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Kontrolle

MwSt.-Amt

  • Welche Fristen gelten für MwSt.-Kontrollen?

    Die Untersuchungsfrist in Sachen MwSt. wird nicht gesetzlich begrenzt. Im Bereich der MwSt. gibt es keine gesetzlichen Untersuchungsfristen.

    Die Verwaltung verfügt über folgende Fristen, um die Steuern einzufordern (Artikel 81bis des MwSt.-Gesetzbuches):

    • 3 Jahre im Allgemeinen
    • 4 Jahren für verspätete oder nicht abgegebene Erklärungen
    • 7 Jahre wenn Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, beweiskräftige Angaben oder Gerichtsverfahren ergeben, dass:
      • steuerpflichtige Umsätze nicht in Belgien erklärt wurden, oder
      • Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit wurden, oder
      • Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen wurden.
    • 10 Jahre wenn wenn betrügerische Absicht oder Absicht zu schaden vorliegt

    Innerhalb dieser Fristen kann die Verwaltung die Anwendung der Steuer zweckmäßig untersuchen.

    Die Berechnung des Endes der Verjährungsfrist gemäß Artikel 81bis des MwSt.-Gesetzbuches beginnt nicht am 31. Dezember des Jahres, in dem die MwSt. fällig wurde, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist.

    Bei der Einforderung der auf steuerpflichtige Umsätze (Lieferung von Gütern, Dienstleistung, Einfuhr von Gütern, innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern) geschuldeten MwSt. geht es um den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs. Für die Klage auf Beitreibung der Steuer, die sich aus der unrechtmäßigen Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, des Rechts auf Erstattung oder der unrechtmäßigen Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, geht es um den Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung, in der das Recht (unrechtmäßig) ausgeübt wird.

    Beispiel: Die MwSt. wird am 10. Februar 2023 fällig. Die Verwaltung kann diese Mehrwertsteuer zu Recht bis zum 31. Dezember 2026 einfordern.

  • Hat ein MwSt.-Kontrollbeamter freien Zugang zu allen Räumlichkeiten?

    Das Recht auf Zugang der MwSt.-Kontrollbeamten unterliegt besonderen Regeln (Artikel 63 des MwSt.-Gesetzbuches).

    Jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss den MwSt.-Kontrollbeamten freien Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren, in denen sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Büro, Fabrik, Werkstatt, Garage, Betrieb, Malerwerkstatt usw.).

    Das Recht auf Zugang kann ausgeübt werden:

    • jederzeit (außer in bewohnten Räumlichkeiten),
    • ohne vorherige Ankündigung.

    MwSt.-Kontrollbeamte müssen Ihnen auf Anfrage ihre Legitimation vorlegen.

    Sofern dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (oder vermutlich ausgeübt) wird, ist der MwSt.-Kontrollbeamte auch berechtigt, bewohnte Räumlichkeiten (d. h. Räumlichkeiten, die ausschließlich als Wohnraum genutzt werden) zu betreten.

    Der Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten ist nur möglich:

    • zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und
    • ausschließlich mit Ermächtigung des Polizeirichters.
  • Kann ein MwSt.-Kontrollbeamter die Bücher und Buchungsunterlagen mitnehmen?

    Ja. Ein MwSt.-Kontrollbeamter darf Bücher und Buchungsunterlagen mitnehmen (Artikel 61 §2 des MwSt.-Gesetzbuches), sobald er der Ansicht ist, dass diese zur Erhebung einer Steuer oder Geldbuße (zu Lasten des Unternehmens oder zu Lasten Dritter) führen können.

    Für die in elektronischer Form geführten Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente hat der MwSt-Kontrollbeamte das Recht auf Zugang zu diesen Dokumenten und ist berechtigt, diese herunterzuladen und Kopien in der von ihm gewünschten Form anzufordern.

    Das Recht, Bücher mitzunehmen gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind.

    Der MwSt.-Kontrollbeamte muss eine Empfangsbestätigung ausstellen, in der die mitgenommenen Bücher, Dokumente und Kopien aufgelistet sind.

    Das Gesetz sieht keine Frist für die Rückgabe der Bücher und Dokumente vor.

  • Darf ein MwSt.-Kontrollbeamter Kontoauszüge einsehen?

    Ja.  Ein MwSt.-Kontrollbeamter darf die Auszüge eines Kontos, das zu Berufszwecken genutzt wird, gemäß Artikel 61, 62 und 62bis des MwSt.-Gesetzbuches einsehen.

    Mit besonderer Ermächtigung des vom Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestimmten Beamten hat der MwSt.-Kontrollbeamte das Recht, vom Finanzinstitut zu verlangen, ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  • Welche Auskünfte können angefordert werden?

    MwSt.-Kontrollbeamte dürfen von gleich wem Auskünfte verlangen, damit die genaue Erhebung der MwSt. überprüft werden kann. Diese Auskünfte können sich auf die befragte Person oder auf Dritte beziehen.

    Jeder muss diese Auskünfte erteilen.

    Die Auskünfte können mündlich oder schriftlich erteilt werden.

    Im Prinzip muss sich der MwSt.-Kontrollbeamte zum Betriebssitz begeben, um Auskünfte einzuholen. Er kann die betreffende Person jedoch bitten, zu dem für sie zuständigen Amt zu kommen. Er darf aber nicht verlangen, dass die Bücher und Dokumente zum Amt gebracht werden.

    Jeder MwSt.-Kontrollbeamte unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Auskünfte, von denen er Kenntnis hat (Artikel 93bis des MwSt.-Gesetzbuches).

  • Auf welche Anzeichen Sie achten müssen, um nicht unwissentlich in einen Karussellbetrug verwickelt zu werden?

    Ein MwSt.-Karussell ist eine Art der Steuerhinterziehung, in der ein Unternehmen die MwSt. einnimmt, sie aber nicht dem Belgischen Staat zurückzahlt.

    Im Rahmen Ihrer Handelsbeziehungen sowohl mit den Lieferanten als auch mit Ihren Käufern können Sie als Unternehmen unfreiwillig in einen MwSt.-Karussellbetrug verwickelt werden. Dies kann Ihrem Unternehmen erheblich schaden. Zum Beispiel kann Ihnen der Vorsteuerabzug verweigert werden oder Sie können in bestimmten Fällen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der hinterzogenen Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden.

    Unternehmen behalten ihr Recht auf Vorsteuerabzug und/oder werden nicht gesamtschuldnerisch haftbar gemacht, sofern sie nachweisen können, dass sie nicht wussten oder nicht wissen konnten (gutgläubige Wirtschaftsbeteiligte), dass sie an einem MwSt.-Karussellbetrug beteiligt waren, und sofern sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um zu verhindern, dass sie in den Karussellbetrug verwickelt werden, und zwar auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Lieferkette, an denen die von ihnen bewirkten Umsätze beteiligt sind, mit MwSt.-Betrug behaftet ist.

    Worum handelt es sich?

    In den MwSt.-Karussellbetrug sind immer mehrere Unternehmen verwickelt (mindestens drei), wobei mindestens eins die eingenommene Mehrwertsteuer nicht zurückzahlt. MwSt.-Karussellbetrug kann viele Formen annehmen. Der Grundmechanismus ist immer derselbe: Irgendwo in der Kette der Geschäftstätigkeiten verkauft mindestens ein Unternehmen Waren oder bietet Dienstleistungen und erhebt dabei Mehrwertsteuer, zahlt diese aber nicht an den belgischen Staat zurück. Der Wirtschaftsbeteiligte behält die eingenommene Mehrwertsteuer für sich und schadet damit der Staatskasse.

    Beim MwSt.-Karussellbetrug ist die Lieferkette oft komplex. Außerdem findet der Betrug in der Regel in einem innergemeinschaftlichen Kontext statt. Aufgrund der Komplexität des Betrugs werden der belgische Staat und gutgläubige Wirtschaftsbeteiligte getäuscht. Um die Arbeit der Verwaltung zu erschweren, werden häufig komplexere internationale Strukturen verwendet, hauptsächlich, indem mehrere Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten in das Karussell einbezogen werden. Dadurch kann ein ganzes Netzwerk von Unternehmen entstehen, von denen einige unehrlich sind. Es gibt jedoch auch MwSt.-Karusselle, in die gutgläubige Unternehmen unwissentlich verwickelt sind und so ungewollt zu Opfern werden.

    Der MwSt.-Karussellbetrug kann auch ohne tatsächliche Warenlieferung erfolgen. Die Unternehmen handeln so, als hätten sie eine Vereinbarung getroffen, doch in Wirklichkeit wird nur eine Rechnung ausgestellt, ohne dass eine tatsächliche Warenlieferung erfolgt. Dies wird als fiktiver Geschäftsvorgang bezeichnet. Ein fiktiver Geschäftsvorgang kann auch die Lieferung von Waren beinhalten, die sich von den im Vertrag vereinbarten Waren unterscheiden. Beide Unternehmen wissen in diesem Fall natürlich, dass ein Betrug vorliegt.

    Ein Beispiel:

    Der Karussellbetrug besteht aus drei Unternehmen: A, B und C, wobei das Unternehmen B der Betrüger ist. Angenommen, Unternehmen A hat seinen Sitz in Belgien und die Unternehmen B und C haben ihren Sitz in den Niederlanden. A tätigt eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an B. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei und A behält das Recht, die von ihm gezahlte Vorsteuer abzuziehen. B ist wiederum verpflichtet, einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu melden, tut dies aber nicht; B begeht somit Betrug. Die erhaltenen Waren werden anschließend an C weiterverkauft. Das (ehrliche) Unternehmen C zahlt die geschuldete MwSt. an B. Unternehmen C kann den Abzug der an B gezahlten Steuer beantragen, aber an dieser Stelle begeht Unternehmen B Betrug: Die von B auf die Verkäufe eingenommene Steuer wird nicht an die Steuerverwaltung zurückgezahlt. Unternehmen B, der betrügerische Wirtschaftsbeteiligte, hat also den innergemeinschaftlichen Erwerb (Kauf von Waren von A) nicht gemeldet und die von C auf die Verkäufe gezahlte Steuer fließt ebenfalls in die „Kassen“ von B. Schließlich liefert Unternehmen C die Waren erneut steuerfrei an A (ursprünglicher Verkäufer und mit B im heimlichen Einverständnis), und damit ist der Betrug beendet. Der Karussellbetrug kann auf diese Weise einige Monate lang fortgesetzt werden. Wenn die Waren schnell zirkulieren, steigt der Betrag der auf die Verkäufe einbehaltenen Steuer schnell an. Im Laufe der Zeit wird B das Geld seines Unternehmens unterschlagen und den belgischen Staat mit leeren Händen dastehen lassen.

    Welche Folgen hat das?

    Als Wirtschaftsbeteiligter können Sie unwissentlich und unfreiwillig in einen MwSt.-Karussellbetrug verwickelt werden und dadurch finanzielle Verluste erleiden. Wenn Sie jedoch wussten oder wissen mussten, dass Sie durch Ihren Erwerb an einem Geschäftsvorgang beteiligt sind, die in ein MwSt.-Karussell verwickelt ist, kann es sein, dass Sie folgende steuerliche Konsequenzen tragen müssen:

    • Kein Recht auf Vorsteuerabzug: Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen mit MwSt. erwerben, dürfen Sie nach den normalen steuerrechtlichen Regeln die von Ihnen gezahlte Vorsteuer abziehen. Dieses Recht auf Vorsteuerabzug kann Ihnen jedoch verwehrt werden, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass Sie sich mit Ihrem Kauf an einem MwSt.-Karussellbetrug beteiligen.

    • Gesamtschuldnerische Haftung: Wurde der MwSt.-Betrug in der Lieferkette beim Austausch dieser Waren begangen? In diesem Fall kann jedes beteiligte Unternehmen, das wusste oder wissen musste, dass ein Betrug begangen wurde, gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag der hinterzogenen Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden (Artikel 51bis § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches).
    • Eventuelle Verwaltungsstrafen

    Anzeichen für einen MwSt.-Betrug

    Wie kann man erkennen, ob es sich um MwSt.-Betrug handelt? Die Frage ist nicht einfach, da es verschiedene Formen des MwSt.-Karussellbetrugs gibt. Es gibt jedoch einige Anzeichen, die auf einen Karussellbetrug hindeuten können und bei denen Sie als Unternehmensleiter besonders wachsam sein müssen. Um zu vermeiden, dass Sie mit einer möglichen Haftpflichtklage konfrontiert werden, sollten Sie bei Vorliegen dieser Anzeichen vorsichtig sein und zusätzliche Informationen sammeln.

    Beispielsweise ist es möglich, dass Ihnen Waren angeboten werden, die einen hohen Wert haben, aber unter dem Marktpreis liegen. Sie sollten auch die Alarmglocken läuten, wenn der Verkäufer Sie auf einen potenziellen Käufer hinweist oder wenn ein Käufer Ihnen mitteilt, bei wem Sie sich die gewünschten Waren beschaffen sollen. Misstrauen ist auch angebracht, wenn die Lieferanten ständig wechseln oder wenn Käufer und Händler erst seit kurzer Zeit tätig sind. Prüfen Sie daher immer, ob Ihr Vertragspartner zuverlässig ist, bevor Sie sich auf einen Käufer oder Lieferanten einlassen. Sie können u. a. die folgenden kostenlosen Online-Tools nutzen, um sich zu informieren:

    Jeder kann über Just-on-Web, das digitale Justizportal, das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote (JustBan) konsultieren. In diesem Register sind alle Personen und Unternehmer aufgeführt, die vom Gericht mit einem Geschäftsführungsverbot belegt wurden und somit für einen bestimmten Zeitraum keine Verwaltungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen dürfen. Mit dieser Anwendung will die Justiz sicherstellen, dass betrügerische Unternehmer weniger Opfer finden. Verschiedene öffentliche Daten der registrierten Unternehmen finden Sie auch in der ZDU (Zentrale Datenbank der Unternehmen) des FÖD Wirtschaft. Schließlich können Sie mithilfe des Online-Dienstes www.checkobligationderetenue.be leicht überprüfen, ob ein Unternehmen, das Immobilienarbeiten, Sicherheits- und/oder Überwachungsdienste oder bestimmte Tätigkeiten im Fleischsektor ausführt, unbezahlte Steuer- und/oder Sozialschulden hat. 

    Beim Karussellbetrug sind regelmäßig Scheinfirmen in die Lieferkette eingebunden. Diese Gesellschaften werden häufig nur gegründet, um MwSt.-Betrug zu begehen. Sie können eine gültige MwSt.-Identifikationsnummer haben, aber z. B. keine Räumlichkeiten, kein Inventar, kein Personal oder keine Website haben. Im Internet können Sie ein solches Unternehmen erkennen, wenn es keine genauen wesentlichen Informationen über das Unternehmen gibt.

    Kontakt

    Sind Sie unfreiwillig in ein MwSt.-Karussell verwickelt? Dann hoffen Sie nicht, dass es nicht entdeckt wird, sondern zeigen Sie uns, dass Sie diese Situation so schnell wie möglich beheben wollen. Setzen Sie sich selbst mit dem FÖD Finanzen in Verbindung, um die steuerlichen Folgen so gering wie möglich zu halten.

    Glauben Sie, dass Sie in einen MwSt.-Karussellbetrug verwickelt sind?

    Dann melden Sie dies der Sonderinspektion der Steuern (SIS) unter der folgenden E-Mail-Adresse: aca.bbisi@minfin.fed.be.