Pillar 2
Kontext
Im Oktober 2021 erzielten die fast 140 Länder des Inclusive Framework („IF“) des OECD/G20 in Bezug auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) eine historische Einigung über einen detaillierten Plan für eine internationale Steuerreform, der auf zwei Säulen beruht:
- Pillar 1 regelt eine unterschiedliche Verteilung der steuerpflichtigen Gewinne und Besteuerungsrechte zwischen den Ländern für die größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen.
- Pillar 2 enthält Vereinbarungen über eine globale Mindestbesteuerung, das sicherstellt, dass große multinationale Unternehmen immer mindestens 15 % Steuern auf ihre Gewinne zahlen.
Im Dezember 2021 genehmigte das IF der OECD/G20 zu BEPS Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Global Anti-Base Erosion Model Rules, kurz „GloBE“-rules) (Säule 2), zu denen sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet haben. Diese Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung müssen sicherstellen, dass multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Mindestjahresumsatz von 750 Millionen Euro auf ihre Gewinne auf Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen einen effektiven Steuersatz von mindestens 15 % entrichten.
Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der 2. Säule innerhalb der EU in gleicher Weise in innerstaatliches Recht umgesetzt werden (Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen) und um Verstöße gegen das europäische Recht zu vermeiden, erließ die EU die Richtlinie (EU) 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen in der Union. Mit dieser Richtlinie wurde der Anwendungsbereich der 2. Säule auf große inländische Gruppen ausgeweitet.
Die Richtlinie wurde mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen (B.S. 28.12.2023) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Damit wurde eine Mindestbesteuerung auf belgischer Ebene eingeführt.
Mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2023 unterliegen der Mindestbesteuerung von 15 % multinationale Unternehmen (multinationale Unternehmensgruppen) und große inländische Gruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in zwei oder mehr der vier Steuerjahren, die dem geprüften Steuerjahr vorausgehen. Die Mindestbesteuerung von 15 % wird durch drei verschiedene Besteuerungsmaßnahmen erreicht: die anerkannte inländische Ergänzungssteuer (QDMTT-Ergänzungssteuer), die anerkannte Primärergänzungssteuerregelung in Bezug auf Erhebung eines zusätzlichen Steuerbetrags (PES-Ergänzungssteuer) und die anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung für zu gering besteuerte Gewinne (SES-Ergänzungssteuer).
Anmeldepflicht für die Eintragung in die ZDU
Multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen, die der Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen unterliegen, die mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2023 eingeführt wurde, registrieren sich bei der Zentrale Datenbank der Unternehmen (ZDU) oder sind dort bereits registriert.
Um sich bei der ZDU registrieren zu können, muss die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe beim FÖD Finanzen über ein auf MyMinfin bereitgestelltes Anmeldeformular (Meine beruflichen Anwendungen > Säule 2) angemeldet werden.
Die Anmeldung einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe muss spätestens 30 Tage nach Beginn des Geschäftsjahres erfolgen, für das die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 fällt.
Um jedoch denjenigen, die ihr erstes Geschäftsjahr bereits begonnen haben oder bald beginnen werden, genügend Zeit zu geben, um die geforderten Informationen zu sammeln, wird die Frist für die Anmeldung in jedem Fall bis 45 Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2024 im Belgischen Staatsblatt gewährt.
Die Anmeldung muss erfolgen:
- wenn eine einzige oberste Muttergesellschaft in Belgien ansässig ist: durch diese einzige oberste Muttergesellschaft,
- wenn mehrere oberste Muttergesellschaften in Belgien ansässig sind: durch die oberste Muttergesellschaft, die als Bevollmächtigte benannt wurde,
- wenn keine oberste Muttergesellschaft und nur eine Geschäftseinheit in Belgien ansässig ist: durch diese einzige Geschäftseinheit,
- wenn keine oberste Muttergesellschaft und mehrere Geschäftseinheiten in Belgien ansässig sind: durch die Geschäftseinheit, die als Bevollmächtigter benannt wurde.
Die Vollmacht muss mittels eines Formulars erteilt werden. Diese Formular ist digital unterzeichnet und wird zusammen mit dem Anmeldeformular eingereicht.
Wenn das Anmeldeformular alle erforderlichen Informationen enthält, wird der FÖD Finanzen die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe bei der ZDU registrieren. Anschließend wir die Unternehmensnummer der Gruppe per E-Mail an die Einheit gesendet, die die Gruppe angemeldet hat.
Weitere Informationen über die Anmeldung zur Eintragung in die ZDU und die Kontaktdaten für die Unterstützung bei Problemen finden Sie auf der Seite des E-Service Pillar 2.
Vorauszahlungen
Multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen, die der Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen (Säule 2) unterliegen und tatsächlich einen Betrag an inländischer Ergänzungssteuer (QDMTT-Ergänzungssteuer) und/oder einen zusätzlichen Steuerbetrag im Rahmen der anerkannten Primärergänzungssteuerregelung (PES-Ergänzungssteuer) zahlen müssen, können Vorauszahlungen leisten, um Steuererhöhungen zu vermeiden.
Die Vorauszahlungen in Bezug auf die Mindestbesteuerung werden durch den Königlichen Erlass vom 07. Juli 2024 (Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt am 16. Juli 2024) geregelt.
Wie leiste ich eine Vorauszahlung?
1. Über MyMinFin, Modul VZ Pillar 2
Achtung!
Das Notifizierungsverfahren (Anmeldung) gilt nicht für 2024. Bitte stellen Sie keinen „neuen Antrag“ über die dazugehörige Registerkarte.
2. Per Überweisung:
- für die anerkannte inländische Ergänzungssteuer (QDMTT-Ergänzungssteuer):
auf das Konto BE79 6792 0023 0733 (BIC: PCHQ BEBB)
Centre de Perception - VA Pilier 2 - Impôt national complémentaire
Avenue Roi Albert II 33, 1030 Bruxelles,
- für die anerkannte Primärergänzungssteuerregelung in Bezug auf Erhebung eines zusätzlichen Steuerbetrags (PES-Ergänzungssteuer):
auf das Konto BE68 6792 0023 0834 (BIC: PCHQ BEBB)
Centre de Perception - VA Pilier 2 - Impôt national complémentaire
Avenue Roi Albert II 33, 1030 Bruxelles,
- mit der strukturierten Mitteilung, die auf MyMinfin (auf Ebene der Gruppe) verfügbar ist oder mit dem Tool Strukturierte Mitteilung | FÖD Finanzen (belgium.be) auf der Grundlage der Unternehmensnummer (oder multinationale Unternehmensgruppenbis) der Gruppe generiert wird.
- Vorzugsweise über ein Bankkonto, das auf den Namen der Geschäftseinheit lautet, die die Vorauszahlung im Namen der Gruppe ausführt.
Wann muss meine Gruppe ihre Vorauszahlung leisten?
Die Vorauszahlungen müssen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ausgeführt werden.
Für Steuerjahr 2024 (Einkünfte 2024) bedeutet dies, dass die Vorauszahlungen spätestens am 20. Dezember 2024 auszuführen sind.
Dies ist das Datum, an dem die Zahlung spätestens auf das Konto des Dienstes Vorauszahlungen eingehen muss. Da zwischen Ihrer Zahlungsanweisung und dem Eingang der Zahlung auf unser Konto einige Werktage vergehen können, sollten Sie mit der Zahlung nicht bis zum letzten Tag warten.
Achtung!
Multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen können erst eine Vorauszahlung für die inländische Ergänzungssteuer (QDMTT) und die anerkannte Primärergänzungssteuerregelung in Bezug auf Erhebung eines zusätzlichen Steuerbetrags (PES) ausführen, wenn die Gruppe beim FÖD Finanzen ihre Eintragung in die ZDU beantragt hat und über den FÖD Finanzen die Unternehmensnummer für die Gruppe erhalten hat.
Fragen
- Zur Zahlung von Vorauszahlungen Pillar 2:
SPF Finances – AGPR Versements anticipés
Avenue du Prince de Liège 133 boîte 539
5100 Jambes
E-Mail
- für die anerkannte inländische Ergänzungssteuer (QDMTT-Ergänzungssteuer):
Dokumentation OWZE
Sie können alle Informationen auf der Website der OECD zu Säule 2 finden. Die meiste Dokumentation ist nicht in Deutsch verfügbar.
- Model GloBE rules (Deutsch)
- Commentary to the GloBE rules (Deutsch)
- Administrative Guidances
- Central Record of Legislation with Transitional Qualified Status (15.01.2025)
- Articles 8.1.4 and 8.1.5 of the GloBE Rules (15.01.2025)
- Article 9.1 of the GloBE Rules (15.01.2025)
- Administrative Guidance - Fourth set (17.06.2024)
- Administrative Guidance - Third set (18.12.2023) (Deutsch)
- Administrative Guidance - Second set (17.07.2023) (Deutsch)
- Administrative Guidance - First set (02.02.2023) (Deutsch)
- GloBE Information Return
- Safe Harbours and Penalty Relief
- Examples
- Implementation Handbook
- Summary: Pillar Two Model Rules in a nutshell
- Fact sheets
- FAQ
- Qualified Status under the Global Minimum Tax – Questions and Answers (januari 2025)
Documentation Belgien
- Loi du 12 mai 2024 portant des dispositions fiscales diverses
- Loi du 19 décembre 2023 concernant l'introduction d'un impôt minimum pour les groupes d'entreprises multinationales et les groupes nationaux de grand envergure
- Arrêté royal du 7 juillet 2024 pris en exécution des articles 30, § 3, et 34, § 2, de la loi du 19 décembre 2023 concernant l'introduction d'un impôt minimum pour les groupes d'entreprises multinationales et les groupes nationaux de grand envergure
- Königlicher Erlass vom 15. Mai 2024 zur Ausführung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen
- Arrêté de l'Administrateur général de l'Administration générale du 18 janvier 2024 de la Fiscalité désignant le service auquel sont adressées les questions relatives à l'application de la loi du 19 décembre 2023 portant l'introduction d'un impôt minimum pour les groupes d'entreprises multinationales et les groupes nationaux de grande envergure
Kontakt
Bei Fragen zur Anwendung dieses Gesetzes auf bestimmte Situationen oder Vorgänge, die noch keine steuerlichen Auswirkungen haben, senden Sie bitte eine E-Mail.