Am Nationalfeiertag geschlossen
Unser Contact Center und unsere Dienste sind am Montag, dem 20. Juli 2026, und am Dienstag, dem 21. Juli 2026, geschlossen.
Ausnahme: Einige Zollbehörden gewährleisten einen Bereitschaftsdienst.
Ab Mittwoch, dem 22. Juli 2026, um 9 Uhr, werden all unsere Dienste wieder per Telefon erreichbar oder nach Vereinbarung zugänglich sein.
Sie können jederzeit auf Ihre persönliche Akte zugreifen und Ihre Verwaltungsangelegenheiten über unseren Online-Schalter/MyMinfin erledigen.

Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage

Wie muss ein Unternehmen die geschuldete MwSt. berechnen?

Für Lieferungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen wird die geschuldete MwSt. mithilfe der Besteuerungsgrundlage berechnet. Diese umfasst alles, was der Lieferer der Güter oder der Dienstleistende als Gegenleistung von seinem Kunden oder einem Dritten erhält oder erhalten soll.

Die Besteuerungsgrundlage umfasst unter anderem:

  • Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben,
  • Subventionen, die unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängen,
  • Provisionskosten,
  • Kosten für nicht zurückerhaltene Verpackungen,
  • Versicherungs- und Beförderungskosten.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kosten Gegenstand einer gesonderten Lastschrift oder einer gesonderten Vereinbarung sind oder nicht.

In die Besteuerungsgrundlage gehören nicht:

  • Beträge, die als Rabatt (Skonto) vom Preis abgezogen werden dürfen,
  • Rabatte, die der Lieferer oder Dienstleistende dem Erwerber gewährt. Dabei muss der Kunde die Rabatte zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem der Steueranspruch entsteht.
  • Zinsen infolge verspäteter Zahlung,
  • Kosten, die für normale und gewöhnliche Verpackungen berechnet werden und die der Lieferer bereit ist, dem Erwerber bei Rücksendung dieser Verpackungen zu erstatten,
  • Beträge, die der Lieferer oder Dienstleistende vorstreckt für Ausgaben, die er im Namen und für Rechnung seines Vertragspartners gemacht hat,
  • die Mehrwertsteuer selbst.

Für besondere Fälle, zum Beispiel Reisebüros, verweisen wir Sie gern auf Kapitel 6 des MwSt.-Kommentars.