Mehrwertsteuerpflicht
Muss mein Unternehmen sich für die MwSt. registrieren?
Ein in Belgien niedergelassenes Unternehmen muss sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, wenn es steuerpflichtig ist.
Ein belgisches (der ausländisches) Unternehmen gilt als steuerpflichtig, wenn es Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die im MwSt.-Gesetzbuch beschrieben werden. Das Unternehmen muss dies:
- gewöhnlich,
- selbstständig,
- ganz gleich, ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- ob hauptberuflich oder nebenberuflich,
- und ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, tun.
Wenn Ihr Unternehmen nur bestimmte Tätigkeiten ausübt, die von der Mehrwertsteuer befreit sind (zum Beispiel soziokulturelle Aktivitäten, Finanzumsätze, Tätigkeiten im medizinischen Sektor), und somit kein Recht auf Abzug hat, muss es nicht registriert werden.
Es muss seinen Kunden keine MwSt. in Rechnung stellen (Art. 44 MwSt.-Gesetzbuch).
Muss ein solches Unternehmen aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern oder des Erhalts bzw. der Erbringung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen belgische MwSt. entrichten, muss es sich jedoch registrieren lassen.Auch ausländische Unternehmen (d. h. Unternehmen, deren Verwaltungssitz oder satzungsmäßiger Sitz sich im Ausland befindet und die keine feste Niederlassung in Belgien haben) müssen sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, wenn sie in Belgien Umsätze bewirken, durch die sie selbst in Belgien mehrwertsteuerpflichtig werden und ein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht.
Welches sind die Pflichten in Sachen MwSt.?
Ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen (mit Ausnahme derjenigen, die nur Umsätze tätigen, die gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind) muss u. a.:
- sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Amt identifizieren lassen
- MwSt.-Erklärungen einreichen
- die MwSt., die es seinen Kunden in Rechnung stellt, an die Staatskasse zahlen
- eine jährliche Kundenliste einreichen
- eine Buchhaltung führen und Rechnungen ausstellen
In welchen Fällen muss mein Unternehmen keine MwSt. berechnen?
Ihr Unternehmen ist vom Berechnen der MwSt. freigestellt, wenn es:
- ausschließlich mehrwertsteuerfreie Tätigkeiten ausübt (dies gilt zum Beispiel für Tätigkeiten im soziokulturellen, finanziellen und medizinischen Bereich) oder
- der Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen unterliegt.
In beiden Fällen dürfen Sie Ihren Kunden keine MwSt. in Rechnung stellen. Führen Sie neben mehrwertsteuerfreien auch steuerpflichtige Tätigkeiten aus, dann müssen Sie lediglich für die steuerpflichtigen Tätigkeiten MwSt. berechnen.
Welche Güter und Dienstleistungen sind steuerfrei?
Steuerbefreiungen gemäß Artikel 44
Bestimmte Güter und Dienstleistungen sind gemäß Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei. Sofern Ihr Unternehmen ausschließlich diese Tätigkeiten ausübt, muss es keine MwSt.-Nummer anfordern.
Die häufigsten Befreiungen sind:
- Tätigkeiten im medizinischen Bereich (ausgenommen ästhetische Eingriffe), die von Ärzten, Zahnärzten oder Kinesiotherapeuten ausgeführt werden,
- Tätigkeiten von Hebammen, Krankenpflegern und Pflegehelfern,
- Tätigkeiten von Fachkräften in anerkannten und reglementierten Heilhilfsberufen,
- z. B. Ernährungsberatern, Logopäden, Podologen usw.,
- bestimmte sozio-kulturelle Tätigkeiten,
- Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung,
- Beförderungen von Kranken und Verletzten in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen,
- Altenpflege,
- Jugendbetreuung,
- Behindertenpflege,
- Tätigkeiten als Krankenkasse,
- Bildungsmaßnahmen,
- Vermietung von Büchern, Zeitschriften und anderen kulturellen Medien (Bibliotheken),
- Organisation von Ausstellungen, Konzerten und Theater-, Ballett- oder Filmvorstellungen
- usw.,
- Verkauf, Verpachtung und Vermietung von unbeweglichen Gütern,
- Versicherungstätigkeiten,
- Finanzgeschäfte, z. B. Kreditgewährung.
Die Steuerbefreiungen sind oftmals an besondere Voraussetzungen geknüpft, z. B. an die Anerkennung durch staatliche Behörden, das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht usw.
Die vollständige Übersicht über steuerfreie Tätigkeiten gemäß Artikel 44 und die möglichen Voraussetzungen finden Sie in Fisconet.
Besondere Steuerbefreiungen
Es gibt auch besondere Steuerbefreiungen für Lieferungen und Dienstleistungen an internationale Einrichtungen, Botschaften usw.