Bei den Vorteilen jeglicher Art, die dem Angestellten oder Unternehmensleiter zuerkannt werden, handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte, die auf der Steuerkarte 281.10 oder 281.20 angegeben werden müssen.
Die Art des Vorteils jeglicher Art muss mithilfe einer Abkürzung angegeben werden, zum Beispiel „P“ für die Gewährung eines Darlehens (unentgeltlich oder zu günstigen Konditionen) oder „V“ für die kostenlose Bereitstellung eines Firmenwagens.
Weitere Informationen finden Sie in den Mitteilungen an Schuldner.