einführung dieser beiden neuen Regelungen aufgehoben. Eine Übergangsregelung ist jedoch für ausländische Führungskräfte vorgesehen:

    • die vor dem 1. Januar 2022 ihren Dienst in Belgien angetreten haben und
    • die vorher unter dieses System fielen.