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Kontrolle

MwSt.-Amt

  • Welche Fristen gelten für MwSt.-Kontrollen?

    Die Untersuchungsfrist in Sachen MwSt. wird nicht gesetzlich begrenzt. Im Bereich der MwSt. gibt es keine gesetzlichen Untersuchungsfristen.

    Die Verwaltung verfügt über folgende Fristen, um die Steuern einzufordern (Artikel 81bis des MwSt.-Gesetzbuches):

    • 3 Jahre im Allgemeinen
    • 4 Jahren für verspätete oder nicht abgegebene Erklärungen
    • 7 Jahre wenn Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, beweiskräftige Angaben oder Gerichtsverfahren ergeben, dass:
      • steuerpflichtige Umsätze nicht in Belgien erklärt wurden, oder
      • Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit wurden, oder
      • Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen wurden.
    • 10 Jahre wenn wenn betrügerische Absicht oder Absicht zu schaden vorliegt

    Innerhalb dieser Fristen kann die Verwaltung die Anwendung der Steuer zweckmäßig untersuchen.

    Die Berechnung des Endes der Verjährungsfrist gemäß Artikel 81bis des MwSt.-Gesetzbuches beginnt nicht am 31. Dezember des Jahres, in dem die MwSt. fällig wurde, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist.

    Bei der Einforderung der auf steuerpflichtige Umsätze (Lieferung von Gütern, Dienstleistung, Einfuhr von Gütern, innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern) geschuldeten MwSt. geht es um den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs. Für die Klage auf Beitreibung der Steuer, die sich aus der unrechtmäßigen Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, des Rechts auf Erstattung oder der unrechtmäßigen Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, geht es um den Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung, in der das Recht (unrechtmäßig) ausgeübt wird.

    Beispiel: Die MwSt. wird am 10. Februar 2023 fällig. Die Verwaltung kann diese Mehrwertsteuer zu Recht bis zum 31. Dezember 2026 einfordern.

  • Hat ein MwSt.-Kontrollbeamter freien Zugang zu allen Räumlichkeiten?

    Das Recht auf Zugang der MwSt.-Kontrollbeamten unterliegt besonderen Regeln (Artikel 63 des MwSt.-Gesetzbuches).

    Jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss den MwSt.-Kontrollbeamten freien Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren, in denen sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Büro, Fabrik, Werkstatt, Garage, Betrieb, Malerwerkstatt usw.).

    Das Recht auf Zugang kann ausgeübt werden:

    • jederzeit (außer in bewohnten Räumlichkeiten),
    • ohne vorherige Ankündigung.

    MwSt.-Kontrollbeamte müssen Ihnen auf Anfrage ihre Legitimation vorlegen.

    Sofern dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (oder vermutlich ausgeübt) wird, ist der MwSt.-Kontrollbeamte auch berechtigt, bewohnte Räumlichkeiten (d. h. Räumlichkeiten, die ausschließlich als Wohnraum genutzt werden) zu betreten.

    Der Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten ist nur möglich:

    • zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und
    • ausschließlich mit Ermächtigung des Polizeirichters.
  • Kann ein MwSt.-Kontrollbeamter die Bücher und Buchungsunterlagen mitnehmen?

    Ja. Ein MwSt.-Kontrollbeamter darf Bücher und Buchungsunterlagen mitnehmen (Artikel 61 §2 des MwSt.-Gesetzbuches), sobald er der Ansicht ist, dass diese zur Erhebung einer Steuer oder Geldbuße (zu Lasten des Unternehmens oder zu Lasten Dritter) führen können.

    Für die in elektronischer Form geführten Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente hat der MwSt-Kontrollbeamte das Recht auf Zugang zu diesen Dokumenten und ist berechtigt, diese herunterzuladen und Kopien in der von ihm gewünschten Form anzufordern.

    Das Recht, Bücher mitzunehmen gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind.

    Der MwSt.-Kontrollbeamte muss eine Empfangsbestätigung ausstellen, in der die mitgenommenen Bücher, Dokumente und Kopien aufgelistet sind.

    Das Gesetz sieht keine Frist für die Rückgabe der Bücher und Dokumente vor.

  • Darf ein MwSt.-Kontrollbeamter Kontoauszüge einsehen?

    Ja.  Ein MwSt.-Kontrollbeamter darf die Auszüge eines Kontos, das zu Berufszwecken genutzt wird, gemäß Artikel 61, 62 und 62bis des MwSt.-Gesetzbuches einsehen.

    Mit besonderer Ermächtigung des vom Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestimmten Beamten hat der MwSt.-Kontrollbeamte das Recht, vom Finanzinstitut zu verlangen, ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  • Welche Auskünfte können angefordert werden?

    MwSt.-Kontrollbeamte dürfen von gleich wem Auskünfte verlangen, damit die genaue Erhebung der MwSt. überprüft werden kann. Diese Auskünfte können sich auf die befragte Person oder auf Dritte beziehen.

    Jeder muss diese Auskünfte erteilen.

    Die Auskünfte können mündlich oder schriftlich erteilt werden.

    Im Prinzip muss sich der MwSt.-Kontrollbeamte zum Betriebssitz begeben, um Auskünfte einzuholen. Er kann die betreffende Person jedoch bitten, zu dem für sie zuständigen Amt zu kommen. Er darf aber nicht verlangen, dass die Bücher und Dokumente zum Amt gebracht werden.

    Jeder MwSt.-Kontrollbeamte unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Auskünfte, von denen er Kenntnis hat (Artikel 93bis des MwSt.-Gesetzbuches).