Sonderregelung für Landwirte
An welche Steuerpflichtige richtet sich die landwirtschaftliche Regelung?
Die Sonderregelung für Landwirte gilt für steuerpflichtige Landwirte, deren Tätigkeit aus Nachfolgendem besteht:
- Landwirtschaft im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie Weinbau
- Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei
- Baumschule
- Forstwirtschaft
Der Landwirt muss die Güter erzeugt oder angebaut haben und muss sie liefern
- entweder so wie er sie erzeugt oder geerntet hat,
- oder nach einer Primärverarbeitung, die gewohnheitsmäßig in einem Landwirtschaftsbetrieb erfolgt.
Der Landwirt ist nicht verpflichtet, die Sonderregelung für Landwirte anzuwenden. Er kann sich entscheiden:
- für die normale Steuerregelung mit Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Erklärungen
- oder, gegebenenfalls, für die Steuerbefreiungsregelung
Woraus besteht die Sonderregelung für Landwirte?
Der Landwirt ist von den meisten Verpflichtungen befreit, die für ihn im Rahmen der normalen Steuerregelung gelten würden (mit Ausnahme seiner innergemeinschaftlichen Umsätze):
- er muss keine Rechnung ausstellen,
- er muss die MwSt. nicht an die Staatskasse zahlen,
- er muss keine periodische Erklärung einreichen.
Er darf die ihm von seinen Lieferern in Rechnung gestellte MwSt. nicht in Abzug bringen, aber er erhält die MwSt. in Form von Pauschalausgleichszahlungen zurück, die seine steuerpflichtigen Kunden ihm zahlen müssen.
Seine Kunden stellen ihm einen Kaufschein aus, auf dem der Preis und der Betrag der Pauschalausgleichszahlung (2 % für Lieferungen von Holz oder 6 % für andere Lieferungen und auf Dienstleistungen) aufgeführt wird.
Welche Umsätze fallen unter die Sonderregelung für Landwirte?
- Lieferung von Gütern, die vom Landwirt erzeugt oder angebaut wurden und Vieh, das er aufgezogen hat,
- Dienstleistungen, die in Ausführung von Anbau- oder Zuchtverträgen erbracht werden,
- gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe,
- Lieferung von gebrauchten Investitionsgütern und anderen Gütern, die im Betrieb benutzt werden,
- Betrag, den ein Schweinemastbetrieb an Landwirte für die Ausbringung von Gülle auf ihren Feldern gezahlt hat,
- Betrag, den eine Versteigerungshalle an Landwirte gezahlt hat, damit sie verdorbenes Obst entsorgen, das auf ihren Feldern ausgebracht wird,
- Zeitweilige Übertragung von Milchquoten.
In welchem Fall verliert man das Anrecht auf die Sonderregelung für Landwirte?
Wenn der Landwirt Umsätze bewirkt, die von der landwirtschaftlichen Regelung ausgeschlossen sind (zum Beispiel Vermieten von Fremdenzimmern), verliert er im Prinzip auch das Anrecht auf die Sonderregelung für Landwirte für den Teil seiner Tätigkeit, die sich auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb bezieht.
In diesem Fall muss er die normale Steuerregelung auf seine gesamten Tätigkeiten (landwirtschaftliche und andere Tätigkeit) anwenden.
Kann die Sonderregelung für Landwirte mit einer anderen Regelung kombiniert werden?
Wenn der Landwirt eine Tätigkeit in einem zweiten Sektor ausübt, für den die Sonderregelung für Landwirte nicht gilt, ist unter sehr strikten Bedingungen und in sehr spezifischen Fällen die gleichzeitige Anwendung einer zweiten Steuerregelung (d.h. eine andere Regelung als die Sonderregelung für Landwirte) zugelassen.
Dann wird angenommen, dass der Landwirt seine Tätigkeit in zwei verschiedenen Sektoren ausübt, von denen jeder seiner eigenen MwSt.-Regelung folgt:
- ein Sektor, der seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit entspricht und der der Sonderregelung für Landwirte unterliegt,
- ein zweiter Tätigkeitssektor, der die gesamten von der Sonderregelung für Landwirte ausgeschlossenen Umsätze zusammenfasst und der seiner eigenen Steuerregelung (normale, pauschale oder Steuerbefreiungsregelung) unterliegt.
Welche Verpflichtungen muss der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung für Landwirte anwendet, erfüllen?
- Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -änderung und -einstellung einreichen,
- jährlich vor 31. März jeden Jahres eine Liste seiner mehrwertsteuerpflichtigen Kunden (elektronisch oder auf Papier) einreichen,
- ein Rechnungsausgangsbuch führen, wenn er Rechnungen ausstellt (Kaufscheine müssen nicht in das Rechnungsbuch eingetragen werden),
- ein Register für die Rechnungen und Dokumente führen, die feststellen, dass er Steuerschuldner ist,
- spätestens am 20. Tag des Monats nach dem Kalenderquartal, in dem er die MwSt. schuldet, eine Sondererklärung einreichen (Umsätze mit nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen oder Immobilienarbeiten),
- seinen Kunden und Lieferern seine BE-Identifikationsnummer mitteilen, für seine innergemeinschaftlichen Umsätze (innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern) darf er seine BE-Identifikationsnummer nur mitteilen, wenn er vorher eine Erklärung hinterlegt hat, dass er den Grenzwert überschritten hat oder wenn er dafür optiert hat, seine innergemeinschaftlichen Erwerbe der Steuer zu unterwerfen (sobald er seinem Lieferer seine Identifikationsnummer mitteilt, die mit den Buchstaben BE beginnt, gilt dies als ausgeübte Option),
- vor dem ersten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern (andere als Neufahrzeuge und Akzisenprodukte), infolgedessen die Schwelle von 11.200 Euro überschritten wird, eine Erklärung über das Überschreiten der Schwelle einreichen,
- eventuell ein Register der Nicht-Verbringungen führen,
- gegebenenfalls eine Liste seiner innergemeinschaftlichen Umsätze (elektronisch oder auf Papier) einreichen.