1. Zugang zum UBO-Register
Sie können Ihre wirtschaftlichen Eigentümer schon jetzt erfassen, indem Sie sich bei der hierfür vorgesehenen Anwendung auf dem Portal MyMinfin anmelden
2. Wie können Sie sich vorbereiten?
Sie können sich auf sein Inkrafttreten bereits vorbereiten, insbesondere, indem Sie sich vergewissern, dass:
- Sie über einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten verfügen, der im Besitz einer E-ID-Karte ist und die im Königlichen Erlass angegebenen Informationen über die Online-Plattform MyMinfin im Namen Ihrer Organisation eingibt;
- Sie identifiziert haben, welcher der in Abschnitt 2 genannten Kategorien Ihr wirtschaftlicher Eigentümer angehört;
- Sie über präzise und detaillierte Angaben (z.B. den spezifischen Prozentsatz des Kapitals oder der Stimmrechte ) zu den wirtschaftlichen Eigentümern ihrer Organisation und zu jeder juristischen Person verfügen, durch derer/dessen Vermittlung Ihre wirtschaftlichen Eigentümer die Kontrolle über Ihre Organisation ausüben;
- Sie über Dokumente verfügen, mit denen sich nachweisen lässt, dass die Informationen, über die Sie verfügen, angemessen, exakt und aktuell sind;
- Sie innerhalb Ihrer Organisation Verfahren eingeführt haben, um zu gewährleisten, dass jede Änderung der Informationen über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen einer Frist von einem Monat an das UBO-Register übermittelt wird.
3. UBO-Register: Grundlagen und Prinzipien
- Die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern;
- Ein zentrales Register mit Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern dieser juristischen Personen geschaffen wird, um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern.
Das Gesetz sieht daher die Verpflichtung für (1) Gesellschaften, VoG/IVoG und Stiftungen vor, angemessene, präzise und aktuelle Angaben dazu einzuholen und aufzubewahren, ihre wirtschaftlichen Eigentümer und (2) für die Geschäftsführer, binnen einer Frist von einem Monat und auf elektronischem Wege die Daten an das UBO-Register zu übermitteln.
4. Wirtschaftlicher Eigentümer: Worum handelt es sich dabei?
Das Gesetz identifiziert verschiedene Kategorien von wirtschaftlichen Eigentümern an, je nach der juristischen Person, mit der sie im Zusammenhang stehen. Das Gesetz unterscheidet so drei Arten von juristischen Personen, nämlich Gesellschaften, VoG/IVoG und Stiftungen, sowie Trusts und andere juristische Personen, die Trusts ähnlich sind.
- Die natürliche(n) Person(en), die über ein direktes oder indirektes Halten eines ausreichenden Anteiles von Stimmrechten oder einer ausreichenden Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft verfügt/verfügen, auch in Form von Inhaberaktien;
Die Tatsache, dass sich mehr als fünfundzwanzig Prozent der Stimmrechte oder mehr als fünfundzwanzig Prozent der Aktien oder des Gesellschaftskapitals im Besitz einer natürlichen Person befinden, ist ein Indiz eines ausreichenden Anteiles von Stimmrechten oder einer ausreichenden direkten Beteiligung. Bei einer indirekten Kontrolle ist der gewichtete Prozentsatz maßgeblich. - Die natürliche(n) Person(en), die diese Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert/kontrollieren (z.B. Aktionärsvereinbarung, Recht zur Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, Vetorecht);
- Die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört/angehören; 3. wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine der vorgenannten Personen ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört/angehören. Im Fall einer Restkategorie muss die Bestimmung eines solchen wirtschaftlichen Eigentümers ordnungsgemäß dokumentiert und begründet werden (z. B. Schritte, die zur Ermittlung der ersten zwei Kategorien unternommen wurden, die sich aus den durchgeführten Untersuchungen ergeben haben.
- Verwalter;
- Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten;
- Personen, die mit der täglichen Verwaltung der VoG/IVoG oder der Stiftung beauftragt sind;
- Die Gründer der Stiftung;
- die natürlichen Personen oder, wenn diese Personen noch nicht bezeichnet sind, die Kategorie natürlicher Personen, in deren Hauptinteresse die VoG/IVoG oder die Stiftung gebildet wurde oder tätig ist;
- jede andere natürliche Person, die auf andere Weise die VoG/IVoG oder die Stiftung letztlich kontrolliert.
- Der Gründer;
- Den/ die Treuhänder oder Trustee(s);
- Den Protektor;
- Die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
- Jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert.