Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Forschung und Entwicklung

Forschung und Entwicklung

  • Was verbirgt sich hinter den Begriffen „Forschung“ und „Entwicklung“?

    Es muss eine Unterscheidung zwischen den beiden folgenden Zeiträumen vorgenommen werden:

    a) Zeitraum bis zum 31.12.2013

    Während dieses Zeitraums wurden die Begriffe „Forschung“ und „Entwicklung“ wie folgt definiert (1):

    Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Einsichten und Erkenntnissen zu gelangen.
    Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen. Die Entwicklung findet dabei vor Beginn der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt.“


    (1) Diese Definitionen wurden während der parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz vom 23.12.2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen verwendet, mit dem Artikel 2753 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt wurde (Belgisches Staatsblatt vom 30.12.2005) (DOK. Nr. 51-2128/003, S. 25-26).
     
    b) Zeitraum ab dem 01.01.2014

    Seit dem 01.01.2014 wird der Begriff „Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme“ in Artikel 2753 § 3 EStGB 92 definiert.
    Diese Definition ist wie folgt formuliert:

    „Projekte oder Programme mit folgenden Zielen:
    a) Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen,
    b) industrieller Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können.  Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen,
    c) experimenteller Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.  Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Diese Tätigkeiten können die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial umfassen, soweit sie nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind.“


    Artikel 2753 § 3 EStGB 92 bestimmt einerseits, dass die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ebenfalls unter experimentelle Entwicklung fällt, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Andererseits ist in dem Artikel ausdrücklich angegeben, dass die experimentelle Entwicklung keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen umfasst, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen.

  • Ab wann müssen die Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme der Definition aus Artikel 2753 § 3 EStGB 92 entsprechen?

    Es muss unterschieden werden zwischen neuen Projekten oder Programmen einerseits und Projekten oder Programmen, die am 01.01.2014 bereits bestanden, andererseits:
     
    a) „Neue“ Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme
    „Neue“ Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme müssen ab dem 01.01.2014 dieser Definition entsprechen.
     
    b) Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme, die am 01.01.2014 bereits bestanden
    Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme, die am 01.01.2014 bereits bestanden, müssen dieser Definition ab dem 01.01.2015 entsprechen.

  • An wen kann sich ein Unternehmen wenden, um eine Bestätigung dafür zu erhalten, dass eine bestimmte Tätigkeit unter die Begriffe „Forschung“ und „Entwicklung“ fällt?

    Es muss zwischen den beiden folgenden Zeiträumen unterschieden werden:
     
    a) Zeitraum bis zum 31.12.2013
    Um zu entscheiden, ob eine bestimmte Tätigkeit in einem Unternehmen als Forschung und/oder Entwicklung eingestuft werden konnte, musste diese Tätigkeit zunächst einmal die in den Definitionen der Begriffe „Forschung“ und „Entwicklung“ (siehe FAQ 1) genannten Kriterien erfüllen.
     
    Bei Zweifeln konnte sich das Unternehmen an den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik wenden. Dieser Dienst befand dann darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit als Forschung und Entwicklung betrachtet werden musste oder nicht. Die Verwaltung folgte dann dieser Stellungnahme.
     
    b) Zeitraum ab dem 01.01.2014
    Um zu entscheiden, ob ein bestimmtes Projekt oder Programm als Forschungs- oder Entwicklungsprojekt oder -programm angesehen werden kann, muss dieses Projekt oder Programm zunächst die in Artikel 2753 § 3 EStGB 92 (siehe FAQ 1) genannten Kriterien erfüllen.

    Seit dem 01.01.2014 ist die Möglichkeit, beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik anzufragen, ob die Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekte oder -programme in den Anwendungsbereich von Artikel 2753 § 3 EStGB 92 fallen, im Text selbst des Artikels vorgesehen, sowohl für das Unternehmen als auch für die Steuerverwaltung. Dieser öffentliche Dienst beantwortet die Frage in Form einer verbindlichen Stellungnahme.

  • Kann eine Forschungstätigkeit, die darauf abzielt, eine Verbesserung oder Innovation an einem bestehenden Produkt oder Verfahren vorzunehmen, als „Forschung“ und „Entwicklung“ angesehen werden?

    Die Verbesserung oder Innovation eines bestehenden Produktes oder Verfahrens kann nur als Forschung und/oder Entwicklung angesehen werden, wenn es sich um einen wissenschaftlichen und/oder technischen Fortschritt handelt mit dem Ziel, den Wissenserwerb zu steigern.

  • Fallen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Banken- und Finanzbranche in den Anwendungsbereich der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung?

    Insofern die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Banken- und Finanzbranche die in Artikel 2753 § 1 Absatz 3 Nr. 3 EStGB 92 genannten Bedingungen erfüllen, können sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung fallen, sofern alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Schließlich ist in Artikel 2753 § 1 Absatz 3 Nr. 3 EStGB 92 bestimmt, dass die Zahlungsbefreiung „Unternehmen“ bewilligt wird, unabhängig davon, welcher Branche sie angehören.

    Die betroffenen Unternehmen müssen natürlich nachweisen, dass mithilfe dieser Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme neue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse erworben werden oder erworben werden werden und/oder dass ihre Anwendung zu erheblich verbesserten Verfahren, Systemen, Dienstleistungen etc. führt oder führen wird.

  • Können Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für einen Kunden des Arbeitgebers für eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung infrage kommen?

    Die Tatsache, dass die in Artikel 2753 § 1 Absatz 3 EStGB 92 genannten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für den Arbeitgeber selbst oder auf Anfrage eines Kunden des Arbeitgebers erfolgen, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung.

  • Müssen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten stets im Unternehmen selbst ausgeführt werden, das die Forscher oder das wissenschaftliche Personal beschäftigt?

    Der Ort, an dem die Forscher oder das wissenschaftliche Personal ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verrichten, spielt für die Anwendung der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung keine Rolle.

    Ein Ingenieurbüro, das einem Drittunternehmen Ingenieure zur Verfügung stellt, kann so zum Beispiel, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die Entlohnungen der betreffenden Ingenieure anwenden, auch wenn diese Ingenieure ihre Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in den Räumlichkeiten des Drittunternehmens verrichten.

  • Wie kann ein Arbeitgeber nachweisen, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich als Forscher oder wissenschaftliches Personal beschäftigt wird und wie viel Zeit er tatsächlich für Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme aufgewendet hat?

    Der Arbeitgeber kann diesen Nachweis durch alle gemeinrechtlichen Mittel erbringen, mit Ausnahme des Eides.

    Hierzu kann der Arbeitgeber zum Beispiel von den Forschern oder dem wissenschaftlichen Personal ausgefüllte Timesheets vorlegen, mit denen ihre Leistungen nachgewiesen werden. Er kann auch auf andere Belege zurückgreifen, aus denen eindeutig hervorgeht, wie viel Zeit die Forscher oder das wissenschaftliche Personal für Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme aufgewendet haben.

  • Können die Leiter von Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen für die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung infrage kommen?

    Leiter von Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen können für die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs infrage kommen, wenn sie alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

    So kann zum Beispiel der Forschungs- und Entwicklungsmanager, der die Pläne für die Kontrolle der wissenschaftlichen und technischen Aspekte des Forschungs- oder Entwicklungsprojektes erstellt und durch seine leitende und koordinierende Tätigkeit zur Forschung und Entwicklung beiträgt, für die Anwendung der Maßnahme in Betracht gezogen werden.

  • Ist es möglich, dass die Forscher und das wissenschaftliche Personal 100 % ihrer Zeit für die Forschungs- oder Entwicklungsprojekte oder -programme aufwenden?

    Verwaltungs- und Bürotätigkeiten, die einen direkten Beitrag zu den Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen leisten und die ausschließlich für die Zwecke dieser Projekte oder Programme verrichtet werden, gelten als Teil des eigentlichen Forschungs- oder Entwicklungsprojektes oder -programms.

    Dies betrifft zum Beispiel das Verfassen von Berichten zu den Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen durch einen Forscher oder ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals.

    Die Tatsache, dass der Forscher sporadisch Verwaltungsaufgaben verrichtet (zum Beispiel die Eingabe eines Urlaubsantrags oder das Ausfüllen eines Timesheets), ist dabei nicht relevant.

    Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der betreffende Forscher 100 % seiner tatsächlichen Arbeitszeit Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen gewidmet hat, kommen die Entlohnungen dieses Forschers zu 100 % für die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung in Betracht.

    Der gleiche Grundsatz gilt für das bei einer Young Innovative Company angestellte wissenschaftliche Personal.

  • Können Inhaber eines Diploms eines berufsqualifizierten Bachelors, die in zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen beschäftigt sind, für die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung in Betracht kommen?

    Entlohnungen, die an Assistenten-Forscher mit einem Diplom eines berufsqualifizierten Bachelors gezahlt oder zuerkannt werden, können für die Anwendung von Artikel 2753 § 1 Absatz 2 EStGB 92 infrage kommen, sofern alle anderen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

  • Können ausländische Diplome, für die eine Gleichstellungsbescheinigung vorgelegt werden kann, für die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung in Betracht kommen?

    Die Bescheinigung über die Gleichstellung eines ausländischen Diploms ist die offizielle Bestätigung der Gleichwertigkeit dieses ausländischen Diploms und ist natürlich ein wirksames Beweismittel.

    Bei Fehlen dieses Nachweises kann der Arbeitgeber aber mithilfe aller anderen gemeinrechtlichen Mittel (mit Ausnahme des Eides) nachweisen, dass das ausländische Diplom seines Arbeitnehmers einem der in Artikel 2753 § 2 EStGB 92 aufgelisteten Diplome gleichwertig ist.

  • Kann eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 2753 § 1 Absatz 3 EStGB 92 angesehen werden und somit auch Anspruch auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung erheben?

    Eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gilt als Unternehmen im Sinne von Artikel 2753 § 1 Absatz 3 EStGB 92 und kann folglich Anspruch auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung erheben, natürlich unter der Bedingung, dass sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

  • Kann die Erstattung des Berufssteuervorabzugs für ein Forschungs- oder Entwicklungsprojekt oder -programm, das sich über 24 Monate erstreckt und im Laufe des 20. Monats angemeldet wurde, rückwirkend ab dem ersten Monat des Projektes oder Programms gefordert werden, gegebenenfalls mithilfe eines Widerspruchs?

    Die Anmeldung des Forschungs- oder Entwicklungsprojektes oder -programms beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik ist eine grundlegende Bedingung, die zum Zeitpunkt der Anwendung der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung erfüllt sein muss.

    Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann also erst ab dem Monat angewendet werden, in dessen Verlauf das Projekt oder Programm beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik angemeldet wird, und gilt nicht rückwirkend ab einem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung noch nicht erfolgt war.

    Zudem muss die Anmeldung gemäß dem Gesetz erfolgen, das heißt unter Nennung der in Artikel 2753 § 3 Absatz 4 EStGB 92 genannten Pflichtangaben.

    Ab dem 01.08.2023 muss die Anmeldung eines Forschungs- oder Entwicklungsprojektes oder -programms vor dem Beginndatum dieses Projektes oder Programms erfolgen.

    Es muss folglich unterschieden werden zwischen:

    a. vor dem 01.08.2023 vorgenommenen Anmeldungen
    Dies bedeutet konkret, dass die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung für ein Projekt oder Programm, das erst im Laufe des 20. Monats angemeldet wurde und dessen Anmeldung unter Nennung aller gesetzlichen Pflichtangaben vor dem 01.08.2023 erfolgt ist, erst ab dem 20. Monat angewendet werden kann, und zwar für die Restdauer des Projektes oder Programms.

    b. ab dem 01.08.2023 vorgenommenen Anmeldungen
    Dies bedeutet konkret, dass für ein Projekt oder Programm, das erst im Laufe des 20. Monats angemeldet wurde und dessen Anmeldung ab dem 01.08.2023 erfolgt ist, niemals eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung angewendet werden kann.