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Zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge

Die zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge (ZKS) ist eine zentralisierte, strukturierte Datenbank mit Informationen über Konten und Finanzverträge, die in Belgien bestehen. Darüber hinaus umfasst diese Datenbank auch Konten im Ausland von Einwohnern des Königreichs.

Der Zweck der ZKS besteht darin, die darin enthaltenen Informationen über in Belgien bestehende Konten und Finanzverträge sowie über die Auslandskonten von Einwohnern des Belgischen Königreichs den Behörden, Personen und Institutionen, die gesetzlich ermächtigt sind, diese Informationen anzufordern, im Hinblick auf die Ausführung ihrer Aufträge allgemeinen Interesses zur Verfügung zu stellen.


In Belgien bestehende Konten und Finanzverträge

AUSKUNFTSPFLICHTIGE

Jedes Finanzinstitut, das unter einer der vom Gesetzgeber erwähnten Kategorien von Auskunftspflichtigen fällt, muss der ZKS die Informationen unverzüglich und auf elektronischem Weg mitteilen.

MITZUTEILENDE INFORMATIONEN

Für jeden ihrer Kunden (sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowohl In- als auch Ausländer) müssen die Auskunftspflichtigen der ZKS folgende Angaben mitteilen:

  • Bank- oder Zahlungskonten dieses Kunden und die Bevollmächtigten dieser Konten,
  • bestimmte finanzielle Verrichtungen mit Bargeld, die für diesen Kunden durchgeführt wurden, und die daran beteiligten natürlichen Personen,
  • bestimmte mit diesen Kunden in Belgien abgeschlossene Finanzverträge.

Die Angaben werden zehn Jahre in der ZKS aufbewahrt. 

Weitere Informationen zu den Pflichten der Auskunftspflichtigen finden Sie in folgendem Dokument.

INFORMATIONEN VON DER ZKS BEANTRAGEN

In der ZKS registrierte Informationen dürfen nur von Auskunftsberechtigten beantragt werden. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die gesetzlich ermächtigt sind, diese Informationen abzufragen und zu bearbeiten, um ihre Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen.

Ebenso kann jede Person, auf deren Namen Daten in der ZKS registriert sind, die sie betreffenden Daten einsehen. Weitere Informationen zur Anforderung von Daten finden Sie auf folgender Website.

KONTROLLE

Die Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen ist verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung der Auskunftspflichtigen, Informationen an die ZKS mitzuteilen. Werden Verstöße festgestellt, kann eine administrative Geldbuße von 50.000 bis 1.000.000 Euro auferlegt werden, im Wiederholungsfall sogar mehr.

Für weitere Information zu den Verpflichtungen von Auskunftspflichtigen wenden Sie sich bitte an das Schatzamt per E-Mail an folgende Adresse: cap.pcc.treasury@minfin.fed.be.

GESETZESTEXTE

Die wichtigsten Verordnungstexte in Bezug auf die zentrale Kontaktstelle sind:

  • Das Gesetz vom 8. Juli 2018  zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung

(Siehe auch Gesetzentwurf mit der Begründung dieses Gesetzes)

Auslandskonten von Einwohnern des Königreichs

AUSKUNFTSPFLICHTIGE

Natürliche Personen, die der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterliegen und die zu irgendeinem Zeitpunkt Inhaber eines oder mehrerer Konten im Ausland waren, müssen der ZKS Informationen zu diesen Konten im Ausland mitteilen. Dies müssen Sie spätestens gleichzeitig mit der Einreichung Ihrer Steuererklärung tun, in der Sie das Bestehen des Kontos/der Konten im Ausland vermerken, und dies kann elektronisch oder auf Papier erfolgen. Sie müssen der ZKS auch Informationen mitteilen, wenn ihr Ehepartner oder die Kinder, deren Einkünfte mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt Inhaber eines Konto im Ausland waren.

Auch natürliche Personen, die zur Verwaltung eines Kontos im Ausland ermächtigt sind, dessen Inhaber eine oder mehrere in Art. 5/2 EStGB 92 erwähnte Vereinigungen waren, sind verpflichtet, der ZKS Informationen dazu zu erteilen.

MITZUTEILENDE INFORMATIONEN

Für Konten jeglicher Art, die im Ausland geführt werden, müssen die Kontonummer, die Bezeichnung der ausländischen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Spareinrichtung und das Land, in dem dieses Konto eröffnet wurde, der ZKS mitgeteilt werden.

INFORMATIONEN VON DER ZKS BEANTRAGEN

In der ZKS registrierte Informationen über Konten im Ausland dürfen nur von Auskunftsberechtigten beantragt werden. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die gesetzlich ermächtigt sind, diese Informationen abzufragen und zu bearbeiten, um ihre Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen.

Ebenso kann jede Person, auf deren Namen Daten in der ZKS registriert sind, die sie betreffenden Daten einsehen. Weitere Informationen zur Anforderung von Daten finden Sie auf folgender Website.

KONTROLLE

Die Kontrollämter des FÖD Finanzen sind verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung der Auskunftspflichtigen, Informationen an die ZKS mitzuteilen. Wenn Verstöße festgestellt werden, können steuerrechtliche Geldbußen auferlegt werden.

Weitere Information zu Konten im Ausland finden Sie auf folgender Website.

Bei Fragen zu Verpflichtungen der Auskunftspflichtigen wenden Sie sich bitte an das Contact Center des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

GESETZESTEXTE

Die wichtigsten Verordnungstexte in Bezug auf die zentrale Kontaktstelle sind: