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Konsolidierungen

Das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen hat in Artikel 113 bis einschließlich 121 eine Reihe von Maßnahmen zur Konsolidierung der finanziellen Aktiva des Staates festgelegt, um die Schuldenquote zu senken.

Die diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen müssen:

  • ihre verfügbaren Gelder auf einem Konto anlegen, das bei dem vom Staat bestimmten Institut eröffnet wurde (derzeit bpost),
  • ihre übrigen Gelder direkt bei der Staatskasse investieren und/oder in Finanzinstrumente investieren, die vom Föderalstaat ausgegeben werden,
  • dem Minister der Finanzen viermal im Jahr, jeweils am Ende jeden Quartals alle Auskünfte über ihre Anlagen und Investitionen und über ihre Anleihen, die sie aufnehmen, übermitteln.

Das für die Verwaltung der Konsolidierungen zuständige Büro führt die Liste der Einrichtungen, die der Konsolidierung unterliegen, bearbeitet Anträge für andere Modalitäten und kontrolliert die Konsolidierungen. Bei Nichteinhaltung der Regeln kann eine Geldbuße auferlegt werden.

Im Rahmen der anderen Modalitäten, die bestimmten Einrichtungen bewilligt werden aufgrund von Art. 117 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, insbesondere Maßnahmen zur Konsolidierung der finanziellen Aktiva der öffentlichen Dienste. Konkret möchten wir darauf hinweisen, dass bpost seit Kurzem neue Dienstleistungen anbietet. Diese Dienste werden somit nicht mehr als Grund für die Bewilligung einer anderen Modalität angenommen.

Es handelt sich um folgende Dienste:

  • Bankenterminals
  • Kreditkarten (VISA-Karten/Mastercard)
  • Zahlungen und Einnahmen in Fremdwährungen (Eingänge in Fremdwährungen werden in EUR umgerechnet und auf ein Konto 679 eingezahlt)

Wenn Ihre Einrichtung von den oben genannten neuen Diensten betroffen ist, wenden Sie sich bitte an bpost.

Zudem möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Mietgarantie

Wenn die gemeinnützige Einrichtung den Maßnahmen zur Konsolidierung unterliegt, ist es möglich, eine Mietgarantie bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse (HKK) über die Anwendung (e-DEPO) zu hinterlegen. Die Hinterlegung einer Mietgarantie bei der HKK hat folgende Vorteile: 

  • 100 % digitales Verfahren, bei dem alles online direkt vom Kunden erledigt wird,
  • jeder Stakeholder hat Zugriff auf die Datei,
  • 100 % sichere Anwendung über eID, Token oder itsme,
  • die hinterlegten Gelder sind von der Staatsgarantie abgesichert,
  • der Dienst ist 100 % kostenlos. 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die HKK:

Kreditlinie

Gemeinnützige Einrichtungen können bei der Föderalen Schuldenagentur eine Kreditlinie beantragen.

Für weitere Informationen (Gebühren und Bedingungen) wenden Sie sich bitte an folgende Personen: